645. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976
und 320/1977 wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten
„(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden
1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt
sind,
b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-,
Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen,
die in unmittelbar dem Betrieb
des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes
dienende Gebäude nachträglich
neu eingebaut werden,
c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,
soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt
sind,
2. bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge,
die auschließlich dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der
gewerblichen Vermietung dienen sowie bei
Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung
dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge
der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957) und der
Zivilluftfahrerschulen,
3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit
50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen
werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2
und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n)
(steuerfreien Beträge) übersteigt."
2. Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten
„(1) Wird der Gewinn gemäß § 4. Abs. 1 oder
Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag
in Höhe von 20 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im
Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte
im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften
oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens neben der nach § 7
Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd
geltend gemacht werden. Für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren
Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr
als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag
mit 20 v. H. der auf die einzelnen
Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge
der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt
werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert
sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1
oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge
eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz
in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf
der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge
auf Kapitalkonto oder auf
eine als versteuert geltende freie Rücklage zu
übertragen.
(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in
Anspruch genommen werden
1. für Gebäude und sonstige unbewegliche
Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung
bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit
sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck
dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer
bestimmt sind,
2. für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen
Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen,
die der Personenbeförderung
dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der
Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
3. für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden,
4. für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung
oder Herstellung eine Investitionsrücklage
(steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß
verwendet wird, sowie für
Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung
(§ 8) in Anspruch genommen
wird,
5. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes
oder des Anteiles eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist."
3. Der letzte Satz des § 11 Abs. 7 hat zu lausen
„Außerdem äst von einer solchen Erhöhung ganz
oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die
Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung
außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des
§ 34 oder zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines
Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119
erfolgt sind."
4. § 14 und seine Überschrift haben zu lauten
„Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen
§ 14. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen
kann im Ausmaß bis zu 50 v. H. des
Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung
des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung
auf Grund gesetzlicher Anordnung oder
auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden
müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden.
Rechnet ein Arbeitgeber Beschäftigungszeiten
(Vordienstzeiten) an, so sind die angerechneten
Beschäftigungszeiten bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche
im Sinne des ersten Satzes zu
berücksichtigen. Die Rücklage ist in der Bilanz
gesondert auszuweisen.
(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen
erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige
zu erklären, in welchem prozentualen
Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt.
Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf
aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu
erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes
der Rücklage ist unzulässig.
(3) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger
nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern
vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres
müssen österreichische festverzinsliche
Wertpapiere oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen
an die Republik Österreich im Nennbetrag
von mindestens 50 v. H. des am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz
ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige
Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden
sein. In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der
Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen
Wertpapiere der im ersten Satz genannten
Art auch nur vorübergehend weniger als 50 v. H.
der maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn
um 30 v. H. des durch Wertpapiere nicht gedeckten
Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung
der Rücklagenbildung selbst wird durch diesen
Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt,
soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von
zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des
§ 107 in Anspruch genommen werden, können
nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung
beantragen, daß ein Betrag, der für
künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei
bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen
Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Be-
günstigung darf nur in Anspruch genommen
werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in
einer mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen
auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge,
ihre Berechnung und ihre Verwendung
sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere
unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages
klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung
nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den
ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der
Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für
künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so
hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine
Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der
Aufzeichnung zu setzen.
(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche,
rechtsverbindliche und unwiderrufliche
Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen
bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung
ist nur insoweit zulässig, als die zugesagte
Pension den laufenden Aktivbezug nicht
übersteigt. Die Pensionsrückstellung ist erstmals
im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden.
Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr
soviel zuzuführen, als bei Verteilung des
Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage
und dem vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der aktiven Dienstleistung nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Eine
Erhöhung der Pensionsleistung ist wie eine neue
Pensionszusage zu behandeln. Soweit durch
ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung
das zulässige Ausmaß der Rückstellung
(Abs. 7) nicht erreicht wird, ist in dem
Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt,
eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
(7) Bei Bildung der Pensionsrückstellung ist
von einer um 20 v. H. verminderten Pensionszusage
(Abs. 6) auszugehen und ein Rechnungszinsfuß
von 8 v. H. zugrunde zu legen. Die
Pensionsrückstellung darf für den einzelnen Arbeitnehmer
das Fünffache des Jahreserfordernisses
für die gemäß Abs. 6 zu berücksichtigende
Pension nicht übersteigen, gleichgültig, ob die
Pension bereits laufend ausgezahlt wird oder
nicht. Für die Ermittlung des Jahreserfordernisses
sind der Arbeitslohn und die Geldwertverhältnisse
am Bilanzstichtag maßgebend. Bei
zugesagten, aber noch nicht laufend ausgezahlten
Pensionen ist jeweils davon auszugehen, daß der
einzelne Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die für
die Gewährung der Pension maßgebende Altersgrenze
bereits erreicht hat. Sind in einer Pensionszusage
mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist
die jeweils höchste Altersgrenze, höchstens jedoch
das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters maßgebend.
Ist in der Pensionszusage vorgesehen,
daß (künftige) Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung die zugesagten Pensionen
kürzen, ist insoweit auch das Jahreserfordernis zu
kürzen.
(8) Die einschränkenden Bestimmungen des
Abs. 7 gelten nicht bei der Bildung von Pensionsrückstellungen,
soweit dem Arbeitgeber die Aufgaben
der gesetzlichen Pensionsversicherung
übertragen sind."
5. Im ersten Satz des § 16 Abs. 3 tritt an die
Stelle des Klammerausdruckes „(§ 33 Abs. 6 und
§ 57 Abs. 5)" der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 6
und § 57 Abs. 4)".
