645_1988
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645. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages für die Jahre 1988 und 1989 an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 645. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages für die Jahre 1988 und 1989 an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1988_645_0 645. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages für die Jahre 1988 und 1989 an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich die Verpflichtung
zu übernehmen, an den Fonds des Umwehprogramms
der Vereinten Nationen für die Jahre 1988
und 1989 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-
Dollar-Gegenwertes von 1000000 S zu leisten.
(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen
erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.