Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645_1977 AT

645. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 645. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976

und 320/1977 wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten

„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden

1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen

a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke

betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt

sind,

b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,

Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,

die in unmittelbar dem Betrieb

des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes

dienende Gebäude nachträglich

neu eingebaut werden,

c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,

soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt

sind,

2. bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträdern, ausgenommen

Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge,

die auschließlich dem Zweck der gewerblichen

Personenbeförderung oder der

gewerblichen Vermietung dienen sowie bei

Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung

dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge

der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,

BGBl. Nr. 253/1957) und der

Zivilluftfahrerschulen,

3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters,

der als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Betriebes anzusehen ist.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit

50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.

Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen

werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2

und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n)

(steuerfreien Beträge) übersteigt."

2. Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten

„(1) Wird der Gewinn gemäß § 4. Abs. 1 oder

Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag

in Höhe von 20 v. H. der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im

Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte

im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften

oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens neben der nach § 7

Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd

geltend gemacht werden. Für

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren

Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr

als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag

mit 20 v. H. der auf die einzelnen

Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge

der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt

werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert

sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige,

die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge

eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz

in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf

der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge

auf Kapitalkonto oder auf

eine als versteuert geltende freie Rücklage zu

übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in

Anspruch genommen werden

1. für Gebäude und sonstige unbewegliche

Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung

bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit

sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck

dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke

betriebszugehöriger Arbeitnehmer

bestimmt sind,

2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeuge, die

ausschließlich dem Zweck der gewerblichen

Personenbeförderung oder der gewerblichen

Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen,

die der Personenbeförderung

dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der

Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,

BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3. für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß

§ 13 abgesetzt werden,

4. für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung

oder Herstellung eine Investitionsrücklage

(steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß

verwendet wird, sowie für

Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung

(§ 8) in Anspruch genommen

wird,

5. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes

oder des Anteiles eines Gesellschafters,

der als Unternehmer (Mitunternehmer) des

Betriebes anzusehen ist."

3. Der letzte Satz des § 11 Abs. 7 hat zu lausen

„Außerdem äst von einer solchen Erhöhung ganz

oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die

Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung

außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des

§ 34 oder zur Bestreitung des notwendigen

Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines

Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119

erfolgt sind."

4. § 14 und seine Überschrift haben zu lauten

„Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen

kann im Ausmaß bis zu 50 v. H. des

Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung

des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung

auf Grund gesetzlicher Anordnung oder

auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden

müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden.

Rechnet ein Arbeitgeber Beschäftigungszeiten

(Vordienstzeiten) an, so sind die angerechneten

Beschäftigungszeiten bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche

im Sinne des ersten Satzes zu

berücksichtigen. Die Rücklage ist in der Bilanz

gesondert auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen

erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige

zu erklären, in welchem prozentualen

Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.

Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf

aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu

erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes

der Rücklage ist unzulässig.

(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels

Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger

übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger

nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern

vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres

müssen österreichische festverzinsliche

Wertpapiere oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen

an die Republik Österreich im Nennbetrag

von mindestens 50 v. H. des am Schluß des

vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz

ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige

Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden

sein. In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der

Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen

Wertpapiere der im ersten Satz genannten

Art auch nur vorübergehend weniger als 50 v. H.

der maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn

um 30 v. H. des durch Wertpapiere nicht gedeckten

Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung

der Rücklagenbildung selbst wird durch diesen

Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt,

soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von

zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.

Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des

§ 107 in Anspruch genommen werden, können

nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung

beantragen, daß ein Betrag, der für

künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei

bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen

Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Be-

günstigung darf nur in Anspruch genommen

werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in

einer mit der Erklärung über den Gewinn des

betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung

ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen

auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge,

ihre Berechnung und ihre Verwendung

sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere

unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages

klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung

nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt

vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den

ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der

Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für

künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so

hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine

Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der

Aufzeichnung zu setzen.

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche,

rechtsverbindliche und unwiderrufliche

Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen

bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung

ist nur insoweit zulässig, als die zugesagte

Pension den laufenden Aktivbezug nicht

übersteigt. Die Pensionsrückstellung ist erstmals

im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden.

Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr

soviel zuzuführen, als bei Verteilung des

Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage

und dem vorgesehenen Zeitpunkt der

Beendigung der aktiven Dienstleistung nach den

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik

auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Eine

Erhöhung der Pensionsleistung ist wie eine neue

Pensionszusage zu behandeln. Soweit durch

ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung

das zulässige Ausmaß der Rückstellung

(Abs. 7) nicht erreicht wird, ist in dem

Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt,

eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.

(7) Bei Bildung der Pensionsrückstellung ist

von einer um 20 v. H. verminderten Pensionszusage

(Abs. 6) auszugehen und ein Rechnungszinsfuß

von 8 v. H. zugrunde zu legen. Die

Pensionsrückstellung darf für den einzelnen Arbeitnehmer

das Fünffache des Jahreserfordernisses

für die gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende

Pension nicht übersteigen, gleichgültig, ob die

Pension bereits laufend ausgezahlt wird oder

nicht. Für die Ermittlung des Jahreserfordernisses

sind der Arbeitslohn und die Geldwertverhältnisse

am Bilanzstichtag maßgebend. Bei

zugesagten, aber noch nicht laufend ausgezahlten

Pensionen ist jeweils davon auszugehen, daß der

einzelne Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die für

die Gewährung der Pension maßgebende Altersgrenze

bereits erreicht hat. Sind in einer Pensionszusage

mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist

die jeweils höchste Altersgrenze, höchstens jedoch

das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters maßgebend.

Ist in der Pensionszusage vorgesehen,

daß (künftige) Pensionen aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung die zugesagten Pensionen

kürzen, ist insoweit auch das Jahreserfordernis zu

kürzen.