6. Die Z. 1 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„1. Unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 fallen auch
Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für
Kinder im Sinne des § 119."
7. An die Stelle der drei letzten Sätze des
§ 18 Abs. 2 Z. 3 treten folgende Sätze
„Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3
kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu
zwei Dritteln Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche
von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem
Wohnraum darf 150 m² nicht übersteigen. Dieses
Ausmaß erhöht sich um je 10 m² für jedes Kind
im Sinne des § 119. Durch Änderungen im Familienstand
nach Beginn der Errichtung geht die
Eigenschaft eines Eigenheimes (einer Eigentumswohnung)
nicht verloren."
8. Die Z. 4 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag
von 10000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag
erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
um 10000 S und für jedes Kind im Sinne
des § 119 um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige
den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch
genommen, so steht dem Ehegatten für dieses
Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Übersteigen die
Sonderausgaben für Lebensversicherungen im
Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von
10000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr
vollendet, dann erhöht sich der im ersten
Satz genannte Höchstbetrag um 10000 S.
Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch
genommen worden ist, kann selbst keine
Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend
machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im
Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann
der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in
Anspruch genomen werden."
9. Die Z. 5 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„5. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag
von 10000 S nicht übersteigen. Dieser
Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht, um 10000 S und für jedes Kind im
Sinne des § 119 um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige
den Erhöhungsbetrag für ein Kind in
Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten
für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der
letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß."
10. Die Z. 8 des § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„8. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk
über Kinder im Sinne des § 119, die im
Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben
in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen
sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages
maßgebend."
11. Nach dem § 20 ist folgender § 20 a mit
Überschrift einzufügen!
„Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge
§ 20 a. (1) Die Anschaffung (Herstellung) von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt
werden, gilt nur insoweit als betrieblich
veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten)
bei Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen den Betrag von
105000 S, bei Krafträdern den Betrag von
28000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung
gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen
Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen
sind.
(2) Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1)
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1
ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten
(Herstellungskosten) dürfen nur
gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung
oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung
für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren
Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung
der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen und
Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen
noch nicht in Nutzung standen
(Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
von sieben Jahren zugrunde zu legen.
Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen und Krafträdern,
die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen
in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge),
für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
mit 15000 S, für Krafträder
mit 4000 S jährlich begrenzt.
(3) Werden die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge
auch für betriebsfremde Zwecke genutzt,
so ist von der nach den Abs. 1 und 2
zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung
ein entsprechender Anteil auszuscheiden.
(4) Die übrigen mit den in Abs. 1 genannten
Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
sind bei Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen mit 1,30 S, bei Krafträdern
mit 0,40 S für jeden betrieblich gefahrenen
Kilometer abzusetzen. Voraussetzung ist die
fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus
dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer,
Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar
erkennbar sind.
(5) Wird ein den Bestimmungen des Abs. 4
entsprechendes Fahrtenbuch nicht geführt, so sind
die gesamten mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen
in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
nur insoweit abzugsfähig, als sie je
Kraftfahrzeug bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
den Betrag von 25000 S, bei
Krafträdern den Betrag von 7500 S jährlich nicht
übersteigen; die genannten Beträge vermindern
sich um 2083 S für jeden Kalendermonat, in
dem der Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen
und um 625 S für jeden. Kalendermonat,
in dem das Kraftrad nicht zum Anlagevermögen
des Steuerpflichtigen gehört hat. Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind bei Ermittlung
dieser Betriebsausgaben sinngemäß anzuwenden.
(6) Entschädigungen, die mit den in Abs. 1
genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang
stehen, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Gewinne oder Verluste, die
ach beim Ausscheiden der in Abs. 1 genannten
Kraftfahrzeuge aus dem. Betriebsvermögen ergeben.
Eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12
Abs. 1) auf die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge
ist nicht zulässig.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind
auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge,
die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen
Vermietung dienen, nicht anzuwenden.
(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen
gehören, sind bei Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen mit 1,80 S, bei
Krafträdern mit 0,55 S für jeden betrieblich gefahrenen
Kilometer abzusetzen. Abs. 4 letzter
Satz gilt sinngemäß.
(9) Die Bestimmung des Abs. 8 gilt nicht für
ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sind
auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7
anfallen, unbeschadet der Vorschrift des § 16
Abs. 1 Z. 6 sinngemäß anzuwenden."
12. Die lit. a das § 26 Z. 8 hat zu lauten
„a) Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten
für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten
sowie seine Kinder im Sinne des
§ 119 unter Zugrundelegung der Kosten
eines Massenbeförderungsmittels (Bahn,
Autobus) für die Strecke vom bisherigen
Wohnort zum neuen Wohnort,"
13. Die lit. c des § 26 Z. 8 hat zu lauten
„c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung
verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütung).
Die Umzugsvergütung darf höchstens
betragen
bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des
Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen
Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein
oder zwei Kindern (lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit
mehr als zwei Kindern (lit. a) 1/12 des
Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige
Arbeitnehmer mit Kindern (lit. a) werden
verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,"
14. Der letzte Satz des § 33 Abs. 1 hat zu
entfallen.
15. Die Abs. 2 bis 4 des § 33 haben zu lauten
„(2) Wenn das zu versteuernde Einkommen
nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge
bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und
Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S
zu rechnen.
(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich
zu.
(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,
der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes
oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet war, zu, wenn der von ihm
nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt
steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte
von insgesamt nicht mehr als 10000 S
jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte
im Sinne dieses Bundesgesetzes außer
Ansatz."
16. Die Abs. 7 und S des % 33 haben zu lauten
„(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3
bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach
den Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen.
Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer
zu berücksichtigen.
