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645_1993 AT

645. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt, BGBl. Nr. 191 /1991, wird wie folgt geändert

Die Nummer 2204 des Zolltarifes lautet

TARIF Nr./UNr. Warenbezeichnung

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger

A- anderer Wein: ex A - Waren dieser Unternummer ausgenommen: - anderer Wein, wenn ein Kontingentschein gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 395/1993 vorgelegt wird - anderer Wein, sofern dieser im Rahmen des Kontingentes gemäß der 18. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 733/1992, abgefertigt wird - Retsina in Flaschen

B - anderer Wein

29 - - sonstige

A - anderer Wein: ex A - Waren dieser Unternummer ausgenommen: Retsina in Flaschen der Unternummer 2204 29 A 1 b 2

B - andere

30 - anderer Traubenmost

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

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