(8) Die einschränkenden Bestimmungen des

Abs. 7 gelten nicht bei der Bildung von Pensionsrückstellungen,

soweit dem Arbeitgeber die Aufgaben

der gesetzlichen Pensionsversicherung

übertragen sind."

5. Im ersten Satz des § 16 Abs. 3 tritt an die

Stelle des Klammerausdruckes „(§ 33 Abs. 6 und

§ 57 Abs. 5)" der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 6

und § 57 Abs. 4)".

6. Die Z. 1 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„1. Unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 fallen auch

Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht

dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für

Kinder im Sinne des § 119."

7. An die Stelle der drei letzten Sätze des

§ 18 Abs. 2 Z. 3 treten folgende Sätze

„Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3

kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen

des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu

zwei Dritteln Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche

von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem

Wohnraum darf 150 m² nicht übersteigen. Dieses

Ausmaß erhöht sich um je 10 m² für jedes Kind

im Sinne des § 119. Durch Änderungen im Familienstand

nach Beginn der Errichtung geht die

Eigenschaft eines Eigenheimes (einer Eigentumswohnung)

nicht verloren."

8. Die Z. 4 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag

von 10000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag

erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen

der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,

um 10000 S und für jedes Kind im Sinne

des § 119 um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige

den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch

genommen, so steht dem Ehegatten für dieses

Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Übersteigen die

Sonderausgaben für Lebensversicherungen im

Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von

10000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr

vollendet, dann erhöht sich der im ersten

Satz genannte Höchstbetrag um 10000 S.

Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch

genommen worden ist, kann selbst keine

Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend

machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im

Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann

der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in

Anspruch genomen werden."

9. Die Z. 5 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„5. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag

von 10000 S nicht übersteigen. Dieser

Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem

Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag

zusteht, um 10000 S und für jedes Kind im

Sinne des § 119 um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige

den Erhöhungsbetrag für ein Kind in

Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten

für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der

letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß."

10. Die Z. 8 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„8. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk

über Kinder im Sinne des § 119, die im

Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben

in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen

sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages

maßgebend."

11. Nach dem § 20 ist folgender § 20 a mit

Überschrift einzufügen!

„Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

§ 20 a. (1) Die Anschaffung (Herstellung) von

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt

werden, gilt nur insoweit als betrieblich

veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten)

bei Personenkraftwagen und

Kombinationskraftwagen den Betrag von

105000 S, bei Krafträdern den Betrag von

28000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung

gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen

Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen

Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen

sind.

(2) Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1)

bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1

ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten

(Herstellungskosten) dürfen nur

gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung

oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung

für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren

Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung

der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen und

Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen

noch nicht in Nutzung standen

(Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

von sieben Jahren zugrunde zu legen.

Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen und Krafträdern,

die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen

in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge),

für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

mit 15000 S, für Krafträder

mit 4000 S jährlich begrenzt.

(3) Werden die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge

auch für betriebsfremde Zwecke genutzt,

so ist von der nach den Abs. 1 und 2

zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung

ein entsprechender Anteil auszuscheiden.

(4) Die übrigen mit den in Abs. 1 genannten

Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben

sind bei Personenkraftwagen und

Kombinationskraftwagen mit 1,30 S, bei Krafträdern

mit 0,40 S für jeden betrieblich gefahrenen

Kilometer abzusetzen. Voraussetzung ist die

fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus

dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer,

Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie

Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar

erkennbar sind.

(5) Wird ein den Bestimmungen des Abs. 4

entsprechendes Fahrtenbuch nicht geführt, so sind

die gesamten mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen

in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben

nur insoweit abzugsfähig, als sie je

Kraftfahrzeug bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

den Betrag von 25000 S, bei

Krafträdern den Betrag von 7500 S jährlich nicht

übersteigen; die genannten Beträge vermindern

sich um 2083 S für jeden Kalendermonat, in

dem der Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen

und um 625 S für jeden. Kalendermonat,

in dem das Kraftrad nicht zum Anlagevermögen

des Steuerpflichtigen gehört hat. Die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind bei Ermittlung

dieser Betriebsausgaben sinngemäß anzuwenden.

(6) Entschädigungen, die mit den in Abs. 1

genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang

stehen, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für Gewinne oder Verluste, die

ach beim Ausscheiden der in Abs. 1 genannten

Kraftfahrzeuge aus dem. Betriebsvermögen ergeben.

Eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12

Abs. 1) auf die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge

ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind

auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge,

die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen

Personenbeförderung oder der gewerblichen

Vermietung dienen, nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen

gehören, sind bei Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen mit 1,80 S, bei

Krafträdern mit 0,55 S für jeden betrieblich gefahrenen

Kilometer abzusetzen. Abs. 4 letzter

Satz gilt sinngemäß.

(9) Die Bestimmung des Abs. 8 gilt nicht für

ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sind

auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen

der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7

anfallen, unbeschadet der Vorschrift des § 16

Abs. 1 Z. 6 sinngemäß anzuwenden."

12. Die lit. a das § 26 Z. 8 hat zu lauten

„a) Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten

für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten

sowie seine Kinder im Sinne des

§ 119 unter Zugrundelegung der Kosten

eines Massenbeförderungsmittels (Bahn,

Autobus) für die Strecke vom bisherigen

Wohnort zum neuen Wohnort,"

13. Die lit. c des § 26 Z. 8 hat zu lauten

„c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung

verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütung).

Die Umzugsvergütung darf höchstens

betragen

bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des

Bruttojahresarbeitslohnes,

bei einem verheirateten kinderlosen

Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,

bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein

oder zwei Kindern (lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,

bei verheirateten Arbeitnehmern mit

mehr als zwei Kindern (lit. a) 1/12 des

Bruttojahresarbeitslohnes.

Verwitwete, geschiedene und ledige

Arbeitnehmer mit Kindern (lit. a) werden

verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,"

14. Der letzte Satz des § 33 Abs. 1 hat zu

entfallen.

