645. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
(19. Novelle zum Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.
24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/
1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976,
BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl.
Nr. 534/1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl.
Nr. 285/1981, BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/
1983, BGBl. Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984,
BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.
Nr. 115/1986, BGBl. Nr. 612/1987, BGBl.
Nr. 283/1988 und BGBl. Nr. 752/1988 wird geändert
wie folgt
1. Im § 27 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung
und Information" durch die Worte „Aufklärung,
Information und sonstige Formen der
Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.
2. § 52 Z 3 lit. a lautet
„a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern (§ 76);"
3. § 68 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit
Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, angeführten
Leistungen sind
a) mit den von der Versicherungsanstalt
gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes
vorgesehenen Kostenbeiträgen und
c) mit den Beiträgen der Versicherungsanstalt
zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten."
4. § 76 lautet
„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand
durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern werden in entsprechender
Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3
gewährt."
5. § 125 Abs. 1 lautet
„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen,
den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den
Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer
Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der
Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit
über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder
darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt.
Wurde Anstaltspflege gewährt, umfaßt der übergehende
Anspruch anteilsmäßig auch die zusätzlichen
Zahlungen der Versicherungsanstalt zur Krankenanstaltenfinanzierung
(§ 68 Abs. 1 Z 3 lit. c); hiebei
ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG sinngemäß anzuwenden.
Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt
nicht über."
6. § 128 Z 2 lautet
„2. die für jedes Land gemäß den §§ 344, 345 und
345 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errichteten Kommissionen und die
gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errichtete Bundesschiedskommission
auch zuständig ist, wenn am Verfahren
die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter beteiligt ist."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 68
Abs. 1 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z 3, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz
der Länder fallen, die zuständige Landesregierung;
mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des
Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister
für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.