645. Bundesgesetz: Vorläufiger Unterhalt für Minderjährige
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderungen der Exekutionsordnung
Das Gesetz vom 27. 5. 1896, BGBl. Nr. 79, über
das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 71/1986, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 382 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 382 a. Ein Antrag eines Minderjährigen auf
Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen
Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige
nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der
Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren
Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet
ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts
des Minderjährigen gegen den Elternteil
anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens
bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt
werden.
Großeltern können nach Abs. 1 nicht zu vorläufigem
Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines
unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft
festgestellt ist.
Das Vorbringen des Minderjährigen ist für
bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten,
die ihn betreffen, nichts anderes
ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des
Elternteils unverzüglich zu entscheiden.
Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen
Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a bleibt unberührt."
2. Dem § 390 wird folgender weiterer Absatz
angefügt
„Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung
nach dem § 382 Z 8 lit. a oder dem § 382 a kann
nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden."
3. Dem § 397 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Gegen eine einstweilige Verfügung nach
§ 382 a ist ein Widerspruch unzulässig."
4. Nach dem § 399 werden folgende §§ 399 a
und 399 b eingefügt
„§ 399 a. Eine einstweilige Verfügung nach
§ 382 a ist soweit einzuschränken, als sich aus den
Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt,
daß er dem Minderjährigen offenbar nicht in
dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 a ist aufzuheben
1. wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt
oder der Gegner bescheinigt, daß er dem
Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet
ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung
nach § 382 a Abs. 1 nicht vorliegt;
2. wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen
Verfügung nach § 382 a wirkt ab der Verwirklichung
des Aufhebungs- beziehungsweise Einschränkungsgrundes.
Dieser Zeitpunkt ist im
Beschluß über die Aufhebung oder Einschränkung
der einstweiligen Verfügung festzustellen.
Der § 399 ist nicht anzuwenden.
§ 399 b. Im Fall der Aufhebung oder Einschränkung
der einstweiligen Verfügung nach § 382 a
kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen,
die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder
Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht
geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des
Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach
Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die
Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners
auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine
Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen,
ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher
Vertreter wußte oder ohne weitere Erhebungen
wissen mußte, daß der Gegner zu Unterhaltsleistung
nicht oder nicht in der bewilligten Höhe
verpflichtet ist.
Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs
gegen künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge
nach Billigkeit bewilligen.
Das Gericht kann sich die Entscheidung über
den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur
Beendigung des Unterhaltsverfahrens vorbehalten."
Artikel II
Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen
auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz
1985 — UVG), BGBl.
Nr. 451/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. der Unterhaltsschuldner den vorläufigen
Unterhalt nach § 382 a EO nicht innerhalb
eines Monats ab Zustellung der einstweiligen
Verfügung an ihn voll erbringt."
2. Der erste Absatz des § 26 hat zu lauten
„(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1, 4 und
5 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese
Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht
werden."
Artikel III
Änderungen des Rechtspflegergesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Besorgung
gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger
(Rechtspflegergesetz — RpflG), BGBl. Nr. 560/
1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 3 angefügt
„3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung
oder Einschränkung einer einstweiligen
Verfügung nach § 382 a EO."
2. Im § 19 Abs. 2 hat die Z 5 zu lauten
„5. die Entscheidungen über den Ersatz zu
Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts
gemäß § 399 b EO sowie über den Ersatz zu
Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf
Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht
an den Bund;"
Artikel IV
Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.