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644_1991 AT

644. Verordnung: Zurichtungsnormen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 644. Verordnung: Zurichtungsnormen-Verordnung

Auf Grund des § 2 a des Viehwirtschaftsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 381/1991 wird verordnet

§ 1. Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf

Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde

Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung

vor der Ermittlung des Gewichtes des warmen

Schlachtkörpers (Warmgewicht) nachstehend angeführte

Zurichtungsnormen einzuhalten.

§ 2. Vor der Ermittlung des Warmgewichtes sind

folgende Teile zu entfernen

1. bei Rindern (Tiere mit einem Lebendgewicht

von mehr als 220 kg)

a) der Kopf zwischen Hinterhauptbein und

dem ersten Halswirbel senkrecht zur

Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,

b) die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im

Karpalgelenk (dem ersten den Klauen

nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen),

Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk

abgesetzt oder abgesägt,

c) das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei

Kalbinnen,

d) die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger

Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil

an ihr verbleibt,

e) der Ziemer und die Hoden sowie der

Ziemerkopf bei männlichen Rindern,

f) die Organe der Brust-, Bauch- und

Beckenhöhle,

g) der Schwanz zwischen Kreuzbein und

erstem Schwanzwirbel,

h) das Nierenfett (Lungel) mit Niere,

i) das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,

j) das Hoden(Sack)fett (Taschenfett); das

Leistenfett und Teile der Bauchdecke

dürfen dabei nicht entfernt werden,

k) das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren

(Herz)zapfen,

1) das Rückenmark,

m) das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),

n) die Stichstelle am Hals einschließlich der

Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe,

wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen

Vorschriften beschnitten

wurde.

Vom Schlachtkörper darf das gesamte Oberflächenfett

einschließlich des Brustkernfettes

nicht entfernt werden. Sonstige Teile des

Stichfleisches müssen bis nach der Abwaage

am Schlachtkörper bleiben.

2. bei Kälbern (Tiere mit einem Lebendgewicht

bis höchstens 220 kg)

a) der Kopf zwischen Hinterhauptbein und

dem ersten Halswirbel senkrecht zur

Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,

b) die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im

Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk

abgesetzt oder abgesägt,

c) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder

Fett an ihr verbleibt,

d) die Organe der Brust-, Bauch- und

Beckenhöhle.

Am Schlachtkörper müssen die Nieren, das

Nierenfettgewebe sowie der Schwanz verbleiben.

3. bei Schweinen

a) die Borsten und die Klauen,

b) die Vorderfüße im Karpalgelenk und die

Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei

Sauen und Altschneidern,

c) die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen

Schweinen und das milchführende

Gesäuge bei den Sauen,

d) die Augen und die Ohrenausschnitte; das

umliegende Gewebe darf dabei nicht

entfernt werden,

e) die Organe der Brust-, Bauch- und

Beckenhöhle (Eingeweide, Innereien

[Herz, Lunge, Leber, Milz] samt Luftröhre,

Schlund und Zunge).

Am Schlachtkörper müssen der Kopf, die Füße

(ausgenommen bei Sauen und Altschneidern),

der Filz (Flomen), die Nieren, das Hirn und

das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte

und gesunde Gesäuge verbleiben.

4. bei Schafen

a) der Kopf zwischen Hinterhauptbein und

dem ersten Halswirbel senkrecht zur

Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,

b) die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im

Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk,

abgesetzt oder abgesägt,

c) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder

Fett an ihr verbleibt,

d) die Organe der Brust-, Bauch- und

Beckenhöhle,

e) der Schwanz.

Am Schlachtkörper müssen die Nieren und das

Nierenfettgewebe verbleiben.

§ 3. Die Ermittlung des Warmgewichtes hat

innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung

(Beendigung des Ausweidevorganges) zu erfolgen.

§ 4. Preisermittlungen auf Grund der Verordnung

über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten

zu Richtmärkten, BGBl. Nr. 422/1977,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1984, sind

auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Wanngewicht

minus 2% entspricht, durchzuführen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1992

in Kraft.

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