(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben,
wenn sie den Betrag von 300 S nicht übersteigt.
Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von
300 S, dann wird sie
bis zu einem Betrag von 350 S mit 150 S,
bis zu einem Betrag von 400 S mit 200 S und
bis zu einem Betrag von 450 S mit 300 S
erhoben."
17. Der Abs. 4 des § 34 hat zu lauten
„(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wird durch außergewöhnliche Belastungen nur
insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen
die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.
Die zumutbare Mehrbelastung beträgt
in Prozenten des nach Abs. 5 errechneten Einkommens
18. Der zweite Satz des § 34 Abs. 7 hat zu
lauten
„Ausgenommen sind Beträge Im Sinne des § 26
Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der
als Kind im Sinne des § 119 gut, sowie Aufwendungen
für den Lebensunterhalt wie insbesondere
für Unterkunft und Verpflegung."
19. Der Abs. 8 des § 34 hat zu lauten
„(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Personen, für die dem Steuerpflichtigen gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind
ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."
20. Der Abs. 4 des § 49 hat zu lauten
„(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem
Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag
nach Maßgabe der Vorschriften
des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu
bescheinigen und die Anzahl der Kinder im Sinne
des § 119 zu vermerken."
21. § 50 hat zu lauten
„§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der
Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen.
In den Haushaltslisten sind die laufende
Nummer sowie der Vermerk „StK" (Steuerkarte),
der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl
der Kinder im Sinne des § 119 sowie das Jahr
(die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte
gilt, einzutragen."
22. Die Z. 3 des § 53 Abs. 2 hat zu lauten
„3. Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2)
und die Kinder im Sinne des § 119,"
23. Der letzte Satz des § 53 Abs. 3 hat zu
entfallen.
24. Die Abs. 3 bis 6 des § 57 haben zu lauten
„(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
in Höhe von 2000 S jährlich
zu.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe-
(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1
Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag
in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1
bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich
nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind
insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu
berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte
(§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse
am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor
Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte
zu gelten hat, maßgebend."
25. Die Abs. 7 und 8 des § 57 haben zu entfallen.
26. Die Überschrift und die Abs. 1 bis 3 des
§ 58 haben zu lauten
„Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages
und des Vermerkes von Kindern im Sinne des
§ 119
§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte
eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag
eingetragen oder wurde dieser gestrichen,
weil die andere Person Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen
des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf
der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag
zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach
dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei
dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen
Finanzamt gestellt werden. Das gleiche
gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk
von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag
der Personenstandsaufnahme entstanden sind.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
zu beantragen, wenn
1. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen
ist, die Voraussetzungen für die Gewährung
dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,
2. die Voraussetzungen für den Vermerk von
Kindern im Sinne des § 119 weggefallen sind.
(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden
Antrag nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach
dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem
Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte
von Amts wegen vorzunehmen."
27. Der Abs. 1 des § 59 hat zu lauten
„(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im
Falle des § 53 Abs. 3 oder bei Wegfall der Voraussetzungen
rückwirkend ab dem Beginn des
Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58
Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn
des Kalenderjahres einzutragen. Zeitpunkt in vorstehendem
Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen
für die Änderung oder die Ergänzung
der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden
waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar
vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen
werden, wenn der Antrag bis spätestens
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt
wird. Kinder im Sinne des § 119 sind ab Beginn
des Lohnzahlungszeitraumes zu berücksichtigen,
in dem der Antrag auf Vermerk gestellt wird.
Im Falle des § 58 Abs. 2 Z. 2 ist der Vermerk von
Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des
Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung
der Beihilfe eingestellt wird."
28. Im ersten Satz des § 60 hat die Zitierung
„und § 58" zu entfallen.
29. Im Abs. 3 des § 62 tritt an die Stelle des
ersten Klammerausdruckes „(§ 57 Abs. 5)" der
Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 4)".
30. Im Abs. 4 des § 66 haben die Worte „und
der Kinderabsetzbeträge" zu entfallen.
31. Der zweite Satz des § 67 Abs. 1 hat zu
lauten
32. Die Z. 1 im § 70 Abs. 2 hat zu lauten
„1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen
öffentlichen Kassen — ausgenommen Theater
von Gebietskörperschaften — oder von Trägern
der gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 und 3
sowie des § 66. Der Arbeitnehmer hat die Anzahl
der Kinder im Sinne des § 119 dem Arbeitgeber
durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen,"
33. Die Z. 7 im § 72 Abs. 1 hat zu entfallen.
34. Der letzte Satz im § 73 Abs. 2 hat zu
lauten
„Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird
unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge
(§ 57 Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet;
für Lohnzahlungszeiträume, für die aus
Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte
vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden
Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75
zu erhöhen und die Bestimmungen des § 57
Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden."
35. Im ersten Satz des § 75 Abs. 1 hat die bisherige
Zitierung „§ 57 Abs. 2, 3 und 5" nunmehr
„§ 57 Abs. 2 und 4" zu lauten.
36. Im zweiten Satz des § 76 ist das Wort
„Kinderabsetzbeträge" durch die Worte „Kinder
im Sinne des § 119" zu ersetzen.
37. Der Abs. 3 des § 102 hat zu lauten
„(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei
beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1
und 2. § 33 Abs. 8 ist zu beachten."
38. Der zweite Satz im § 108 Abs; 2 hat zu
lauten
„Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um
7000 S jährlich und für jedes Kind im Sinne des
§ 119 um je 3000 S jährlich, sofern diesen Personen
nicht im selben Kalenderjahr auf Grund
einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster
Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern
diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in
der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen
Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage
zu berücksichtigen sind."
