646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren
Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 578/1977 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"
hat die Pflichtgegenstände Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt
Fremdenverkehr), Rechnungswesen, Psychologie
und Erziehungslehre zu umfassen."
2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat die
Pflichtgegenstände Geographie und Wirtschaftskunde,
Volkswirtschaftslehre, Biologie und
Hygiene, Physik, Chemie, Psychologie und Erziehungslehre,
Ernährungslehre zu umfassen."
3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftliche
Bildung" hat möglichst anhand eines
Geschäftsfalles in Rechnungswesen Angaben für
einen wirtschaftlich und steuerlich auswertbaren
Jahresabschluß mittleren Umfanges sowie eine Aufgabe
aus dem kaufmännischen Schriftverkehr (einschließlich
Betriebswirtschaftslehre) zu enthalten.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.
(2) Für Prüfungskandidaten, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr
zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist
die Verordnung BGBl. Nr. 109/1975 in der Fassung
der Verordung BGBl. Nr. 578/1977 anzuwenden.