15. Die Abs. 2 bis 4 des § 33 haben zu lauten

„(2) Wenn das zu versteuernde Einkommen

nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge

bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und

Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S

zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner

Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich

zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,

der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes

oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet war, zu, wenn der von ihm

nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt

steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte

im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte

von insgesamt nicht mehr als 10000 S

jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte

im Sinne dieses Bundesgesetzes außer

Ansatz."

16. Die Abs. 7 und S des % 33 haben zu lauten

„(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3

bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach

den Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen.

Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer

zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,

wenn sie den Betrag von 300 S nicht übersteigt.

Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von

300 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 350 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 400 S mit 200 S und

bis zu einem Betrag von 450 S mit 300 S

erhoben."

17. Der Abs. 4 des § 34 hat zu lauten

„(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

wird durch außergewöhnliche Belastungen nur

insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen

die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.

Die zumutbare Mehrbelastung beträgt

in Prozenten des nach Abs. 5 errechneten Einkommens

18. Der zweite Satz des § 34 Abs. 7 hat zu

lauten

„Ausgenommen sind Beträge Im Sinne des § 26

Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der

als Kind im Sinne des § 119 gut, sowie Aufwendungen

für den Lebensunterhalt wie insbesondere

für Unterkunft und Verpflegung."

19. Der Abs. 8 des § 34 hat zu lauten

„(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Personen, für die dem Steuerpflichtigen gemäß

§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind

ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4

als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."

20. Der Abs. 4 des § 49 hat zu lauten

„(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem

Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag

nach Maßgabe der Vorschriften

des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu

bescheinigen und die Anzahl der Kinder im Sinne

des § 119 zu vermerken."

21. § 50 hat zu lauten

„§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der

Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen.

In den Haushaltslisten sind die laufende

Nummer sowie der Vermerk „StK" (Steuerkarte),

der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl

der Kinder im Sinne des § 119 sowie das Jahr

(die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte

gilt, einzutragen."

22. Die Z. 3 des § 53 Abs. 2 hat zu lauten

„3. Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2)

und die Kinder im Sinne des § 119,"

23. Der letzte Satz des § 53 Abs. 3 hat zu

entfallen.

24. Die Abs. 3 bis 6 des § 57 haben zu lauten

„(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag

in Höhe von 2000 S jährlich

zu.

(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere

Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige

Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe-

(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1

Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag

in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte,

die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 nicht zu.

(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1

bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich

nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind

insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu

berücksichtigen.

(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages

sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte

(§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse

am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor

Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte

zu gelten hat, maßgebend."

25. Die Abs. 7 und 8 des § 57 haben zu entfallen.

26. Die Überschrift und die Abs. 1 bis 3 des

§ 58 haben zu lauten

„Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages

und des Vermerkes von Kindern im Sinne des

§ 119

§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte

eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag

eingetragen oder wurde dieser gestrichen,

weil die andere Person Einkünfte im Sinne des

§ 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen

des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf

der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag

zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach

dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei

dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen

Finanzamt gestellt werden. Das gleiche

gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk

von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag

der Personenstandsaufnahme entstanden sind.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung

der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

zu beantragen, wenn

1. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen

ist, die Voraussetzungen für die Gewährung

dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,

2. die Voraussetzungen für den Vermerk von

Kindern im Sinne des § 119 weggefallen sind.

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden

Antrag nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach

dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem

Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung

nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte

von Amts wegen vorzunehmen."

27. Der Abs. 1 des § 59 hat zu lauten

„(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im

Falle des § 53 Abs. 3 oder bei Wegfall der Voraussetzungen

rückwirkend ab dem Beginn des

Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58

Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn

des Kalenderjahres einzutragen. Zeitpunkt in vorstehendem

Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen

für die Änderung oder die Ergänzung

der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden

waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar

vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen

werden, wenn der Antrag bis spätestens

31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt

wird. Kinder im Sinne des § 119 sind ab Beginn

des Lohnzahlungszeitraumes zu berücksichtigen,

in dem der Antrag auf Vermerk gestellt wird.

Im Falle des § 58 Abs. 2 Z. 2 ist der Vermerk von

Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des

Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung

der Beihilfe eingestellt wird."

28. Im ersten Satz des § 60 hat die Zitierung

„und § 58" zu entfallen.

29. Im Abs. 3 des § 62 tritt an die Stelle des

ersten Klammerausdruckes „(§ 57 Abs. 5)" der

Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 4)".

30. Im Abs. 4 des § 66 haben die Worte „und

der Kinderabsetzbeträge" zu entfallen.

31. Der zweite Satz des § 67 Abs. 1 hat zu

lauten

32. Die Z. 1 im § 70 Abs. 2 hat zu lauten

„1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen

öffentlichen Kassen — ausgenommen Theater

von Gebietskörperschaften — oder von Trägern

der gesetzlichen Sozialversicherung handelt,

nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3

sowie des § 66. Der Arbeitnehmer hat die Anzahl

der Kinder im Sinne des § 119 dem Arbeitgeber

durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen,"

33. Die Z. 7 im § 72 Abs. 1 hat zu entfallen.

34. Der letzte Satz im § 73 Abs. 2 hat zu

lauten

„Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird

unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge

(§ 57 Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet;

für Lohnzahlungszeiträume, für die aus

Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte

vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden

Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75

zu erhöhen und die Bestimmungen des § 57

Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden."

35. Im ersten Satz des § 75 Abs. 1 hat die bisherige

Zitierung „§ 57 Abs. 2, 3 und 5" nunmehr

„§ 57 Abs. 2 und 4" zu lauten.

36. Im zweiten Satz des § 76 ist das Wort

„Kinderabsetzbeträge" durch die Worte „Kinder

im Sinne des § 119" zu ersetzen.

37. Der Abs. 3 des § 102 hat zu lauten

„(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei

beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,

allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1

und 2. § 33 Abs. 8 ist zu beachten."

