644. Verordnung: 35. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Bulgarien wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes des Anhanges I a zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten vom 29. März 1993, BGBl. Nr. 641/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen in Kraft.