644. Verordnung: Zurichtungsnormen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 a des Viehwirtschaftsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 381/1991 wird verordnet
§ 1. Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf
Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde
Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung
vor der Ermittlung des Gewichtes des warmen
Schlachtkörpers (Warmgewicht) nachstehend angeführte
Zurichtungsnormen einzuhalten.
§ 2. Vor der Ermittlung des Warmgewichtes sind
folgende Teile zu entfernen
1. bei Rindern (Tiere mit einem Lebendgewicht
von mehr als 220 kg)
a) der Kopf zwischen Hinterhauptbein und
dem ersten Halswirbel senkrecht zur
Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
b) die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im
Karpalgelenk (dem ersten den Klauen
nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen),
Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk
abgesetzt oder abgesägt,
c) das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei
Kalbinnen,
d) die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger
Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil
an ihr verbleibt,
e) der Ziemer und die Hoden sowie der
Ziemerkopf bei männlichen Rindern,
f) die Organe der Brust-, Bauch- und
Beckenhöhle,
g) der Schwanz zwischen Kreuzbein und
erstem Schwanzwirbel,
h) das Nierenfett (Lungel) mit Niere,
i) das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,
j) das Hoden(Sack)fett (Taschenfett); das
Leistenfett und Teile der Bauchdecke
dürfen dabei nicht entfernt werden,
k) das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren
(Herz)zapfen,
1) das Rückenmark,
m) das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),
n) die Stichstelle am Hals einschließlich der
Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe,
wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen
Vorschriften beschnitten
wurde.
Vom Schlachtkörper darf das gesamte Oberflächenfett
einschließlich des Brustkernfettes
nicht entfernt werden. Sonstige Teile des
Stichfleisches müssen bis nach der Abwaage
am Schlachtkörper bleiben.
2. bei Kälbern (Tiere mit einem Lebendgewicht
bis höchstens 220 kg)
a) der Kopf zwischen Hinterhauptbein und
dem ersten Halswirbel senkrecht zur
Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
b) die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im
Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk
abgesetzt oder abgesägt,
c) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder
Fett an ihr verbleibt,
d) die Organe der Brust-, Bauch- und
Beckenhöhle.
Am Schlachtkörper müssen die Nieren, das
Nierenfettgewebe sowie der Schwanz verbleiben.
3. bei Schweinen
a) die Borsten und die Klauen,
b) die Vorderfüße im Karpalgelenk und die
Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei
Sauen und Altschneidern,
c) die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen
Schweinen und das milchführende
Gesäuge bei den Sauen,
d) die Augen und die Ohrenausschnitte; das
umliegende Gewebe darf dabei nicht
entfernt werden,
e) die Organe der Brust-, Bauch- und
Beckenhöhle (Eingeweide, Innereien
[Herz, Lunge, Leber, Milz] samt Luftröhre,
Schlund und Zunge).
Am Schlachtkörper müssen der Kopf, die Füße
(ausgenommen bei Sauen und Altschneidern),
der Filz (Flomen), die Nieren, das Hirn und
das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte
und gesunde Gesäuge verbleiben.
4. bei Schafen
a) der Kopf zwischen Hinterhauptbein und
dem ersten Halswirbel senkrecht zur
Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
b) die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im
Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk,
abgesetzt oder abgesägt,
c) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder
Fett an ihr verbleibt,
d) die Organe der Brust-, Bauch- und
Beckenhöhle,
e) der Schwanz.
Am Schlachtkörper müssen die Nieren und das
Nierenfettgewebe verbleiben.
§ 3. Die Ermittlung des Warmgewichtes hat
innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung
(Beendigung des Ausweidevorganges) zu erfolgen.
§ 4. Preisermittlungen auf Grund der Verordnung
über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten
zu Richtmärkten, BGBl. Nr. 422/1977,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1984, sind
auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Wanngewicht
minus 2% entspricht, durchzuführen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1992
in Kraft.