646. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/
1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,
BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.
Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/
1974, BGBl. Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976,
BGBl. Nr. 711/1976, BGBl. Nr. 320/1977 und der
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1977 wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht
jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht
außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und
für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974."
3. Im Abs. 1 des § 5 tritt an die Stelle des
Betrages von „1000 S" der Betrag von „1500 S".
4. Im Abs. 3 des § 6 tritt an die Stelle des
Betrages von „1000 S" der Betrag von „1500 S".
5. Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 880 S,
für zwei Kinder monatlich 1800 S,
für drei Kinder monatlich 2840 S,
für vier Kinder monatlich 3780 S,
für jedes weitere Kind monatlich 980 S.
(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 880 S.
(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um
1050 S."
6. § 9 hat zu entfallen.
7. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
„(1) Begehren für dasselbe Kind beide Elternteile,
zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind
gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil
zu gewähren, der das Kind überwiegend
pflegt. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe
(§ 10 Abs. .3) ist nur für Zeiträume
zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind
noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen
worden ist."
8. § 12 a hat zu lauten
„§ 12 a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes
Einkommen des Kindes und mindert nicht
dessen Unterhaltsanspruch."
9 § 14 hat zu entfallen.
10. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt
hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend
zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die
Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht
mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in
Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das
Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen."
11. Im § 25 treten an die Stelle der Worte
„binnen vierzehn Tagen" die Worte „innerhalb
eines Monats".
12. Der Abs. 1 des § 33 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe
(§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den
im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört.
Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe
hat auch eine Mutter, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt, wenn sie im Bundesgebiet
einen Wohnsitz hat und sich unmittelbar
vor der Geburt ihres Kindes mindestens drei
Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Das Kind selbst hat Anspruch auf den ersten Teil
der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die in
ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung gestorben
ist, und wenn sich das Kind im Inland
aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört."
13. Der Abs. 3 des § 33 hat zu lauten
„(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Person
hat nur dann Anspruch auf den zweiten Teil der
Geburtenbeihilfe, wenn sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet
einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3
der Bundesabgabenordnung genannten Personen
gehört, und wenn das Kind im Zeitpunkt der
Vollendung des ersten Lebensjahres bei ihr haushaltszugehörig
ist. Die Mutter, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt, hat auch
dann Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe,
wenn sie im Bundesgebiet einen
Wohnsitz hat und sich unmittelbar vor der Geburt
ihres Kindes mindestens drei Jahre ständig im
Bundesgebiet aufgehalten hat, und wenn das Kind
im Zeitpunkt der Vollendung des ersten Lebensjahres
bei ihr haushaltszugehörig ist. Das Kind
selbst hat nur dann Anspruch auf den zweiten
Teil der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die
in ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung
gestorben ist, und wenn sich das Kind im Inland
aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört; ist die
Mutter vor Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes gestorben, so müssen die in der Person
der Mutter gelegenen Anspruchsvoraussetzungen
am Todestag erfüllt gewesen sein."
14. Die Abs. 5 bis 7 des § 39 haben zu lauten
„(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, werden wie folgt aufgebracht
a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer
sind jährlich 7232 Millionen Schilling vor
Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl.
Nr. 443/1972 und BGBl. Nr. 207/1966 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile
dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu
25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an
veranlagter Einkommensteuer und zu
75 v. H. zu Lasten des Aufkommens
an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung
aus dem Aufkommen an veranlagter
Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von
je 452 Millionen Schilling in den. Monaten
März, Juni, September und Dezember zu
erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen
an Lohnsteuer hat monatlich in
Teilbeträgen von je 452 Millionen Schilling
zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung
hat verhältnismäßig dem in den
einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr
erzielten Aufkommen an veranlagter
Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer
zu entsprechen;
b) durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer gemäß
den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
24. November 1972, BGBl. Nr. 443;
c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);
e) durch den Überschuß der Gebarung des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion
A.
(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. c angeführten
Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben
im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948.
(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind zweckgebunden für den Aufwand
an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Leistungen."
15. Dem § 39 a wird nachstehender Abs. 3 angefügt
„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung die Aufwendungen für den
Entbindungsbeitrag (§ 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 67 Abs. 6 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
1971, § 80 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes) zu ersetzen."
16. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten
„(2) Die Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen
sind zur Deckung allfälliger Abgänge
aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
bestimmt. Die Mittel des Reservefonds
sollen betragsmäßig einem Drittel des Gesamtaufwandes
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
im letztabgelaufenen Jahr entsprechen."
17. Der Abs. 5 des § 41 hat zu lauten
„(5) Der Beitrag beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage."
18. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten
„(1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages
sind befreit
a) der Bund, die Länder und die Gemeinden
mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften
verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds;
die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre
Einwohnerzahl 2000 übersteigt;
b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16
des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957)."
19. Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten
„(1) Der Bund mit Ausnahme der von ihm
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds hat den Aufwand an
Familienbeihilfen und an Geburtenbeihilfen für
seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen
Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand
an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln
zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der
Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung
und aus der Opferfürsorge."
Artikel II
(1) Österreichische Staatsbürger, denen im
Jahre 1978 nach den bisher geltenden Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972 für
ein Kind ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren gewesen
wäre, erhalten, wenn für dieses Kind keine
Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) gewährt
wird, für jeden Monat des Jahres 1978, in dem
die genannten Voraussetzungen vorliegen, eine
Beihilfe. Die Beihilfe wird nach Ablauf des Kalenderjahres
1978 auf Antrag gewährt. Der Antrag
ist bis 30. Juni 1979 bei dem nach dem
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers
zuständigen Finanzamt zu stellen. Die
Beihilfe beträgt für jedes Kind und für jeden
Monat 350 S. Die Beihilfe wird für ein Kind nur
einer Person gewährt. § 11 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Aufwand für die Beihilfe nach Abs. 1
ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.
Artikel III
(1) Art. I tritt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, mit 1. Jänner 1978 in Kraft;
Art. I Z. 12 und 13 ist auf Geburten anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1977 erfolgt sind.
Art. I Z. 17 ist auf Lohnauszahlungen nach dem
31. Dezember 1977 anzuwenden.
(2) Art. I Z. 14 tritt am 1. Jänner 1978 mit
der Maßgabe in Kraft, daß die nach § 39 Abs. 5
lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in
der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene
Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer
an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen erstmals
im Monat Feber 1978 zu erfolgen hat. Im
Jahre 1978 sind daher dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen vom Aufkommen an Lohnsteuer
nur 4972 Millionen Schilling zuzuweisen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
Art. I Z. 8 jedoch der Bundesminister für Justiz
betraut.