39. Als § 119 wird eingefügt
„§ 119. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
oder dem nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine
gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des
§ 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt
wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
bei Gewährung dieser Beihilfen für die
Dauer von mindestens vier Monaten im
Veranlagungszeitraum; bezieht neben den
im ersten Satz genannten Personen auch
ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen
unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im
Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für
die Dauer von mindestens vier Monaten,
so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen
(Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe
im Veranlagungszeitraum für den
früheren Viermonatszeitraum gewährt
wird. Die rückwirkende Gewährung von
Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist
nicht zu berücksichtigen,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
für die die Gewährung
dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte
vermerkt ist.
Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe
gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen,
wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Beihilfen
grundsätzlich erfüllen."
40. Die beiden letzten Sätze des § 122 Abs. 3
haben zu lauten
„Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung
sind Gebäude und sonstige unbewegliche
Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung be-
stimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht
unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß."
Artikel! H
1. Abfertigungsrücklagen, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gebildet wurden,
sind auf das nach diesem Bundesgesetz zulässige
Rücklagenausmaß anzuredinen. Soweit daher Abfertigungsrücklagen
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in einem 50 v. H. der Abfertigungsansprüche
übersteigenden Ausmaß gebildet und
noch nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden,
ist eine Rücklagenbildung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen. Für
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebildeten
Abfertigungsrücklagen gilt folgendes
a) Die Abfertigungsrücklagen sind unter Beachtung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
über die Wertpapierdeckung fortzuführen.
Dabei ist das Ausmaß der Wertpapierdeckung
mit 25 v. H. der Abfertigungsansprüche,
die den jeweiligen Abfertigungsrücklagen
zugrunde liegen, begrenzt. Die
für die erhöhte Wertpapierdeckung zusätzlich
erforderlichen Wertpapiere müssen
erstmals am Schluß des Wirtschaftsjahres
1978, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr frühestens am
30. Juni 1978, im Betriebsvermögen vorhanden
sein;
b) für die gewinnerhöhende Auflösung oder
bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungsrücklagen
ist jenes prozentuale
Ausmaß maßgebend, mit dem die Abfertigungsrücklagen
am Schluß jenes Wirtschaftsjahres
gebildet waren, das dem Wirtschaftsjahr
der erstmaligen Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend
Abfertigungsrücklagen vorangeht. Dies
gilt so lange, bis die Abfertigungsrücklagen
50 v. H. der Abfertigungsansprüche nicht
mehr übersteigen;
c) wurde das zulässige prozentuale Ausmaß
von Abfertigungsrücklagen vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auf ein
Ausmaß von weniger als 50 v. H. der
Abfertigungsansprüche herabgesetzt, so ist
insoweit eine Anhebung des Rücklagenausmaßes
in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres
zulässig, in dem der Steuerpflichtige erstmals
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betreffend Abfertigungsrücklagen anwendet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn
gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 ermitteln.
2. Soweit Pensionsrückstellungen vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in einem über die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinausgehenden
Ausmaß gebildet wurden, sind sie nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
(Abs. 6) fortzuführen, wobei jedoch eine
weitere Zuweisung an Pensionsrückstellungen solange
ausgeschlossen ist, bis das nach diesem
Bundesgesetz zulässige Höchstausmaß der Pensionsrückstellung
die gebildete Pensionsrückstellung
übersteigt.
Artikel III
Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte volle
oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke
von Kindern im Sinne des § 119 Einkommensteuergesetz
1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes;
Liegen die Voraussetzungen für den
Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht
vor, so gilt § 58 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß;
der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres
1977 zu streichen. Der Vermerk von
Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der
Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume
zu berücksichtigen, die nach
dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag
bis 31. März 1978 gestellt wird. Für Anträge,
die nach dem 31. März 1978 gestellt werden,
gilt § 59 Abs. 1 letzter Satz Einkommensteuergesetz
1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
sinngemäß.
Artikel IV
1. Die Bestimmungen der Art. I und II sind
anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1978,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1977 enden.
2. Abweichend von Z. 1 kann der Steuerpflichtige
von den Bestimmungen des Art. I Z. 4 und
des Art. II bereits in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres
1977 (1976/77) Gebrauch machen.
3. Abweichend von Z. 1 sind die in Art. I Z. 1
und 2 enthaltenen Bestimmungen, wonach die
vorzeitige Abschreibung bzw. der Investitionsfreibetrag
bei bestimmten Kraftfahrzeugen eingeschränkt
bzw. ausgeschlossen werden, erstmalig
für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1977 angeschafft oder hergestellt werden.
4. Bei Personenkraftwagen, Komibinationskraftwagen
und Krafträdern, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Anlagevermögen
gehören, ist der Restbuchwert
gleichmäßig auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer
verteilt abzusetzen. Die Restnutzungsdauer
beträgt sieben Jahre vermindert
um die bisherige Dauer der Nutzung durch den
Steuerpflichtigen. Die Absetzung für Abnutzung
ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
den Betrag von 15000 S, bei
Krafträdern den Betrag von 4000 S jährlich nicht
übersteigt.
5. Bei Gewinnermittlung nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt
für das Wirtschaftsjahr 1977/78 zusätzlich folgendes
Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1977/78 bereits zum Anlagevermögen
gehören, ist die Absetzung für Abnutzung
für die in das Kalenderjahr 1977 fallenden
Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 anteilsmäßig
von den tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu berechnen; für die in das
Kalenderjahr 1978 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres
1977/78 ist die Absetzung für Abnutzung
anteilsmäßig nach den Bestimmungen
des § 20 a Abs. 1 bis 5 EStG 1972 unter Berücksichtigung
der Z. 4 zu ermitteln. Die übrigen
mit dem Betrieb dieser Kraftfahrzeuge im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben sind insoweit, als sie
in das Kalenderjahr 1977 fallen, in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigen. Die in das Kalenderjahr
1978 fallenden Betriebsausgaben sind nach § 20 a
Abs. 4 und 5 EStG 1972 zu ermitteln. Dies gilt
sinngemäß auch für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Krafträder, die im Wirtschaftsjahr
1977/78 in Nutzung genommen werden;
§ 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist auf
solche Kraftfahrzeuge nichtanzuwenden.
