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646_1982 AT

646. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 98/1979, wird wie

folgt geändert

1. § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung

ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung

zu beteiligen. Es dürfen ihnen weder

Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von

diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen,

Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner

Form gewährt werden. Die Spielbankunternehmung

kann ihren Dienstnehmern jedoch aus dem

Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem

Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer

noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge

zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren."

2. § 27 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen

aus französischem Roulette, Baccarat und

Baccarat chemin de fer, den Jahresbruttospieleinnahmen

aus den Glücksspielautomaten und den

Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der

Spielbank betriebenen Glücksspielen, zu berechnen.

Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr

dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze

und die ihm von den Spielern für die Überlassung

von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen

abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten

Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in

Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht

einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers

für Finanzen von der Spielbankunternehmung

ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons)

geleistet werden. Die Spielbankabgabe von

den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem

Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer

beträgt

für die ersten 500000 S 35 vH,

für die weiteren 500000 S 40 vH,

für die weiteren 500000 S 5 vH,

für die weiteren 500000 S 50 vH,

für die weiteren 1000000 S 5 vH,

für die weiteren 1500000 S 60 vH,

für die weiteren 2500000 S 5 vH,

für die weiteren 3000000 S 70 vH,

für alle weiteren Beträge 80 vH.

(3) Die Spielbankabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen

aus den Glücksspielautomaten

beträgt 48 vH. Die Spielbankabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen

aus sonstigen in den Spielbanken

betriebenen Glücksspielen beträgt bis

30. Juni 1985 48 vH; ab 1. Juli 1985 gilt auch für

diese Jahresbruttospieleinnahmen der Tarif des

Abs. 2."

3. § 45 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 45. (1) Zum Zwecke der Überwachung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter

hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung,

deren Spielkapital 20000 S übersteigt,

eine Aufsicht zu bestellen.

(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital von

über 10000 S bis einschließlich 20000 S kann die

Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1) bestellen,

wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung

der Veranstaltung für notwendig erachtet."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983

in Kraft. Art. I Z 2 ist auf Jahresbruttospieleinnahmen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1982 erzielt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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