645. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/
1975 wird verordnet
§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 615/1978 für das Kalenderjahr 1979 mit
1,065 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem
Ausmaß für das Kalenderjahr 1979 auch für
den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1979
an die Stelle der in § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der
in der Verordnung BGBl. Nr. 5/1978 angeführten
Beträge wie folgt festgestellt
statt 6312 S mit 6722 S,
statt 2526 S mit 2690 S.