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646_1977 AT

646. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,

BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.

Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/

1974, BGBl. Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976,

BGBl. Nr. 711/1976, BGBl. Nr. 320/1977 und der

Kundmachung BGBl. Nr. 424/1977 wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im

Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren

Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren

Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die

Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,

hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt

ist."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf

Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei

einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser

Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung

Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung

im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht

jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als

drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht

außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende

Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit

mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im

Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und

für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des

Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974."

3. Im Abs. 1 des § 5 tritt an die Stelle des

Betrages von „1000 S" der Betrag von „1500 S".

4. Im Abs. 3 des § 6 tritt an die Stelle des

Betrages von „1000 S" der Betrag von „1500 S".

5. Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 880 S,

für zwei Kinder monatlich 1800 S,

für drei Kinder monatlich 2840 S,

für vier Kinder monatlich 3780 S,

für jedes weitere Kind monatlich 980 S.

(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 880 S.

(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um

1050 S."

6. § 9 hat zu entfallen.

7. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten

„(1) Begehren für dasselbe Kind beide Elternteile,

zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind

gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil

zu gewähren, der das Kind überwiegend

pflegt. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe

(§ 10 Abs. .3) ist nur für Zeiträume

zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind

noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen

worden ist."

8. § 12 a hat zu lauten

„§ 12 a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes

Einkommen des Kindes und mindert nicht

dessen Unterhaltsanspruch."

9 § 14 hat zu entfallen.

10. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt

hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend

zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die

Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht

mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in

Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das

Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen."

11. Im § 25 treten an die Stelle der Worte

„binnen vierzehn Tagen" die Worte „innerhalb

eines Monats".

12. Der Abs. 1 des § 33 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe

(§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn sie

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den

im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört.

Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe

hat auch eine Mutter, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzt, wenn sie im Bundesgebiet

einen Wohnsitz hat und sich unmittelbar

vor der Geburt ihres Kindes mindestens drei

Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Das Kind selbst hat Anspruch auf den ersten Teil

der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die in

ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung gestorben

ist, und wenn sich das Kind im Inland

aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört."

13. Der Abs. 3 des § 33 hat zu lauten

„(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Person

hat nur dann Anspruch auf den zweiten Teil der

Geburtenbeihilfe, wenn sie die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet

einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3

der Bundesabgabenordnung genannten Personen

gehört, und wenn das Kind im Zeitpunkt der

Vollendung des ersten Lebensjahres bei ihr haushaltszugehörig

ist. Die Mutter, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzt, hat auch

dann Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe,

wenn sie im Bundesgebiet einen

Wohnsitz hat und sich unmittelbar vor der Geburt

ihres Kindes mindestens drei Jahre ständig im

Bundesgebiet aufgehalten hat, und wenn das Kind

im Zeitpunkt der Vollendung des ersten Lebensjahres

bei ihr haushaltszugehörig ist. Das Kind

selbst hat nur dann Anspruch auf den zweiten

Teil der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter die

in ihrer Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung

gestorben ist, und wenn sich das Kind im Inland

aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört; ist die

Mutter vor Vollendung des ersten Lebensjahres

des Kindes gestorben, so müssen die in der Person

der Mutter gelegenen Anspruchsvoraussetzungen

am Todestag erfüllt gewesen sein."

14. Die Abs. 5 bis 7 des § 39 haben zu lauten

„(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, werden wie folgt aufgebracht

a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer

sind jährlich 7232 Millionen Schilling vor

Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl.

Nr. 443/1972 und BGBl. Nr. 207/1966 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile

dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu

25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an

veranlagter Einkommensteuer und zu

75 v. H. zu Lasten des Aufkommens

an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung

aus dem Aufkommen an veranlagter

Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von

je 452 Millionen Schilling in den. Monaten

März, Juni, September und Dezember zu

erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen

an Lohnsteuer hat monatlich in

Teilbeträgen von je 452 Millionen Schilling

zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung

hat verhältnismäßig dem in den

einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr

erzielten Aufkommen an veranlagter

Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer

zu entsprechen;

b) durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer

und Körperschaftsteuer gemäß

den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

24. November 1972, BGBl. Nr. 443;

c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);

e) durch den Überschuß der Gebarung des

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion

A.

(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. c angeführten

Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben

im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948.

(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind zweckgebunden für den Aufwand

an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Leistungen."

15. Dem § 39 a wird nachstehender Abs. 3 angefügt

„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung die Aufwendungen für den

Entbindungsbeitrag (§ 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 67 Abs. 6 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

1971, § 80 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes) zu ersetzen."

16. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten

„(2) Die Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen

sind zur Deckung allfälliger Abgänge

aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

bestimmt. Die Mittel des Reservefonds

sollen betragsmäßig einem Drittel des Gesamtaufwandes

des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

im letztabgelaufenen Jahr entsprechen."

17. Der Abs. 5 des § 41 hat zu lauten

„(5) Der Beitrag beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage."

18. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten

„(1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages

sind befreit

a) der Bund, die Länder und die Gemeinden

mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften

verwalteten Betriebe, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen und Fonds;

die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre

Einwohnerzahl 2000 übersteigt;

b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16

des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/

1957)."

19. Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten

„(1) Der Bund mit Ausnahme der von ihm

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds hat den Aufwand an

Familienbeihilfen und an Geburtenbeihilfen für

seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von

Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen

Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand

an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln

zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der

Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung

und aus der Opferfürsorge."

Artikel II

(1) Österreichische Staatsbürger, denen im

Jahre 1978 nach den bisher geltenden Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972 für

ein Kind ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren gewesen

wäre, erhalten, wenn für dieses Kind keine

Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) gewährt

wird, für jeden Monat des Jahres 1978, in dem

die genannten Voraussetzungen vorliegen, eine

Beihilfe. Die Beihilfe wird nach Ablauf des Kalenderjahres

1978 auf Antrag gewährt. Der Antrag

ist bis 30. Juni 1979 bei dem nach dem

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers

zuständigen Finanzamt zu stellen. Die

Beihilfe beträgt für jedes Kind und für jeden

Monat 350 S. Die Beihilfe wird für ein Kind nur

einer Person gewährt. § 11 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Aufwand für die Beihilfe nach Abs. 1

ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion B, zu tragen.

Artikel III

(1) Art. I tritt, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, mit 1. Jänner 1978 in Kraft;

Art. I Z. 12 und 13 ist auf Geburten anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1977 erfolgt sind.

Art. I Z. 17 ist auf Lohnauszahlungen nach dem

31. Dezember 1977 anzuwenden.

(2) Art. I Z. 14 tritt am 1. Jänner 1978 mit

der Maßgabe in Kraft, daß die nach § 39 Abs. 5

lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in

der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene

Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer

an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen erstmals

im Monat Feber 1978 zu erfolgen hat. Im

Jahre 1978 sind daher dem Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen vom Aufkommen an Lohnsteuer

nur 4972 Millionen Schilling zuzuweisen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Art. I Z. 8 jedoch der Bundesminister für Justiz

betraut.

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