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645_1987 AT

645. Bundesgesetz: Vorläufiger Unterhalt für Minderjährige

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Bundesgesetz: Vorläufiger Unterhalt für Minderjährige

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderungen der Exekutionsordnung

Das Gesetz vom 27. 5. 1896, BGBl. Nr. 79, über

das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung),

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 71/1986, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 382 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 382 a. Ein Antrag eines Minderjährigen auf

Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen

Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige

nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der

Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren

Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet

ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts

des Minderjährigen gegen den Elternteil

anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.

Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens

bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt

werden.

Großeltern können nach Abs. 1 nicht zu vorläufigem

Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines

unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft

festgestellt ist.

Das Vorbringen des Minderjährigen ist für

bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten,

die ihn betreffen, nichts anderes

ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des

Elternteils unverzüglich zu entscheiden.

Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen

Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a bleibt unberührt."

2. Dem § 390 wird folgender weiterer Absatz

angefügt

„Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung

nach dem § 382 Z 8 lit. a oder dem § 382 a kann

nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig

gemacht werden."

3. Dem § 397 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Gegen eine einstweilige Verfügung nach

§ 382 a ist ein Widerspruch unzulässig."

4. Nach dem § 399 werden folgende §§ 399 a

und 399 b eingefügt

„§ 399 a. Eine einstweilige Verfügung nach

§ 382 a ist soweit einzuschränken, als sich aus den

Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt,

daß er dem Minderjährigen offenbar nicht in

dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.

Eine einstweilige Verfügung nach § 382 a ist aufzuheben

1. wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt

oder der Gegner bescheinigt, daß er dem

Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet

ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung

nach § 382 a Abs. 1 nicht vorliegt;

2. wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.

Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen

Verfügung nach § 382 a wirkt ab der Verwirklichung

des Aufhebungs- beziehungsweise Einschränkungsgrundes.

Dieser Zeitpunkt ist im

Beschluß über die Aufhebung oder Einschränkung

der einstweiligen Verfügung festzustellen.

Der § 399 ist nicht anzuwenden.

§ 399 b. Im Fall der Aufhebung oder Einschränkung

der einstweiligen Verfügung nach § 382 a

kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen,

die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder

Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht

geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des

Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach

Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die

Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners

auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine

Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen,

ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher

Vertreter wußte oder ohne weitere Erhebungen

wissen mußte, daß der Gegner zu Unterhaltsleistung

nicht oder nicht in der bewilligten Höhe

verpflichtet ist.

Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs

gegen künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge

nach Billigkeit bewilligen.

Das Gericht kann sich die Entscheidung über

den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur

Beendigung des Unterhaltsverfahrens vorbehalten."

Artikel II

Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen

auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz

1985 — UVG), BGBl.

Nr. 451/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch

einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. der Unterhaltsschuldner den vorläufigen

Unterhalt nach § 382 a EO nicht innerhalb

eines Monats ab Zustellung der einstweiligen

Verfügung an ihn voll erbringt."

2. Der erste Absatz des § 26 hat zu lauten

„(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1, 4 und

5 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese

Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht

werden."

Artikel III

Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Besorgung

gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger

(Rechtspflegergesetz — RpflG), BGBl. Nr. 560/

1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

Z 3 angefügt

„3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung

oder Einschränkung einer einstweiligen

Verfügung nach § 382 a EO."

2. Im § 19 Abs. 2 hat die Z 5 zu lauten

„5. die Entscheidungen über den Ersatz zu

Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts

gemäß § 399 b EO sowie über den Ersatz zu

Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf

Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes

und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht

an den Bund;"

Artikel IV

Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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