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645_1991 AT

645. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) werden die Preise, zu denen die

Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Salz zur

Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat

(Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab 1. Jänner

1992 wie folgt festgesetzt

PREISTARIF

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in

den Monaten April und Mai um 5%, in den

Monaten Juni und Juli um 3% und in den Monaten

August und September um 1%.

Zu allen angeführten Preisen kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die. unter Z 1 bis 5 angeführten Preise sind

Höchstpreise und gelten für unverpacktes, nicht

besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation

nach den Frachtsätzen der Österreichischen

Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden

Salzes. Die unter Z 5 angeführten Preise gelten für

Sole ohne Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht

inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem

Käufer anzurechnen. Kosten für die Denaturierung

von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen

nicht angerechnet werden.

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