6. Auf Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember
1975 angeschafft oder hergestellt worden
sind und für die eine vorzeitige Abschreibung in
Anspruch genommen wurde oder auf die stille
Rücklagen (§ 12 Abs. 1 EStG 1972) übertragen
wurden, findet der zweite Satz des § 20 a Abs. 6
EStG 1972 keine Anwendung. Für Kraftfahrzeuge,
die vor dem 1. August 1977 angeschafft
oder hergestellt wurden und für die ein Investkionsfreibetrag
in Anspruch genommen
wurde, bleibt die Bestimmung des § 10 Abs. 3
EStG 1972 unberührt.
ABSCHNITT II
Körperschaftsteuergesetz 1966
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975 und
636/1975 wird wie folgt geändert
1. Die Z. 3 des § 5 Abs. 1 wird aufgehoben.
2. Der letzte Satz des § 6 Abs. 1 Z. 1 hat zu
lauten
„Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind
nur der Ehegatte und Kinder im Sinne des § 119
des Einkommensteuergesetzes."
3. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten
„(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
(Organträger) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich
und organisatorisch derart untergeordnet ist, daß
sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft),
vertraglich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger
abzuführen, so ist das Einkommen der
Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.
Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
über den Verlustabzug auf Verluste,
die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten
des Ergebnisabführungsvertrages entstanden
sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale
der Unterordnung einer Organgesellschaft müssen
ab dem Beginn ihres Wirtschaftsjahres gegeben
sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
sinngemäß, wenn
a) der unbeschränkt steuerpflichtige Organträger
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
eine der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft, eine Kreditgenossenschaft,
eine Sparkasse (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935),
eine Landes-Hypothekenbank, die Österreichische
Postsparkasse oder die Pfandbriefstelle
der Österreichischen Landes-
Hypothekenanstalten ist, oder
b) die unbeschränkt steuerpflichtige Organgesellschaft
eine dem Anwendungsbereich der
Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft oder
eine Kreditgenossenschaft ist."
4. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft nachweislich seit mindestens
zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des
Einkommens maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen
an dem Grund- oder Stammkapital
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-
gesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen
mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,
so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden
Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz.
Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971
sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch
a) für entsprechende Beteiligungen eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit, einer
der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,
einer Kreditgenossenschaft, einer Sparkasse
(Sparkassenverwaltungsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1935) oder einer Landes-Hypothekenbank,
der Österreichischen Postsparkasse
oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen
Landes-Hypochenkenanstalten und
b) für entsprechende Beteiligungen einer der
Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft oder
einer Kreditgenossenschaft an einer der
Gewerbeordnung 1973 unterliegenden
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
oder an einer Kreditgenossenschaft oder
umgekehrt,
wenn alle diese Körperschaften unbeschränkt
steuerpflichtig sind."
5. Nach dem § 16 ist folgender § 16 a mit
Überschrift einzufügen
„Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge
§ 16 a. Die Sonderbestimmungen für bestimmte
Kraftfahrzeuge gemäß § 20 a des Einkommensteuergesetzes
gelten sinngemäß auch für dieses
Bundesgesetz."
6. Die beiden letzten Sätze des § 22 Abs. 2
haben zu entfallen.
7. Die Abs. 3 und 4 des § 22 haben zu lauten
„(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte
des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei
kleinen Viehversicherungsvereinen und bäuerlichen
Brandschadenversicherungsvereinen, deren
Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten
drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr
endenden Wirtschaftsjahres) den
Betrag von 60000 S jährlich überstiegen haben.
(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 v. H.
des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages
1. bei den Landes-Hypothekenbanken einschließlich
der Pfandbriefstelle der Österreichischen
Landes-Hypothekenanstalten für die Einkünfte
aus dem Kommunalkredit-, Realkredit-
und Meliorationskreditgeschäft, wenn diese Kredite
nicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind;
2. bei Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935) und bei der Österreichischen
Postsparkasse."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978
anzuwenden. Hinsichtlich der Bestimmungen des
Art. I Z. 5 gelten die Bestimmungen des Abschnittes
I Art. IV Z. 4 bis 6 sinngemäß.
ABSCHNITT III
Gewerbesteuergesetz 1953
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/
1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/
1971, 442/1972, 17/1975 und 320/1977 und der
Kundmachungen BGBl. Nr. 11/1961, 266/1963
und 265/1964 wird wie folgt geändert
1. Die Z. 3 des § 2 hat zu lauten
„3. die Österreichische Postsparkasse, jedoch
nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;"
2. Im § 2 Z. 4 tritt an die Stelle des Vomhundersatzes
von 60 der Vomhundertsatz von 10.
