645. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt, BGBl. Nr. 191 /1991, wird wie folgt geändert
Die Nummer 2204 des Zolltarifes lautet
TARIF Nr./UNr. Warenbezeichnung
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde
21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger
A- anderer Wein: ex A - Waren dieser Unternummer ausgenommen: - anderer Wein, wenn ein Kontingentschein gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 395/1993 vorgelegt wird - anderer Wein, sofern dieser im Rahmen des Kontingentes gemäß der 18. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 733/1992, abgefertigt wird - Retsina in Flaschen
B - anderer Wein
29 - - sonstige
A - anderer Wein: ex A - Waren dieser Unternummer ausgenommen: Retsina in Flaschen der Unternummer 2204 29 A 1 b 2
B - andere
30 - anderer Traubenmost
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.