646. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung
und Grenzkontrolle auf Zollorgane in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende
Grenzkontrolle wird
1. an allen Grenzübergängen,
2. an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit
an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen
eine Grenzkontrolle stattfindet,
3. in allen Verkehrsmitteln an den in Z. 2 genannten
Stellen und während der Fahrt, soweit
die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
stattfindet,
4. an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,
an denen dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist,
auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden
Zollorgane übertragen.
§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung
wird die Grenzkontrolle
1. im Eisenbahnverkehr über Buchs, Rosenbach,
Spielfeld, Wulkaprodersdorf und Salzburg-
Hauptbahnhof,
2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von
a) den Flugplätzen Wien-Aspern, Graz-
Thalerhof, Linz-Hörsching, Schärding-
Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und
Lustenau-Rheinvorland,
b) der Allgemeinen Luftfahrt auf den Flugplätzen
Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt-
Wörthersee,
3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur
Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen
Lände und auf den für diese Lände
bestimmten Schiffen
ausgenommen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977
in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember
1974, BGBl. Nr. 767, betreffend die Übertragung
der durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzkontrolle auf Zollorgane außer Kraft.