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646_1986 AT

646. Kundmachung: Aufhebung der Z 5 des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz), durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 646. Kundmachung: Aufhebung der Z 5 des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz), durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1986, V 6/86-9, V 7/86-8, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zugestellt am 6. November 1986, die Z 5 im § 1

Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der

Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz) vom

19. Mai 1983, mit welcher auf Grund des § 52

Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung

der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.

Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders

auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige

ausgerichtet sind, untersagt wird, als

gesetzwidrig aufgehoben.

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