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645_1989 AT

645. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

(19. Novelle zum Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.

24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/

1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976,

BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl.

Nr. 534/1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl.

Nr. 285/1981, BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/

1983, BGBl. Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984,

BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 115/1986, BGBl. Nr. 612/1987, BGBl.

Nr. 283/1988 und BGBl. Nr. 752/1988 wird geändert

wie folgt

1. Im § 27 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung

und Information" durch die Worte „Aufklärung,

Information und sonstige Formen der

Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.

2. § 52 Z 3 lit. a lautet

„a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern (§ 76);"

3. § 68 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit

Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, angeführten

Leistungen sind

a) mit den von der Versicherungsanstalt

gezahlten Pflegegebührenersätzen,

b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes

vorgesehenen Kostenbeiträgen und

c) mit den Beiträgen der Versicherungsanstalt

zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

abgegolten."

4. § 76 lautet

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand

durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern werden in entsprechender

Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3

gewährt."

5. § 125 Abs. 1 lautet

„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen,

den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den

Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer

Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der

Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit

über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder

darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt.

Wurde Anstaltspflege gewährt, umfaßt der übergehende

Anspruch anteilsmäßig auch die zusätzlichen

Zahlungen der Versicherungsanstalt zur Krankenanstaltenfinanzierung

(§ 68 Abs. 1 Z 3 lit. c); hiebei

ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG sinngemäß anzuwenden.

Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt

nicht über."

6. § 128 Z 2 lautet

„2. die für jedes Land gemäß den §§ 344, 345 und

345 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errichteten Kommissionen und die

gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errichtete Bundesschiedskommission

auch zuständig ist, wenn am Verfahren

die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter beteiligt ist."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 68

Abs. 1 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z 3, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz

der Länder fallen, die zuständige Landesregierung;

mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des

Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister

für Arbeit und Soziales;

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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