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645_1982 AT

645. Bundesgesetz: Ergänzung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Bundesgesetz: Ergänzung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten

Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

vom 6. Juni 1931, DRGBl. I, S 315, kundgemacht

im GBlÖ. Nr. 624/1939, wird wie folgt

ergänzt

1. Nach § 112 ist folgender § 112 a einzufügen

„§ 112 a. (1) Für Kreditunternehmungen, welche

die treuhändige Entgegennahme von Sparleistungen

für eine Bausparkasse betreiben, gelten hinsichtlich

dieser Tätigkeit die Bestimmungen für

Bausparkassen.

(2) Der Name Bausparkasse darf nur von jenen

Kreditunternehmungen geführt werden, die das

Bauspargeschäft im Sinne des § 112 Abs. 1 betreiben.

(3) Eine treuhändige Entgegennahme von Sparleistungen

für eine Mehrzahl von Bausparkassen ist

ausgeschlossen.

(4) Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 5) des

Treuhänders ist auch der Treuhandvertrag einzureichen."

2. Der bisherige Wortlaut des § 114 ist als Abs. 1

zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Sofern sich der Geschäftsbetrieb auf die

treuhändige Entgegennahme von Sparleistungen

für eine Bausparkasse (§ 112 Abs. 1) beschränken

soll, kann eine Erlaubnis an eine Kreditunternehmung

ohne Rücksicht auf deren Rechtsform erteilt

werden."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983 in

Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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