Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
646_1975 AT

646. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,

der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970 und des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1971 wird wie

folgt geändert

1. Nach dem § 20 ist ein § 20 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 20 a. Briefmarken mit Zuschlag.

Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit

Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom

Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist

für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu

berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach

Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert

ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die

österreichischen Briefmarken im In- und Ausland

und der Interessenförderung der österreichischen

Philatelie durch den Verband Österreichischer

Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen

Philatelistenvereine und 20 vom Hundert

zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter

der Post- und Fernmeldeverwaltung durch

den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten

zu verwenden."

2. Der erste Satz des § 34 hat zu lauten

„Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht

der Empfänger äußerlich erkennbare Mängel

spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden

Werktag (ausgenommen Samstag) und

äußerlich nicht erkennbare Mängel innerhalb

einer Woche, von dem der Abgabe der Sendung

folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) an,

dem Postamt anzeigt."

3. Der erste Absatz des § 1 der Anlage 1 hat

zu lauten

„(1) Briefsendungen, und zwar

1. Briefe,

2. Postkarten,

3. Geschäftsbriefe,

4. Geschäftspostkarten,

5. Drucksachen,

6. Warensendungen,

7. Massensendungen,

8. Blindensendungen."

4. Der dritte und vierte Absatz des § 2 der

Anlage 1 haben zu lauten

„(3) Standardsendungen sind Briefsendungen bis

20 Gramm mit folgenden Maßen (Postnormformat)

Mindestmaße: Länge 14 Zentimeter,

Breite 9 Zentimeter (rechteckige Form); Höchstmaße

Länge 23•5 Zentimeter, Breite 12 Zentimeter

(rechteckige Form), Stärke 0•5 Zentimeter;

Verhältnis der Länge zur Breite: mindestens

1•414 zu 1.

(4) Für Zeitungen gelten folgende Versandmaße

(rechteckige Form): Mindestmaße wie bei

Standardsendungen; Höchstmaße 40 X 30 Zentimeter."

5. Der erste Absatz, Ziffer 1 des § 10 der Anlage

1 hat zu lauten

„(1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte

Standardsendungen, auf denen eine

gedruckte Anschrift und der gedruckte Vermerk

„Postgebühr beim Empfänger einheben" angebracht

sind."

6. Der § 13 der Anlage 1 hat zu lauten

„§ 13. (1) Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene

Briefsendungen, auf deren Anschriftseite der

gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief" und eine

gedruckte Absenderangabe oder eine gedruckte

Anschrift angebracht sind.

(2) Auf Sendungen der Behörden und der

Ämter darf statt des Vermerkes „Geschäftsbrief"

der gedruckte Vermerk „Amtliche Mitteilung"

angebracht sein."

7. Im § 17 der Anlage 1

a) haben der dritte und vierte Absatz zu

lauten

„(3) Massensendungen dürfen ein Höchstgewicht

von zweihundertfünfzig Gramm nicht

überschreiten.

(4) Für Massensendungen gelten folgende

Höchstmaße: Länge 33 Zentimeter, Breite

23•5 Zentimeter, Höhe 2 Zentimeter."

b) hat der sechste Absatz, Ziffer 2 zu lauten

„2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift

hat der Absender entweder in Ortsbunden

oder in Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden

aufzugeben."

c) hat der sechste Absatz, Ziffer 3 zu lauten

„3. Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift

sind zu je 50 Stück zu gliedern. Bei

Massensendungen mit persönlicher Anschrift muß

ein Ortsbund mindestens 10 Sendungen enthalten."

8. Der siebente Absatz des § 21 der Anlage 1

hat zu lauten

„(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand

zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der

Post versendet, ist je Sendung unabhängig von

ihrem Gewicht die Gebühr für Massensendungen

mit persönlicher Anschrift in sonstigen Bunden,

Gewicht „bis 250 Gramm", zu entrichten, wenn

die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen

geringer waren."

9. Im § 25 der Anlage 1 hat

a) der erste Absatz zu lauten

„(1) Pakete sind bescheinigte Sendungen, deren

Gewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet."

b) der dritte Absatz, Ziffer 2 zu lauten

„2. die Pakete in einem Postaufgabebuch (Postaufgabebogen)

eingetragen sind und".

10. Die Anlage 2 hat zu lauten

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Bis einschließlich 31. Dezember 1977 sind

als Antwortsendungen nichtbescheinigte Briefsendungen

auch dann zugelassen, wenn sie nicht

den Bestimmungen über Standardsendungen entsprechen.

(3) Bis einschließlich 31. Dezember 1977 gilt

für Briefe bis 20 Gramm ohne Rücksicht auf

ihre Maße die in § 1 der Anlage 2 für Standardsendungen

vorgesehene Gebühr.

(4) Bis einschließlich 31. Dezember 1977 gelten

für Sendungen bis 50 Gramm ohne Rücksicht

auf ihre Maße die in den §§ 3, 5, 6 und 7 der

Anlage 2 für Standardsendungen vorgesehenen

Gebühren.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →