645. Bundesgesetz: Ergänzung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
vom 6. Juni 1931, DRGBl. I, S 315, kundgemacht
im GBlÖ. Nr. 624/1939, wird wie folgt
ergänzt
1. Nach § 112 ist folgender § 112 a einzufügen
„§ 112 a. (1) Für Kreditunternehmungen, welche
die treuhändige Entgegennahme von Sparleistungen
für eine Bausparkasse betreiben, gelten hinsichtlich
dieser Tätigkeit die Bestimmungen für
Bausparkassen.
(2) Der Name Bausparkasse darf nur von jenen
Kreditunternehmungen geführt werden, die das
Bauspargeschäft im Sinne des § 112 Abs. 1 betreiben.
(3) Eine treuhändige Entgegennahme von Sparleistungen
für eine Mehrzahl von Bausparkassen ist
ausgeschlossen.
(4) Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 5) des
Treuhänders ist auch der Treuhandvertrag einzureichen."
2. Der bisherige Wortlaut des § 114 ist als Abs. 1
zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Sofern sich der Geschäftsbetrieb auf die
treuhändige Entgegennahme von Sparleistungen
für eine Bausparkasse (§ 112 Abs. 1) beschränken
soll, kann eine Erlaubnis an eine Kreditunternehmung
ohne Rücksicht auf deren Rechtsform erteilt
werden."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983 in
Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.