646. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes
über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der
Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 14. Juni 1972, BGBl. Nr. 198, angeführten
festen Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H.
festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des
Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November
1974 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden,
die nach dem 14. November 1974 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt
eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung
unberührt.