645. Kundmachung: Neufestsetzung der staatlichen Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 1. Dezember 1976 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden
die Inlandverschleißpreise für das aus den staatlichen
Salinen zum Verkauf gelangende Salz mit
Gültigkeit ab 2. Dezember 1976 wie folgt neu
festgesetzt
PREISTARIF
Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer
nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z. 1 bis 9 angeführten Preise gelten
für unverpacktes Salz. Die Lieferung zu diesen
Preisen erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation
nach den Frachtsätzen der Wagenladungshauptklasse,
die der zu liefernden Salzsorte entspricht.
Kosten für eine Jodierung von Speisesalz und
für eine Denaturierung von Gewerbesalz werden
nicht angerechnet.
Die unter Z. 10 bis 12 angeführten Preise
gelten für Sole ohne Gebinde ab Saline.
Artikel II
Die bei der Einfuhr von Salz zu entrichtende
Monopolabgabe beträgt wie bisher für Speisesalz
2760,— S, für Viehsalz 410,— S und für anderes
Salz 140,— S je Tonne Eigengewicht.