3. Die Z. 7 des § 2 hat zu lauten
„7. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche
Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen
oder Betriebsgegenstände
oder die Bearbeitung oder Verwertung der von
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand
haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine),
wenn die Bearbeitung oder Verwertung
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung
von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen. Sind diese Genossenschaften
gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im
Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach
dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem
Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen
Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die
Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den
Gesamtumsätzen stehen;"
4. Die Z. 1 im § 8 hat zu lauten
„1. 3 v. H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen
des Unternehmers gehörenden
Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der
Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-
oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende
des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle
der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei
einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz
noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet
und nutzt (Vermögensverwaltungsgesellschaft),
auf Antrag die Kürzung ran den Teil des Gewerbeertrages,
der auf den Grundbesitz entfallt,
es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder zum
Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
oder einem Unternehmen dient, an dem die
Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter
unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel
durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft)
wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich
Beteiligten sind natürliche und juristische
Personen zu verstehen. Eins Person ist an einem
Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu
mehr als einem Viertel beteiligt ist. Die Beteiligung
muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes
bestanden haben, der für die Ermittlung
des Gewerbeertrages maßgebend ist;"
5. Der Abs. 4 des § 26 hat zu lauten
„(4) Bei Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935) und bei der Österreichischen
Postsparkasse bleiben die Vergütungen
zu 10 v. H. außer Ansatz."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978
anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Bewertungsgesetz 1953
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/
1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972,
17/1975, 318/1976 und 320/1977 ward wie folgt
geändert
1. Der Abs. 1 des § 63 hat zu lauten
„(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft
nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres,
das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen
an dem Grund- oder Stammkapital
einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form
von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem
Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung
nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese
Begünstigung kommt Jedoch nur für solche
Aktien oder Anteile in Betracht, die der im ersten
Satz genannten juristischen Person ununterbrochen
seit mindestens zwölf Monaten vor dem
maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein
Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so
ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
a) für entsprechende Beteiligungen eines isländischen
Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit,
einer der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden inländischen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,
einer inländischen Kreditgenossenschaft,
Sparkasse oder Landeshypothekenbank,
der Österreichischen Postsparkasse
oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen
Landeshypothekenanstalten,
b) für entsprechende Beteiligungen einer inländischen
der Gewerbeordnung 1973
unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
oder einer inländischen
Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung
1973 unterliegenden inländischen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
oder an einer inländischen Kreditgenossenschaft
oder umgekehrt."
2. Der Abs. 1 des § 64 hat zu lauten
„(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des
gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen
diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit
oder mit einzelnen Teilen, des gewerblichen
Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen."
3. Der Abs. 4 des § 64 wird aufgehoben.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig
auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1977 liegen.
ABSCHNITT V
Vermögensteuergesetz. 1954
Artikel I
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 33/1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/
1968, 278/1969, 448/1972 und 665/1976 wird
wie folgt geändert
1. Die Z. 2 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„2. die Österreichische Postsparkasse, jedoch
nur mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;"
2. Die Z. 4 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935), jedoch nur mit
10 v. H. ihres Gesamtvermögens;"
3. Die Z. 6 des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche
Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen
oder Betriebsgegenstände oder
die Bearbeitung oder Verwertung der von den
Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnisse zum Gegenstand
haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine),
wenn die Bearbeitung oder Verwertung
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch
nur dann, wenn sie die für eine Befreiung
von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen. Sind diese Genossenschaften
gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im
Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung
nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der
dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften
am Gesamtumsatz entspricht."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf
Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1977 liegen.
ABSCHNITT VI
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1974, 636/1975, 143/1976 und 666/1976 wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 1 hat zu lauten
„b) soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben
(Aufwendungen) tätigt, die mit seiner
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen und nach § 20
Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 oder nach § 8 Abs. 1 und § 16
Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 nicht abzugsfähig sind. Ausgaben
(Aufwendungen) stehen dann mit der
Unternehmertätigkeit in Zusammenhang,
wenn sie Leistungen betreffen, die überwiegend
Zwecken des Unternehmens dienen.
Zum Eigenverbrauch gehört insbesondere
der nichtabzugsfähige Teil der
Ausgaben (Aufwendungen), der auf die
Nutzung von dem Unternehmen eingeräumten
Berechtigungen oder auf die gelegentliche
oder dauernde Verwendung von
Dienstnehmern des Unternehmens für
Zwecke außerhalb des Unternehmens entfällt.
Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen),
die Lieferungen oder sonstige
Leistungen betreffen, welche auf Grund des
§ 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;"
2. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten
„(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem
Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so
gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich
der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit
und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage
das Entgelt für den einzelnen
Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei
ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert."
3. Im § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. a sowie
im § 22 Abs. 2 und in der Anlage zu § 10 Abs. 2
tritt an die Stelle der Bezeichnung „Anlage" die
Bezeichnung „Anlage A".
4. Der Abs. 2 Z. 12 des § 10 hat zu lauten
„12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung),
soweit diese Leistungen nicht unter
§ 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen,
die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne
des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt
werden, sowie für die steuerpflichtige
Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und
von Gegenständen der Anlage B;"
5. Der Abs. 3 des § 10 hat zu lauten
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert
für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1
Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch
Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt
nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen
der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind."
6. Im § 10 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert
für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und
die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten
Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen
und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen,
die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig
im Inland zum Verkehr zugelassen worden
sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen,
wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter
Satz in Anspruch genommen werden kann."
7. Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten
„(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie
die Einfuhr von Gegenständen gelten als
für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend
für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß
auch für die Einfuhr von Gegenständen
gelten
1. Lieferungen oder sonstige Leistungen in
Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung
von Gebäuden gelten insoweit als für das
Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt
gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 oder der §§ 8
Abs. 1 und 16 Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 sind,
b) die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit
stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
läßt (Liebhaberei), oder
c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung
(Herstellung), Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge
sowie Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich dem Zweck der gewerblichen
Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen
Vermietung dienen.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch
einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu
einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung
durch einen Spediteur unfrei besorgen,
so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung
oder deren Besorgung als für das Unternehmen
des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung oder
deren Besorgung erteilt wird."
