Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
644_1996 AT

644. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 644. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet

Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 5,30 bis km 5,70 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 26. Jänner 1990,

BGBl. Nr. 93, bestimmten – Abschnitt „Muggenaubachbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →