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646_1983 AT

646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren

Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 578/1977 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"

hat die Pflichtgegenstände Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,

Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt

Fremdenverkehr), Rechnungswesen, Psychologie

und Erziehungslehre zu umfassen."

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat die

Pflichtgegenstände Geographie und Wirtschaftskunde,

Volkswirtschaftslehre, Biologie und

Hygiene, Physik, Chemie, Psychologie und Erziehungslehre,

Ernährungslehre zu umfassen."

3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftliche

Bildung" hat möglichst anhand eines

Geschäftsfalles in Rechnungswesen Angaben für

einen wirtschaftlich und steuerlich auswertbaren

Jahresabschluß mittleren Umfanges sowie eine Aufgabe

aus dem kaufmännischen Schriftverkehr (einschließlich

Betriebswirtschaftslehre) zu enthalten.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

(2) Für Prüfungskandidaten, die vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr

zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist

die Verordnung BGBl. Nr. 109/1975 in der Fassung

der Verordung BGBl. Nr. 578/1977 anzuwenden.

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