645. Verordnung: Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
3. verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowie
2. Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und. Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.
(4) Umverpackungen sind — soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen — Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
2. Glas;
3. Holz;
4. Keramik;
5. Metalle;
6. textile Faserstoffe;
7. Kunststoffe;
8. Materialverbunde;
9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen
§ 3. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.
(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(5) In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter zur Sammlung oder Verwertung bedienen, entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
(6) Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
1. Maßnahmen zu treffen, um die in der Z 2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
2. folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
(7) Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 Z 2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen
§ 4. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten.
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen
§ 5. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unent-
geltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder zu verwerten.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren; die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
(4) Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(6) In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter bedienen, die öffentlich zugängige, regelmäßig betriebene Sammelstellen in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher betreiben und die erfaßten getrennten Verpackungen im Sinne des Abs. 1 verwerten (flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem), entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
(7) Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
1. Maßnahmen zu treffen, um die in der Z 2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
2. folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
(8) Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs. 7 Z 2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
(9) Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs. 4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Verpackungskommission
§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet.
(2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben
1. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (zwei Vertreter);
2. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (zwei Vertreter);
3. das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (ein Vertreter);
4. die Länder (drei Vertreter);
5. der Österreichische Gemeindebund (zwei Vertreter);
6. der Österreichische Städtebund (zwei Vertreter) ;
7. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (drei Vertreter);
8. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (ein Vertreter);
9. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (ein Vertreter);
10. die Abfallverbände (zwei Vertreter) und
11. die privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungsunternehmungen (zwei Vertreter).
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige, insbesondere aus dem Kreis der Verpackungshersteller und -vertreiber beigezogen werden; bei Beratung über einzelne Packmittel sind jedenfalls drei Vertreter dieser Packmittelhersteller beizuziehen. Weiters sind jedenfalls die Betreiber von zu errichtenden oder grundlegend zu verändernden Sammel- und Verwertungssystemen zu laden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt einem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung der Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die anderen Vertreter der in Abs. 2 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine. Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich" unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.
Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7. (1) Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2) Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn 1. Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m²,
2. alle übrigen Verpackungen ein geringeres
Füllvolumen als 100 ml aufweisen.
Information der Öffentlichkeit durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
§ 8. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber, die Rückgabeverpflichtung des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise informieren.
II. ABSCHNITT
Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste § 9. Auf Einweggeschirr und -besteck, das gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht wird, sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Vermischungsverbot
§ 10. (1) Das Einbringen von Verpackungen und Warenresten, die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 2) unterliegen, in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Einbringen dieser Verpackungen und Warenreste in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmung
§ 11. Die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.