38. Der zweite Satz im § 108 Abs; 2 hat zu

lauten

„Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den

unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um

7000 S jährlich und für jedes Kind im Sinne des

§ 119 um je 3000 S jährlich, sofern diesen Personen

nicht im selben Kalenderjahr auf Grund

einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster

Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern

diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in

der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen

Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage

zu berücksichtigen sind."

39. Als § 119 wird eingefügt

„§ 119. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen

oder dem nicht dauernd getrennt lebenden

Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine

gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des

§ 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt

wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

bei Gewährung dieser Beihilfen für die

Dauer von mindestens vier Monaten im

Veranlagungszeitraum; bezieht neben den

im ersten Satz genannten Personen auch

ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen

unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im

Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für

die Dauer von mindestens vier Monaten,

so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen

(Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe

im Veranlagungszeitraum für den

früheren Viermonatszeitraum gewährt

wird. Die rückwirkende Gewährung von

Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist

nicht zu berücksichtigen,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

für die die Gewährung

dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte

vermerkt ist.

Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe

gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen,

wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen

für die Gewährung der Beihilfen

grundsätzlich erfüllen."

40. Die beiden letzten Sätze des § 122 Abs. 3

haben zu lauten

„Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung

sind Gebäude und sonstige unbewegliche

Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung be-

stimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht

unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß."

Artikel! H

1. Abfertigungsrücklagen, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gebildet wurden,

sind auf das nach diesem Bundesgesetz zulässige

Rücklagenausmaß anzuredinen. Soweit daher Abfertigungsrücklagen

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in einem 50 v. H. der Abfertigungsansprüche

übersteigenden Ausmaß gebildet und

noch nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden,

ist eine Rücklagenbildung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen. Für

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebildeten

Abfertigungsrücklagen gilt folgendes

a) Die Abfertigungsrücklagen sind unter Beachtung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

über die Wertpapierdeckung fortzuführen.

Dabei ist das Ausmaß der Wertpapierdeckung

mit 25 v. H. der Abfertigungsansprüche,

die den jeweiligen Abfertigungsrücklagen

zugrunde liegen, begrenzt. Die

für die erhöhte Wertpapierdeckung zusätzlich

erforderlichen Wertpapiere müssen

erstmals am Schluß des Wirtschaftsjahres

1978, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden

Wirtschaftsjahr frühestens am

30. Juni 1978, im Betriebsvermögen vorhanden

sein;

b) für die gewinnerhöhende Auflösung oder

bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungsrücklagen

ist jenes prozentuale

Ausmaß maßgebend, mit dem die Abfertigungsrücklagen

am Schluß jenes Wirtschaftsjahres

gebildet waren, das dem Wirtschaftsjahr

der erstmaligen Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend

Abfertigungsrücklagen vorangeht. Dies

gilt so lange, bis die Abfertigungsrücklagen

50 v. H. der Abfertigungsansprüche nicht

mehr übersteigen;

c) wurde das zulässige prozentuale Ausmaß

von Abfertigungsrücklagen vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auf ein

Ausmaß von weniger als 50 v. H. der

Abfertigungsansprüche herabgesetzt, so ist

insoweit eine Anhebung des Rücklagenausmaßes

in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres

zulässig, in dem der Steuerpflichtige erstmals

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

betreffend Abfertigungsrücklagen anwendet.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn

gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 ermitteln.

2. Soweit Pensionsrückstellungen vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in einem über die

Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinausgehenden

Ausmaß gebildet wurden, sind sie nach den

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik

(Abs. 6) fortzuführen, wobei jedoch eine

weitere Zuweisung an Pensionsrückstellungen solange

ausgeschlossen ist, bis das nach diesem

Bundesgesetz zulässige Höchstausmaß der Pensionsrückstellung

die gebildete Pensionsrückstellung

übersteigt.

Artikel III

Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte volle

oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke

von Kindern im Sinne des § 119 Einkommensteuergesetz

1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes;

Liegen die Voraussetzungen für den

Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht

vor, so gilt § 58 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß;

der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres

1977 zu streichen. Der Vermerk von

Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der

Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume

zu berücksichtigen, die nach

dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag

bis 31. März 1978 gestellt wird. Für Anträge,

die nach dem 31. März 1978 gestellt werden,

gilt § 59 Abs. 1 letzter Satz Einkommensteuergesetz

1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

sinngemäß.

Artikel IV

1. Die Bestimmungen der Art. I und II sind

anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1978,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1977 enden.

2. Abweichend von Z. 1 kann der Steuerpflichtige

von den Bestimmungen des Art. I Z. 4 und

des Art. II bereits in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres

1977 (1976/77) Gebrauch machen.

3. Abweichend von Z. 1 sind die in Art. I Z. 1

und 2 enthaltenen Bestimmungen, wonach die

vorzeitige Abschreibung bzw. der Investitionsfreibetrag

bei bestimmten Kraftfahrzeugen eingeschränkt

bzw. ausgeschlossen werden, erstmalig

für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem

31. Juli 1977 angeschafft oder hergestellt werden.

4. Bei Personenkraftwagen, Komibinationskraftwagen

und Krafträdern, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Anlagevermögen

gehören, ist der Restbuchwert

gleichmäßig auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer

verteilt abzusetzen. Die Restnutzungsdauer

beträgt sieben Jahre vermindert

um die bisherige Dauer der Nutzung durch den

Steuerpflichtigen. Die Absetzung für Abnutzung

ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen,

als sie bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

den Betrag von 15000 S, bei

Krafträdern den Betrag von 4000 S jährlich nicht

übersteigt.

