644_1996
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644. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 644. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh
1996_644_0 644. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet
Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 5,30 bis km 5,70 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 26. Jänner 1990,
BGBl. Nr. 93, bestimmten – Abschnitt „Muggenaubachbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.