645. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2
und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1986, V 30, 31, 32/86-10, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zugestellt am 7. November 1986, die 2 2 des ersten
Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der
Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher,
gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973
in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle
1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-,
Spielzeug- und sonstiger Automaten, die
erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme
durch unmündige Minderjährige ausgerichtet
sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.