646. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 98/1979, wird wie
folgt geändert
1. § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung
ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung
zu beteiligen. Es dürfen ihnen weder
Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von
diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen,
Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner
Form gewährt werden. Die Spielbankunternehmung
kann ihren Dienstnehmern jedoch aus dem
Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem
Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer
noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge
zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren."
2. § 27 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen
aus französischem Roulette, Baccarat und
Baccarat chemin de fer, den Jahresbruttospieleinnahmen
aus den Glücksspielautomaten und den
Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der
Spielbank betriebenen Glücksspielen, zu berechnen.
Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr
dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze
und die ihm von den Spielern für die Überlassung
von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen
abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten
Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in
Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht
einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Finanzen von der Spielbankunternehmung
ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons)
geleistet werden. Die Spielbankabgabe von
den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem
Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer
beträgt
für die ersten 500000 S 35 vH,
für die weiteren 500000 S 40 vH,
für die weiteren 500000 S 5 vH,
für die weiteren 500000 S 50 vH,
für die weiteren 1000000 S 5 vH,
für die weiteren 1500000 S 60 vH,
für die weiteren 2500000 S 5 vH,
für die weiteren 3000000 S 70 vH,
für alle weiteren Beträge 80 vH.
(3) Die Spielbankabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen
aus den Glücksspielautomaten
beträgt 48 vH. Die Spielbankabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen
aus sonstigen in den Spielbanken
betriebenen Glücksspielen beträgt bis
30. Juni 1985 48 vH; ab 1. Juli 1985 gilt auch für
diese Jahresbruttospieleinnahmen der Tarif des
Abs. 2."
3. § 45 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 45. (1) Zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter
hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung,
deren Spielkapital 20000 S übersteigt,
eine Aufsicht zu bestellen.
(2) Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital von
über 10000 S bis einschließlich 20000 S kann die
Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1) bestellen,
wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung
der Veranstaltung für notwendig erachtet."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983
in Kraft. Art. I Z 2 ist auf Jahresbruttospieleinnahmen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1982 erzielt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.