645. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, wird
verordnet
Artikel I
Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.
Nr. 522/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 400/1982, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 hat zu entfallen. Der Abs. 3 ist als
Abs. 2 zu bezeichnen.
2. Im § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu lauten
„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung
1224 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1536 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr
beträgt,".
3. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung
der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener
Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung
angerechnet werden, sofern diese
Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen
Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen
hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand
liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung
der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung
oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer
erfordert. Für diese Kosten der Bauverwaltung
und Bauüberwachung dürfen zusammen
höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet werden.
Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit
einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 WGG an, so
sind sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der
vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die
Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt
wurde."
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Werden vom Aufteilungsschlüssel nach
Nutzfläche abweichende Vereinbarungen bei einzelnen
Betriebskostenarten oder bei den Kosten für
den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen abgeschlossen,
so hat dies unter Festlegung des nach
dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten
abgeänderten Aufteilungsschlüssels
schriftlich zu erfolgen."
5. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unter Betriebskosten im Sinne des § 14
Abs. 5 Z 1 WGG sind die Kosten gemäß § 21
Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 8, § 21 Abs. 2 und § 24
MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zu verstehen."
Artikel II
Gemeinnützige Bauvereinigungen können zur
Deckung der Verwaltungskosten, die seit 1. März
1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im
erhöhten Ausmaß angefallen sind, einen Pauschalbetrag
in Rechnung stellen. Dieser Pauschalbetrag
ist im Sinne des § 9 Abs. 1 zu berechnen, wobei in
den Fällen der lit. a 6 S je Monat und in den Fällen
der lit. b 7 S je Monat der Berechnung zugrunde zu
legen sind.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.