5. Bei Gewinnermittlung nach einem vom

Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt

für das Wirtschaftsjahr 1977/78 zusätzlich folgendes

Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres

1977/78 bereits zum Anlagevermögen

gehören, ist die Absetzung für Abnutzung

für die in das Kalenderjahr 1977 fallenden

Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 anteilsmäßig

von den tatsächlichen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten zu berechnen; für die in das

Kalenderjahr 1978 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres

1977/78 ist die Absetzung für Abnutzung

anteilsmäßig nach den Bestimmungen

des § 20 a Abs. 1 bis 5 EStG 1972 unter Berücksichtigung

der Z. 4 zu ermitteln. Die übrigen

mit dem Betrieb dieser Kraftfahrzeuge im unmittelbaren

wirtschaftlichen Zusammenhang

stehenden Betriebsausgaben sind insoweit, als sie

in das Kalenderjahr 1977 fallen, in tatsächlicher

Höhe zu berücksichtigen. Die in das Kalenderjahr

1978 fallenden Betriebsausgaben sind nach § 20 a

Abs. 4 und 5 EStG 1972 zu ermitteln. Dies gilt

sinngemäß auch für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Krafträder, die im Wirtschaftsjahr

1977/78 in Nutzung genommen werden;

§ 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist auf

solche Kraftfahrzeuge nichtanzuwenden.

6. Auf Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember

1975 angeschafft oder hergestellt worden

sind und für die eine vorzeitige Abschreibung in

Anspruch genommen wurde oder auf die stille

Rücklagen (§ 12 Abs. 1 EStG 1972) übertragen

wurden, findet der zweite Satz des § 20 a Abs. 6

EStG 1972 keine Anwendung. Für Kraftfahrzeuge,

die vor dem 1. August 1977 angeschafft

oder hergestellt wurden und für die ein Investkionsfreibetrag

in Anspruch genommen

wurde, bleibt die Bestimmung des § 10 Abs. 3

EStG 1972 unberührt.

ABSCHNITT II

Körperschaftsteuergesetz 1966

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975 und

636/1975 wird wie folgt geändert

1. Die Z. 3 des § 5 Abs. 1 wird aufgehoben.

2. Der letzte Satz des § 6 Abs. 1 Z. 1 hat zu

lauten

„Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind

nur der Ehegatte und Kinder im Sinne des § 119

des Einkommensteuergesetzes."

3. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten

„(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls

unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft

(Organträger) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen

Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich

und organisatorisch derart untergeordnet ist, daß

sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft),

vertraglich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger

abzuführen, so ist das Einkommen der

Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.

Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

über den Verlustabzug auf Verluste,

die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten

des Ergebnisabführungsvertrages entstanden

sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale

der Unterordnung einer Organgesellschaft müssen

ab dem Beginn ihres Wirtschaftsjahres gegeben

sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

sinngemäß, wenn

a) der unbeschränkt steuerpflichtige Organträger

ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,

eine der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaft, eine Kreditgenossenschaft,

eine Sparkasse (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935),

eine Landes-Hypothekenbank, die Österreichische

Postsparkasse oder die Pfandbriefstelle

der Österreichischen Landes-

Hypothekenanstalten ist, oder

b) die unbeschränkt steuerpflichtige Organgesellschaft

eine dem Anwendungsbereich der

Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft oder

eine Kreditgenossenschaft ist."

4. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft nachweislich seit mindestens

zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des

Einkommens maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen

an dem Grund- oder Stammkapital

einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-

gesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen

mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,

so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden

Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz.

Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971

sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten auch

a) für entsprechende Beteiligungen eines Versicherungsvereines

auf Gegenseitigkeit, einer

der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,

einer Kreditgenossenschaft, einer Sparkasse

(Sparkassenverwaltungsgesetz, BGBl.

Nr. 296/1935) oder einer Landes-Hypothekenbank,

der Österreichischen Postsparkasse

oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen

Landes-Hypochenkenanstalten und

b) für entsprechende Beteiligungen einer der

Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft oder

einer Kreditgenossenschaft an einer der

Gewerbeordnung 1973 unterliegenden

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

oder an einer Kreditgenossenschaft oder

umgekehrt,

wenn alle diese Körperschaften unbeschränkt

steuerpflichtig sind."

5. Nach dem § 16 ist folgender § 16 a mit

Überschrift einzufügen

„Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

§ 16 a. Die Sonderbestimmungen für bestimmte

Kraftfahrzeuge gemäß § 20 a des Einkommensteuergesetzes

gelten sinngemäß auch für dieses

Bundesgesetz."

6. Die beiden letzten Sätze des § 22 Abs. 2

haben zu entfallen.

7. Die Abs. 3 und 4 des § 22 haben zu lauten

„(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte

des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei

kleinen Viehversicherungsvereinen und bäuerlichen

Brandschadenversicherungsvereinen, deren

Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten

drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr

endenden Wirtschaftsjahres) den

Betrag von 60000 S jährlich überstiegen haben.

(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 v. H.

des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages

1. bei den Landes-Hypothekenbanken einschließlich

der Pfandbriefstelle der Österreichischen

Landes-Hypothekenanstalten für die Einkünfte

aus dem Kommunalkredit-, Realkredit-

und Meliorationskreditgeschäft, wenn diese Kredite

nicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind;

2. bei Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935) und bei der Österreichischen

Postsparkasse."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978

anzuwenden. Hinsichtlich der Bestimmungen des

Art. I Z. 5 gelten die Bestimmungen des Abschnittes

I Art. IV Z. 4 bis 6 sinngemäß.

ABSCHNITT III

Gewerbesteuergesetz 1953

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/

1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/

1971, 442/1972, 17/1975 und 320/1977 und der

Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961, 266/1963

und 265/1964 wird wie folgt geändert

1. Die Z. 3 des § 2 hat zu lauten

„3. die Österreichische Postsparkasse, jedoch

nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;"

2. Im § 2 Z. 4 tritt an die Stelle des Vomhundersatzes

von 60 der Vomhundertsatz von 10.

