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646_1976 AT

646. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung

und Grenzkontrolle auf Zollorgane in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende

Grenzkontrolle wird

1. an allen Grenzübergängen,

2. an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von

Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit

an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen

eine Grenzkontrolle stattfindet,

3. in allen Verkehrsmitteln an den in Z. 2 genannten

Stellen und während der Fahrt, soweit

die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

stattfindet,

4. an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,

an denen dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist,

auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden

Zollorgane übertragen.

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung

wird die Grenzkontrolle

1. im Eisenbahnverkehr über Buchs, Rosenbach,

Spielfeld, Wulkaprodersdorf und Salzburg-

Hauptbahnhof,

2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a) den Flugplätzen Wien-Aspern, Graz-

Thalerhof, Linz-Hörsching, Schärding-

Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und

Lustenau-Rheinvorland,

b) der Allgemeinen Luftfahrt auf den Flugplätzen

Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt-

Wörthersee,

3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur

Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen

Lände und auf den für diese Lände

bestimmten Schiffen

ausgenommen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977

in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember

1974, BGBl. Nr. 767, betreffend die Übertragung

der durch Sicherheitsorgane zu versehenden

Grenzkontrolle auf Zollorgane außer Kraft.

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