646. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,
der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970 und des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1971 wird wie
folgt geändert
1. Nach dem § 20 ist ein § 20 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 20 a. Briefmarken mit Zuschlag.
Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit
Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom
Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist
für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu
berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach
Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert
ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die
österreichischen Briefmarken im In- und Ausland
und der Interessenförderung der österreichischen
Philatelie durch den Verband Österreichischer
Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen
Philatelistenvereine und 20 vom Hundert
zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter
der Post- und Fernmeldeverwaltung durch
den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten
zu verwenden."
2. Der erste Satz des § 34 hat zu lauten
„Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht
der Empfänger äußerlich erkennbare Mängel
spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden
Werktag (ausgenommen Samstag) und
äußerlich nicht erkennbare Mängel innerhalb
einer Woche, von dem der Abgabe der Sendung
folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) an,
dem Postamt anzeigt."
3. Der erste Absatz des § 1 der Anlage 1 hat
zu lauten
„(1) Briefsendungen, und zwar
1. Briefe,
2. Postkarten,
3. Geschäftsbriefe,
4. Geschäftspostkarten,
5. Drucksachen,
6. Warensendungen,
7. Massensendungen,
8. Blindensendungen."
4. Der dritte und vierte Absatz des § 2 der
Anlage 1 haben zu lauten
„(3) Standardsendungen sind Briefsendungen bis
20 Gramm mit folgenden Maßen (Postnormformat)
Mindestmaße: Länge 14 Zentimeter,
Breite 9 Zentimeter (rechteckige Form); Höchstmaße
Länge 23•5 Zentimeter, Breite 12 Zentimeter
(rechteckige Form), Stärke 0•5 Zentimeter;
Verhältnis der Länge zur Breite: mindestens
1•414 zu 1.
(4) Für Zeitungen gelten folgende Versandmaße
(rechteckige Form): Mindestmaße wie bei
Standardsendungen; Höchstmaße 40 X 30 Zentimeter."
5. Der erste Absatz, Ziffer 1 des § 10 der Anlage
1 hat zu lauten
„(1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte
Standardsendungen, auf denen eine
gedruckte Anschrift und der gedruckte Vermerk
„Postgebühr beim Empfänger einheben" angebracht
sind."
6. Der § 13 der Anlage 1 hat zu lauten
„§ 13. (1) Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene
Briefsendungen, auf deren Anschriftseite der
gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief" und eine
gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte
Anschrift angebracht sind.
(2) Auf Sendungen der Behörden und der
Ämter darf statt des Vermerkes „Geschäftsbrief"
der gedruckte Vermerk „Amtliche Mitteilung"
angebracht sein."
7. Im § 17 der Anlage 1
a) haben der dritte und vierte Absatz zu
lauten
„(3) Massensendungen dürfen ein Höchstgewicht
von zweihundertfünfzig Gramm nicht
überschreiten.
(4) Für Massensendungen gelten folgende
Höchstmaße: Länge 33 Zentimeter, Breite
23•5 Zentimeter, Höhe 2 Zentimeter."
b) hat der sechste Absatz, Ziffer 2 zu lauten
„2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift
hat der Absender entweder in Ortsbunden
oder in Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden
aufzugeben."
c) hat der sechste Absatz, Ziffer 3 zu lauten
„3. Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift
sind zu je 50 Stück zu gliedern. Bei
Massensendungen mit persönlicher Anschrift muß
ein Ortsbund mindestens 10 Sendungen enthalten."
8. Der siebente Absatz des § 21 der Anlage 1
hat zu lauten
„(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand
zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der
Post versendet, ist je Sendung unabhängig von
ihrem Gewicht die Gebühr für Massensendungen
mit persönlicher Anschrift in sonstigen Bunden,
Gewicht „bis 250 Gramm", zu entrichten, wenn
die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen
geringer waren."
9. Im § 25 der Anlage 1 hat
a) der erste Absatz zu lauten
„(1) Pakete sind bescheinigte Sendungen, deren
Gewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet."
b) der dritte Absatz, Ziffer 2 zu lauten
„2. die Pakete in einem Postaufgabebuch (Postaufgabebogen)
eingetragen sind und".
10. Die Anlage 2 hat zu lauten
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Bis einschließlich 31. Dezember 1977 sind
als Antwortsendungen nichtbescheinigte Briefsendungen
auch dann zugelassen, wenn sie nicht
den Bestimmungen über Standardsendungen entsprechen.
(3) Bis einschließlich 31. Dezember 1977 gilt
für Briefe bis 20 Gramm ohne Rücksicht auf
ihre Maße die in § 1 der Anlage 2 für Standardsendungen
vorgesehene Gebühr.
(4) Bis einschließlich 31. Dezember 1977 gelten
für Sendungen bis 50 Gramm ohne Rücksicht
auf ihre Maße die in den §§ 3, 5, 6 und 7 der
Anlage 2 für Standardsendungen vorgesehenen
Gebühren.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.