3. Die Z. 7 des § 2 hat zu lauten

„7. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche

Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen

oder Betriebsgegenstände

oder die Bearbeitung oder Verwertung der von

den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und

forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand

haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine),

wenn die Bearbeitung oder Verwertung

im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung

von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen

erfüllen. Sind diese Genossenschaften

gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im

Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes

zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach

dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem

Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen

Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die

Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den

Gesamtumsätzen stehen;"

4. Die Z. 1 im § 8 hat zu lauten

„1. 3 v. H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen

des Unternehmers gehörenden

Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der

Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt

(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-

oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende

des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle

der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei

einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich

eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz

noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet

und nutzt (Vermögensverwaltungsgesellschaft),

auf Antrag die Kürzung ran den Teil des Gewerbeertrages,

der auf den Grundbesitz entfallt,

es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder zum

Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters

oder einem Unternehmen dient, an dem die

Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter

unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel

durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft)

wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich

Beteiligten sind natürliche und juristische

Personen zu verstehen. Eins Person ist an einem

Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu

mehr als einem Viertel beteiligt ist. Die Beteiligung

muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes

bestanden haben, der für die Ermittlung

des Gewerbeertrages maßgebend ist;"

5. Der Abs. 4 des § 26 hat zu lauten

„(4) Bei Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935) und bei der Österreichischen

Postsparkasse bleiben die Vergütungen

zu 10 v. H. außer Ansatz."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978

anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Bewertungsgesetz 1953

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972,

17/1975, 318/1976 und 320/1977 ward wie folgt

geändert

1. Der Abs. 1 des § 63 hat zu lauten

„(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft

nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres,

das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen

an dem Grund- oder Stammkapital

einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form

von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem

Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung

nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese

Begünstigung kommt Jedoch nur für solche

Aktien oder Anteile in Betracht, die der im ersten

Satz genannten juristischen Person ununterbrochen

seit mindestens zwölf Monaten vor dem

maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein

Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so

ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

a) für entsprechende Beteiligungen eines isländischen

Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit,

einer der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden inländischen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,

einer inländischen Kreditgenossenschaft,

Sparkasse oder Landeshypothekenbank,

der Österreichischen Postsparkasse

oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen

Landeshypothekenanstalten,

b) für entsprechende Beteiligungen einer inländischen

der Gewerbeordnung 1973

unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

oder einer inländischen

Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung

1973 unterliegenden inländischen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

oder an einer inländischen Kreditgenossenschaft

oder umgekehrt."

2. Der Abs. 1 des § 64 hat zu lauten

„(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des

gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen

diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit

oder mit einzelnen Teilen, des gewerblichen

Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang

stehen."

3. Der Abs. 4 des § 64 wird aufgehoben.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig

auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1977 liegen.

ABSCHNITT V

Vermögensteuergesetz. 1954

Artikel I

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/

1968, 278/1969, 448/1972 und 665/1976 wird

wie folgt geändert

1. Die Z. 2 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„2. die Österreichische Postsparkasse, jedoch

nur mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;"

2. Die Z. 4 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935), jedoch nur mit

10 v. H. ihres Gesamtvermögens;"

3. Die Z. 6 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche

Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen

oder Betriebsgegenstände oder

die Bearbeitung oder Verwertung der von den

Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen

Erzeugnisse zum Gegenstand

haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine),

wenn die Bearbeitung oder Verwertung

im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch

nur dann, wenn sie die für eine Befreiung

von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen

erfüllen. Sind diese Genossenschaften

gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im

Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes

zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung

nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der

dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften

am Gesamtumsatz entspricht."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf

Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1977 liegen.

ABSCHNITT VI

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1974, 636/1975, 143/1976 und 666/1976 wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 1 hat zu lauten

„b) soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben

(Aufwendungen) tätigt, die mit seiner

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in

Zusammenhang stehen und nach § 20

Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 oder nach § 8 Abs. 1 und § 16

Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 nicht abzugsfähig sind. Ausgaben

(Aufwendungen) stehen dann mit der

Unternehmertätigkeit in Zusammenhang,

wenn sie Leistungen betreffen, die überwiegend

Zwecken des Unternehmens dienen.

Zum Eigenverbrauch gehört insbesondere

der nichtabzugsfähige Teil der

Ausgaben (Aufwendungen), der auf die

Nutzung von dem Unternehmen eingeräumten

Berechtigungen oder auf die gelegentliche

oder dauernde Verwendung von

Dienstnehmern des Unternehmens für

Zwecke außerhalb des Unternehmens entfällt.

Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen),

die Lieferungen oder sonstige

Leistungen betreffen, welche auf Grund des

§ 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen

ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;"

2. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten

„(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem

Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so

gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich

der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit

und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage

das Entgelt für den einzelnen

Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei

ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert."

3. Im § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a sowie

im § 22 Abs. 2 und in der Anlage zu § 10 Abs. 2

tritt an die Stelle der Bezeichnung „Anlage" die

Bezeichnung „Anlage A".

4. Der Abs. 2 Z. 12 des § 10 hat zu lauten

„12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung),

soweit diese Leistungen nicht unter

§ 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen,

die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder

eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne

des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt

werden, sowie für die steuerpflichtige

Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und

von Gegenständen der Anlage B;"

5. Der Abs. 3 des § 10 hat zu lauten

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert

für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1

Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch

Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte

in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt

nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen

der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind."

6. Im § 10 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert

für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und

die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten

Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen

und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen,

die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig

im Inland zum Verkehr zugelassen worden

sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen,

wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage

die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter

Satz in Anspruch genommen werden kann."

7. Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten

„(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie

die Einfuhr von Gegenständen gelten als

für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend

für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß

auch für die Einfuhr von Gegenständen

gelten

1. Lieferungen oder sonstige Leistungen in

Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung

von Gebäuden gelten insoweit als für das

Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür

nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt

gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,

a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen

Ausgaben (Aufwendungen) im

Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 oder der §§ 8

Abs. 1 und 16 Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 sind,

b) die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit

stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne

oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten

läßt (Liebhaberei), oder

c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung

(Herstellung), Miete oder dem Betrieb von

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

oder Krafträdern stehen, ausgenommen

Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge

sowie Kraftfahrzeuge, die

ausschließlich dem Zweck der gewerblichen

Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung

oder der gewerblichen

Vermietung dienen.

