646. Kundmachung: Aufhebung der Z 5 des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz), durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1986, V 6/86-9, V 7/86-8, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zugestellt am 6. November 1986, die Z 5 im § 1
Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der
Gemeinde Nußdorf-Debant (Bezirk Lienz) vom
19. Mai 1983, mit welcher auf Grund des § 52
Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.
Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders
auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige
ausgerichtet sind, untersagt wird, als
gesetzwidrig aufgehoben.