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645_1986 AT

645. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2

und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1986, V 30, 31, 32/86-10, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zugestellt am 7. November 1986, die 2 2 des ersten

Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der

Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher,

gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973

in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle

1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher

Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-,

Spielzeug- und sonstiger Automaten, die

erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme

durch unmündige Minderjährige ausgerichtet

sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

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