645. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) werden die Preise, zu denen die
Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Salz zur
Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat
(Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab 1. Jänner
1992 wie folgt festgesetzt
PREISTARIF
Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in
den Monaten April und Mai um 5%, in den
Monaten Juni und Juli um 3% und in den Monaten
August und September um 1%.
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die. unter Z 1 bis 5 angeführten Preise sind
Höchstpreise und gelten für unverpacktes, nicht
besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation
nach den Frachtsätzen der Österreichischen
Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden
Salzes. Die unter Z 5 angeführten Preise gelten für
Sole ohne Gebinde ab Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht
inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem
Käufer anzurechnen. Kosten für die Denaturierung
von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen
nicht angerechnet werden.