3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch

einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu

einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung

durch einen Spediteur unfrei besorgen,

so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung

oder deren Besorgung als für das Unternehmen

des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn

diesem die Rechnung über die Beförderung oder

deren Besorgung erteilt wird."

8. Der Abs. 3 des § 12 hat zu lauten

„(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen

1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr

von Gegenständen, soweit der Unternehmer

diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier

Umsätze verwendet;

2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit

der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur

Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch

nimmt;

3. die Steuer für Lieferungen und sonstige

Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen,

soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang

steht, die der Unternehmer im Ausland

ausführt und die — wären sie steuerbar —

steuerfrei sein würden.

Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht

ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6

steuerfrei sind oder steuerfrei wären."

9. Der § 13 hat zu lauten

„Erleichterungen des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten

§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im

Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte

Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen

für Verpflegung und der Aufwendungen für

Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften für die Gewinnermittlung

festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben

in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer

mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,

soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer,

dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom

Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß

einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen

für Verpflegung und die Aufwendungen

für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge erstattet,

die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit gehören.

(3) Werden die tatsächlichen Aufwendungen

für Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen,

so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der

auf die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten

Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften nicht anwendbar,

so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages

die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom

Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können

auch auf den Namen der Person lauten, von der

die Reise ausgeführt worden ist.

(4) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten

Vorsteuerbeträge können nur abgezogen

werden, wenn über die Reise ein Beleg

ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und

Zweck der Reise, die Person, von der die Reise

ausgeführt worden ist, und über den Betrag

Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet

wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines

eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges

entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits

aus den für die Erhebung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen."

10. Die Anlage A zum Umsatzsteuergesetz 1972

wird wie folgt geändert

a) Z. 16 hat zu lauten

„16. Müllereierzeugnisse, ausgenommen Mehl

und Grieß aus Sagomark oder aus

Wurzeln und Knollen der Nummer

07.06 des Zolltarifes (Nummern 11.01,

11.02 und aus Nummer 11.04 des Zolltarifes)."

b) In Z. 20 sind die Nummer „12.05" und

der nachfolgende Beistrich zu streichen.

c) In Z. 24 lit. c ist die Nummer „15.03 A"

durch die Nummer „15.03" zu ersetzen.

d) Z. 38 hat zu lauten

„38. Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen

Retortenkohle (Nummern

27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer

27.04 des Zolltarifes)."

e) Z. 46 hat zu lauten:"

46. a) Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes),

b) zubereitete Enzyme, die Nährstoffe

enthalten (Nummer 35.07 C des Zolltarifes)."

f) Z. 48 lit. d hat zu lauten

„d) Pfähle und Stangen, aus Holz, gespalten

oder zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

gesägt (aus Nummer 44.09 C

des Zolltarifes)."

g) Z. 50 hat zu lauten

„50. Kunstgegenstände (Nummern 99.01 bis

99.03 des Zolltarifes) und zoologische,

botanische, mineralogische oder anatomische

Sammlungsstücke und Sammlungen;

Sammlungsstücke von archäologischem,

paläontologischem oder numismatischem

Wert; Sammlungsstücke von

historischem oder ethnographischem

Wert, die zur Aufnahme in eine nach

wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute

öffentliche Sammlung bestimmt

sind (aus Nummer 99.05 des Zolltarifes)."

11. Nach Anlage A zu § 10 Abs. 2 ist als

Anlage B zu § 10 Abs. 4 anzufügen:"

Anlage B

(zu § 10 Abs. 4)

Verzeichnis der dem Steuersatz 30 vom Hundert

unterliegenden Gegenstände

1. Parfums, Kölnischwasser und anderes Toilettewasser

(aus Nummer 33.06 B 2 des Zolltarifes).

2. Lichtempfindliche gerollte Filme, auch perforiert,

nicht belichtet (Nummer 37.02 des

Zolltarifes).

3. Rohe Pelzfelle (Nummer 43.01 des Zolltarifes).

4. Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu

Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen und dergleichen

zusammengesetzt (aus Nummer 43.02

des Zolltarifes).

3. Pelzwaren (verarbeitete Pelzfelle) (Nummer

43.03 des Zolltarifes).

6. Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

(Nummer 58.01 des Zolltarifes).

7. Tapisserien, handgewebt (wie z. B. Gobelins,

flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und

dergleichen) und Tapisserien als Nadelarbeit

(wie 2. B. Petit-Point-, Kreuzstich- und

ähnliche Arbeiten), auch konfektioniert

(Nummer 58.03 des Zolltarifes).

8. Figuren, Zier-, Schmuck- und Einrichtungsgegenstände

aus Porzellan (Nummer 69.13 A

des Zolltarifes).

9. Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt

noch montiert, auch zur Erleichterung

der Versendung aufgereiht, jedoch nicht

assortiert (Nummer 71.01 des Zolltarifes).

10. Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen

oder anders bearbeitet, weder gefaßt

noch montiert, auch zur Erleichterung der

Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert

(Nummer 71.02 des Zolltarifes).

11. Synthetische oder rekonstituierte Steine, roh,

geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt

noch montiert, auch zur Erleichterung

der Versendung aufgereiht, jedoch nicht

assortiert (Nummer 71.03 des Zolltarifes).

12. Schmuckwaren und Juwelierwaren sowie deren

Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

(Nummer 71.12 des Zolltarifes).

13. Gold- und Silberschmiedearbeiten sowie

deren Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen,

ausgenommen Dukaten und

Gegenstände für Kultzwecks der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

(aus Nummer 71.13 des Zolltarifes).

14. Waren aus echten Perlen, Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten

Steinen (Nummer 71.15 des Zolltarifes).