8. Der Abs. 3 des § 12 hat zu lauten
„(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr
von Gegenständen, soweit der Unternehmer
diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet;
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit
der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen,
soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang
steht, die der Unternehmer im Ausland
ausführt und die — wären sie steuerbar —
steuerfrei sein würden.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht
ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6
steuerfrei sind oder steuerfrei wären."
9. Der § 13 hat zu lauten
„Erleichterungen des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten
§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im
Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte
Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen
für Verpflegung und der Aufwendungen für
Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften für die Gewinnermittlung
festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben
in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer
mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,
soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer,
dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß
einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen
für Verpflegung und die Aufwendungen
für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge erstattet,
die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören.
(3) Werden die tatsächlichen Aufwendungen
für Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen,
so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der
auf die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten
Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften nicht anwendbar,
so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages
die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom
Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können
auch auf den Namen der Person lauten, von der
die Reise ausgeführt worden ist.
(4) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten
Vorsteuerbeträge können nur abgezogen
werden, wenn über die Reise ein Beleg
ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und
Zweck der Reise, die Person, von der die Reise
ausgeführt worden ist, und über den Betrag
Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet
wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines
eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges
entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits
aus den für die Erhebung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen."
10. Die Anlage A zum Umsatzsteuergesetz 1972
wird wie folgt geändert
a) Z. 16 hat zu lauten
„16. Müllereierzeugnisse, ausgenommen Mehl
und Grieß aus Sagomark oder aus
Wurzeln und Knollen der Nummer
07.06 des Zolltarifes (Nummern 11.01,
11.02 und aus Nummer 11.04 des Zolltarifes)."
b) In Z. 20 sind die Nummer „12.05" und
der nachfolgende Beistrich zu streichen.
c) In Z. 24 lit. c ist die Nummer „15.03 A"
durch die Nummer „15.03" zu ersetzen.
d) Z. 38 hat zu lauten
„38. Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen
Retortenkohle (Nummern
27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer
27.04 des Zolltarifes)."
e) Z. 46 hat zu lauten:"
46. a) Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes),
b) zubereitete Enzyme, die Nährstoffe
enthalten (Nummer 35.07 C des Zolltarifes)."
f) Z. 48 lit. d hat zu lauten
„d) Pfähle und Stangen, aus Holz, gespalten
oder zugespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt (aus Nummer 44.09 C
des Zolltarifes)."
g) Z. 50 hat zu lauten
„50. Kunstgegenstände (Nummern 99.01 bis
99.03 des Zolltarifes) und zoologische,
botanische, mineralogische oder anatomische
Sammlungsstücke und Sammlungen;
Sammlungsstücke von archäologischem,
paläontologischem oder numismatischem
Wert; Sammlungsstücke von
historischem oder ethnographischem
Wert, die zur Aufnahme in eine nach
wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute
öffentliche Sammlung bestimmt
sind (aus Nummer 99.05 des Zolltarifes)."
11. Nach Anlage A zu § 10 Abs. 2 ist als
Anlage B zu § 10 Abs. 4 anzufügen:"
Anlage B
(zu § 10 Abs. 4)
Verzeichnis der dem Steuersatz 30 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Parfums, Kölnischwasser und anderes Toilettewasser
(aus Nummer 33.06 B 2 des Zolltarifes).
2. Lichtempfindliche gerollte Filme, auch perforiert,
nicht belichtet (Nummer 37.02 des
Zolltarifes).
3. Rohe Pelzfelle (Nummer 43.01 des Zolltarifes).
4. Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu
Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen und dergleichen
zusammengesetzt (aus Nummer 43.02
des Zolltarifes).
3. Pelzwaren (verarbeitete Pelzfelle) (Nummer
43.03 des Zolltarifes).
6. Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert
(Nummer 58.01 des Zolltarifes).
7. Tapisserien, handgewebt (wie z. B. Gobelins,
flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und
dergleichen) und Tapisserien als Nadelarbeit
(wie 2. B. Petit-Point-, Kreuzstich- und
ähnliche Arbeiten), auch konfektioniert
(Nummer 58.03 des Zolltarifes).
8. Figuren, Zier-, Schmuck- und Einrichtungsgegenstände
aus Porzellan (Nummer 69.13 A
des Zolltarifes).
9. Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt
noch montiert, auch zur Erleichterung
der Versendung aufgereiht, jedoch nicht
assortiert (Nummer 71.01 des Zolltarifes).
10. Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen
oder anders bearbeitet, weder gefaßt
noch montiert, auch zur Erleichterung der
Versendung aufgereiht, jedoch nicht assortiert
(Nummer 71.02 des Zolltarifes).
11. Synthetische oder rekonstituierte Steine, roh,
geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt
noch montiert, auch zur Erleichterung
der Versendung aufgereiht, jedoch nicht
assortiert (Nummer 71.03 des Zolltarifes).
12. Schmuckwaren und Juwelierwaren sowie deren
Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
(Nummer 71.12 des Zolltarifes).
13. Gold- und Silberschmiedearbeiten sowie
deren Teile, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen,
ausgenommen Dukaten und
Gegenstände für Kultzwecks der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
(aus Nummer 71.13 des Zolltarifes).
14. Waren aus echten Perlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen (Nummer 71.15 des Zolltarifes).
15. Außenbordmotoren (Nummer 84.06 B 1 des
Zolltarifes).
