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645_1988 AT

645. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages für die Jahre 1988 und 1989 an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages für die Jahre 1988 und 1989 an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich die Verpflichtung

zu übernehmen, an den Fonds des Umwehprogramms

der Vereinten Nationen für die Jahre 1988

und 1989 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-

Dollar-Gegenwertes von 1000000 S zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen

erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe

des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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