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646_1974 AT

646. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 646. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes

über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der

Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 14. Juni 1972, BGBl. Nr. 198, angeführten

festen Beträgen wird ein Zuschlag von 20 v. H.

festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des

Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November

1974 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden,

die nach dem 14. November 1974 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt

eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung

unberührt.

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