16. Motoren für Sport- und Luxusboote der
Nummer 89.01 A 1 des Zolltarifes (aus Nummer
84.06 B 2 des Zolltarifes).
17. Motoren für Waren der Nummern 87.02 B
und 87.09 A des Zolltarife!) (aus Nummer
84.06 C des Zolltarifes).
18. Lautsprecher in Gehäusen (aus Nummer
85.14 A des Zolltarifes).
19. Elektrische Tonfrequenzverstärker, andere als
ausschließlich einkanalige (monaurale), ausgenommen
Teile dieser Waren (aus Nummer
85.14 B des Zolltarifes).
20. Rundfunkempfangsgeräte für dauernden Einbau
in Kraftfahrzeuge (Autoradios), auch mit
eingebautem Kassettenrekorderteil; andere als
ausschließlich einkanalige (monaurale) Rundfunkempfangsgeräte,
einschließlich solcher mit
eingebautem Plattenspieler, auch mit eingebautem
Kassettenrekorderteil; ausgenommen
Teile dieser Waren (aus Nummer 85.15 C 1
des Zolltarifes).
21. Schmalfilm-, Tonfilm- und Photolampen und
-röhren (aus Nummer 85.20 A 1 des Zolltarifes).
22. Personenkraftwagen, einschließlich solcher, die
auch zur Warenbeförderung eingerichtet sind
(Kombinationswagen), ausgenommen Omnibusse
(Nummer 87.02 B des Zolltarifes).
23. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummer
87.09 A des Zolltarifes).
24. Wohnwagenanhänger (aus Nummer 87.14 A
des Zolltarifes).
25. Flugzeuge (Landflugzeuge, Wasserflugzeuge,
Segelflugzeuge, Drachen, Tragschrauber, Hubschrauber,
Schwingenflieger und dergleichen)
(aus Nummer 88.02 des Zolltarifes).
26. Sport- und Luxusboote, ausgenommen
Schlauch- und Faltboote, ganz oder teilweise
aus Kautschuk oder Kunststoffen (Nummer
89.01 A 1 und aus Nummer 89.01 B 1
des Zolltarifes).
27. Objektive für Waren der Nummern 90.07,
90.08 und 90.09 des Zolltarifes (aus Nummer
90.02 A des Zolltarifes).
28. Photographische Aufnahmeapparate; Blitzlichtapparate
und -vorrichtungen für photographische
Zwecke sowie Photoblitzlichtlampen,
ausgenommen Entladungslampen
und -röhren der Nummer 85.20; ausgenommen
Teile und Zubehör dieser Waren (aus
Nummer 90.07 des Zolltarifes).
29. Kinematographische Apparate (Bildaufnahme-
und Tonaufnahmegeräte, auch kombiniert,
Wiedergabegeräte, wie Projektionsapparate,
auch mit Tonwiedergabe), ausgenommen Teile
und Zubehör dieser Waren (Nummern
90.08 A und 90.08 B des Zolltarifes).
30. Stehbildprojektionsapparate; photographische
Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate;
ausgenommen Teile und Zubehör dieser
Waren (aus Nummer 90.09 des Zolltarifes).
31. Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche
Uhren, mit Gehäusen aus Edelmetallen (aus
Nummer 91.01 A des Zolltarifes).
32. Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische
und ähnliche Musikinstrumente (wie
z. B. Klaviere, Orgeln, Akkordeons) (Nummer
92.07 des Zolltarifes).
33. Andere als ausschließlich einkanalige (monaurale)
Plattenspieler, Tonbandgeräte, auch mit
Tonabnehmer; Bild- und Tonaufnahmegeräte
oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das
Fernsehen, auch kombiniert (aus Nummer
92.11 des Zolltarifes)."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1, 2,
3, 4, 5, 6, 10 und 11 sind anzuwenden
a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1977
ausgeführt werden;
b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
bei welchen der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977
liegt.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 8
und 9 sind auf Lieferungen oder sonstige Leistungen
an den Unternehmer anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1977 für sein Unternehmen
ausgeführt werden. Dies gilt sinngemäß für
Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 1977
für das Unternehmen eingeführt werden.
ABSCHNITT VII
Alkoholabgabegesetz 1973
Artikel I
Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/
1972, in der Fassung des Artikels III des Abgabenänderungsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 27/1974
wird wie folgt geändert
Die Z. 3 des § 3 hat zu lauten
„3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen
Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für
den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen
Ehegatten) je 3000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen,
wenn sie das 16. Lebensjahr
überschritten haben, je 1500 S nicht übersteigt;
mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch
von 7500 S für den landwirtschaftlichen
Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten
die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,
Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge,
ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und
Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner
Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge
dieser Geschwister."
Artikel II
Die Bestimmung des Artikels I ist auf steuerbare
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1977 bewirkt werden.
ABSCHNITT VIII
Strukturverbesserungsgesetz
Artikel I
Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/
1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 417/1970, 493/1972 und 394/1975 wird wie
folgt geändert
Im § 1 Abs. 1 und 6, § 2, § 8 Abs. 1, § 9
und im § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1977" die Jahreszahl „1979".
Artikel II
Abweichend vom viertletzten Satz des § 8
Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz gelten Gesellschaftsanteile,
die durch eine Sacheinlage gemäß
§ 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsgesetz
nach dem 31. Dezember 1974 erworben wurden,
bis zum 31. Dezember 1985 bei beschränkt
Steuerpflichtigen vermögensteuerrechtlich als Inlandsvermögen
im Sinne des § 79 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148.
Artikel III
Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972,
mit dem das Strukturverbesserungsgesetz und
andere Abgabengesetze geändert werden, BGBl.
Nr. 493, hat der Abs. 1 des Abschnittes E zu
lauten
„(1) Die Bestimmungen des Abschnittes A
Z. 1; 3 und 4 sind auf Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem
1. Jänner 1980 bewirkt werden."
ABSCHNITT IX
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.