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645_1983 AT

645. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, wird

verordnet

Artikel I

Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.

Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 400/1982, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 hat zu entfallen. Der Abs. 3 ist als

Abs. 2 zu bezeichnen.

2. Im § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten

„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung

1224 S je Jahr und

b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

1536 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr

beträgt,".

3. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung

der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener

Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung

angerechnet werden, sofern diese

Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen

Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen

hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand

liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung

der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung

oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer

erfordert. Für diese Kosten der Bauverwaltung

und Bauüberwachung dürfen zusammen

höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet werden.

Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit

einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 WGG an, so

sind sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der

vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die

Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt

wurde."

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Werden vom Aufteilungsschlüssel nach

Nutzfläche abweichende Vereinbarungen bei einzelnen

Betriebskostenarten oder bei den Kosten für

den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen abgeschlossen,

so hat dies unter Festlegung des nach

dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten

abgeänderten Aufteilungsschlüssels

schriftlich zu erfolgen."

5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unter Betriebskosten im Sinne des § 14

Abs. 5 Z 1 WGG sind die Kosten gemäß § 21

Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 8, § 21 Abs. 2 und § 24

MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zu verstehen."

Artikel II

Gemeinnützige Bauvereinigungen können zur

Deckung der Verwaltungskosten, die seit 1. März

1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im

erhöhten Ausmaß angefallen sind, einen Pauschalbetrag

in Rechnung stellen. Dieser Pauschalbetrag

ist im Sinne des § 9 Abs. 1 zu berechnen, wobei in

den Fällen der lit. a 6 S je Monat und in den Fällen

der lit. b 7 S je Monat der Berechnung zugrunde zu

legen sind.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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