15. Außenbordmotoren (Nummer 84.06 B 1 des

Zolltarifes).

16. Motoren für Sport- und Luxusboote der

Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes (aus Nummer

84.06 B 2 des Zolltarifes).

17. Motoren für Waren der Nummern 87.02 B

und 87.09 A des Zolltarife!) (aus Nummer

84.06 C des Zolltarifes).

18. Lautsprecher in Gehäusen (aus Nummer

85.14 A des Zolltarifes).

19. Elektrische Tonfrequenzverstärker, andere als

ausschließlich einkanalige (monaurale), ausgenommen

Teile dieser Waren (aus Nummer

85.14 B des Zolltarifes).

20. Rundfunkempfangsgeräte für dauernden Einbau

in Kraftfahrzeuge (Autoradios), auch mit

eingebautem Kassettenrekorderteil; andere als

ausschließlich einkanalige (monaurale) Rundfunkempfangsgeräte,

einschließlich solcher mit

eingebautem Plattenspieler, auch mit eingebautem

Kassettenrekorderteil; ausgenommen

Teile dieser Waren (aus Nummer 85.15 C 1

des Zolltarifes).

21. Schmalfilm-, Tonfilm- und Photolampen und

-röhren (aus Nummer 85.20 A 1 des Zolltarifes).

22. Personenkraftwagen, einschließlich solcher, die

auch zur Warenbeförderung eingerichtet sind

(Kombinationswagen), ausgenommen Omnibusse

(Nummer 87.02 B des Zolltarifes).

23. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummer

87.09 A des Zolltarifes).

24. Wohnwagenanhänger (aus Nummer 87.14 A

des Zolltarifes).

25. Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,

Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber, Hubschrauber,

Schwingenflieger und dergleichen)

(aus Nummer 88.02 des Zolltarifes).

26. Sport- und Luxusboote, ausgenommen

Schlauch- und Faltboote, ganz oder teilweise

aus Kautschuk oder Kunststoffen (Nummer

89.01 A 1 und aus Nummer 89.01 B 1

des Zolltarifes).

27. Objektive für Waren der Nummern 90.07,

90.08 und 90.09 des Zolltarifes (aus Nummer

90.02 A des Zolltarifes).

28. Photographische Aufnahmeapparate; Blitzlichtapparate

und -vorrichtungen für photographische

Zwecke sowie Photoblitzlichtlampen,

ausgenommen Entladungslampen

und -röhren der Nummer 85.20; ausgenommen

Teile und Zubehör dieser Waren (aus

Nummer 90.07 des Zolltarifes).

29. Kinematographische Apparate (Bildaufnahme-

und Tonaufnahmegeräte, auch kombiniert,

Wiedergabegeräte, wie Projektionsapparate,

auch mit Tonwiedergabe), ausgenommen Teile

und Zubehör dieser Waren (Nummern

90.08 A und 90.08 B des Zolltarifes).

30. Stehbildprojektionsapparate; photographische

Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate;

ausgenommen Teile und Zubehör dieser

Waren (aus Nummer 90.09 des Zolltarifes).

31. Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche

Uhren, mit Gehäusen aus Edelmetallen (aus

Nummer 91.01 A des Zolltarifes).

32. Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische

und ähnliche Musikinstrumente (wie

z. B. Klaviere, Orgeln, Akkordeons) (Nummer

92.07 des Zolltarifes).

33. Andere als ausschließlich einkanalige (monaurale)

Plattenspieler, Tonbandgeräte, auch mit

Tonabnehmer; Bild- und Tonaufnahmegeräte

oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das

Fernsehen, auch kombiniert (aus Nummer

92.11 des Zolltarifes)."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1, 2,

3, 4, 5, 6, 10 und 11 sind anzuwenden

a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. Dezember 1977

ausgeführt werden;

b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

bei welchen der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977

liegt.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 8

und 9 sind auf Lieferungen oder sonstige Leistungen

an den Unternehmer anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1977 für sein Unternehmen

ausgeführt werden. Dies gilt sinngemäß für

Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 1977

für das Unternehmen eingeführt werden.

ABSCHNITT VII

Alkoholabgabegesetz 1973

Artikel I

Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/

1972, in der Fassung des Artikels III des Abgabenänderungsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 27/1974

wird wie folgt geändert

Die Z. 3 des § 3 hat zu lauten

„3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen

Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für

den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen

Ehegatten) je 3000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen,

wenn sie das 16. Lebensjahr

überschritten haben, je 1500 S nicht übersteigt;

mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch

von 7500 S für den landwirtschaftlichen

Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten

die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,

Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge,

ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und

Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner

Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge

dieser Geschwister."

Artikel II

Die Bestimmung des Artikels I ist auf steuerbare

Vorgänge anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1977 bewirkt werden.

ABSCHNITT VIII

Strukturverbesserungsgesetz

Artikel I

Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/

1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 417/1970, 493/1972 und 394/1975 wird wie

folgt geändert

Im § 1 Abs. 1 und 6, § 2, § 8 Abs. 1, § 9

und im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1977" die Jahreszahl „1979".

Artikel II

Abweichend vom viertletzten Satz des § 8

Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz gelten Gesellschaftsanteile,

die durch eine Sacheinlage gemäß

§ 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsgesetz

nach dem 31. Dezember 1974 erworben wurden,

bis zum 31. Dezember 1985 bei beschränkt

Steuerpflichtigen vermögensteuerrechtlich als Inlandsvermögen

im Sinne des § 79 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148.

Artikel III

Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972,

mit dem das Strukturverbesserungsgesetz und

andere Abgabengesetze geändert werden, BGBl.

Nr. 493, hat der Abs. 1 des Abschnittes E zu

lauten

„(1) Die Bestimmungen des Abschnittes A

Z. 1; 3 und 4 sind auf Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem

1. Jänner 1980 bewirkt werden."

ABSCHNITT IX

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →