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644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz — RPG

Der Nationalrat hat beschlossen

Gerichtspraxis

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die

wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen

haben und zur Führung des akademischen Grades

eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt

sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung

durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen

und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und

zu vertiefen.

(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in

Gerichtspraxis stehen.

Zulassung zur Gerichtspraxis

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis

besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem

die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs-

oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist.

Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann

nach Maßgabe der budgetären, personellen und

räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,

1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,

2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen

strafbaren Handlung zu einer drei Monate

übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden

sind, solange die Verurteilung nicht der

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

unterliegt oder getilgt ist,

3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren

eingeleitet ist oder

4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum

von der Gerichtspraxis ausgeschlossen

wurden (§ 12 Abs. 3).

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis

sind die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen,

ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder des

Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat

die Erklärung zu enthalten, ob der Zulassungswerber

die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst

anstrebt. Der Rechtspraktikant kann

die Erklärung, ob er die Aufnahme in den richterlichen

Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit

schriftlich abändern.

(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und

deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern

ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Beginn der Gerichtspraxis

§ 3. (1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im

Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten.

Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten

oder wird die Leistung der Angelobung verweigert,

so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend

außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein,

wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche

gerechtfertigt (§ 10) und die Gerichtspraxis am Tag

nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens

aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid

festgesetzten Tag angetreten wird.

(2) Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an

einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten

Arbeitstag des Monats angetreten wird.

Angelobung

§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der

Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des

Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen

wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich

gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich

befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen

Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen

sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit

wahren werde."

(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid

nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/

1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975,

BGBl. Nr. 631.

Ablauf der Ausbildung

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er

hat zu bestimmen, bei welchen Gerichten, in welcher

Dauer und in welchen Geschäftssparten ein

Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).

(2) Die Ausbildung beim Bezirksgericht und

beim Gerichtshof erster Instanz hat zumindest je

vier Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in

Zivilprozeßsachen zumindest drei Monate und der

Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate

vorzubehalten sind. Die Ausbildung in Strafsachen

darf im ersten Ausbildungsjahr nur mit Zustimmung

des Rechtspraktikanten mehr als drei

Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte

ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug

zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen

systemisiert sind.

(3) Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht

über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten

gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen

zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes

und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine

dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung

des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.

(4) Wünschen des Rechtspraktikanten zu der

vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom

Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll

nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung

und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen

werden.

Gestaltung der Ausbildung

§ 6. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß

der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung

der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten

der Rechtspflege einen möglichst umfassenden

Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in

die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die

sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt.

Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen

und zu anderer konzeptiver

Vorarbeit heranzuziehen. Er ist — soweit dies mit

dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist — auch

als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als

Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen

Schreiben nach Ansage zu bestehen.

(2) Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der

Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters

auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens

und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und

Hauptverhandlungen heranzuziehen.

(3) Rechtspraktikanten, die im zweiten Ausbildungsjahr

stehen, können unter sinngemäßer

Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei der

Staatsanwaltschaft ausgebildet werden.

Übungskurse

§ 7. (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in

den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben

(Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter

eingerichteten Übungskursen (§ 14 des

Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) teilzunehmen.

Nach Maßgabe der personellen und räumlichen

Voraussetzungen können für Aufnahmewerber

auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.

(2) Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme

in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht

anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber

eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.

Ausbildungsausweis und Beurteilung

§ 8. (1) Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme

in den richterlichen Vorbereitungsdienst

nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen,

in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung

das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die

Geschäftssparten und der mit der Ausbildung

betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte

Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist

in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 des

Richterdienstgesetzes festzusetzen und dem

Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich

mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis

ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des

Oberlandesgerichtes aufzubewahren.

(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2

des Richterdienstgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Pflichten

§ 9. (1) Der Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß

und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm

im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben

gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die

Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten

Organe zu befolgen.

(2) Der Rechtspraktikant hat die Befolgung einer

Anordnung abzulehnen, wenn sie entweder von

einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die

Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen

würde.

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt

sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes;

sie besteht auch nach Beendigung

der Gerichtspraxis fort.

(4) Der Rechtspraktikant hat die gerichtlichen

Dienststunden einzuhalten. Soweit es der Dienst- und

Verhandlungsablauf ausnahmsweise erfordern,

hat er auf Anordnung auch außerhalb der gerichtlichen

Dienststunden zur Verfügung zu stehen. Eine

Heranziehung außerhalb der gerichtlichen Dienststunden

ist durch Freizeit auszugleichen.

(5) Während der Ausbildung in Strafsachen muß

der Rechtspraktikant — sofern er nicht durch eine

körperliche Behinderung beeinträchtigt ist — in der

Lage sein, Verhandlungsprotokolle mit durchschnittlichem

Schwierigkeitsgrad ohne Beeinträchtigung

des Verhandlungsverlaufes aufzunehmen

und wiederzugeben.

Abwesenheit von der Gerichtspraxis

§ 10. Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit

oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,

die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat

er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes,

dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen

und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung

zu bescheinigen.

Meldepflichten

§ 11. (1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen

seines Namens, seines Familienstandes oder seines

Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung

oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung

eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie

eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers

des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen

ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten

bleiben unberührt.

(2) Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme

oder die Änderung eines Dienstverhältnisses

ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen,

daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die

gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.

Pflichtenverletzung

§ 12. (1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft

seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des

Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist,

nachweislich zu ermahnen.

(2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung

weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag

je nach dem Grad der Pflichtverletzung

zu kürzen.

(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins

Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant

— ohne daß es einer Ermahnung nach

Abs. 1 bedarf — von der Gerichtspraxis auszuschließen.

Je nach den Umständen des Einzelfalles

ist eine Frist von mindestens drei Monaten und

höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren

Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen

Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.

(4) In dringenden Fällen können sowohl der

Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident

des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige

Ausschließung des Rechtspraktikanten von der

Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet,

hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu

machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung

der getroffenen Maßnahme zu entscheiden

hat.

(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein, auf

Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur

Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit

einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

Freistellung

§ 13. (1) Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant

Anspruch auf Freistellung im Ausmaß

von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches

ist jedoch in den ersten sechs

Monaten eines Ausbildungsjahres auf zwei Arbeitstage

für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten

Kalendermonat beschränkt.

(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf

die Erfordernisse der Ausbildung durch den Vorsteher

des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur

Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit

dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein

Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die

Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann

dem Rechtspraktikanten vom Vorsteher des

Gerichtes über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß

hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung

bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr

gewährt werden.

Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung

§ 14. (1) Der Rechtspraktikant kann die

Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen

oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid

festgelegten Dauer beenden. Die

schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage

vor der beabsichtigten Unterbrechung oder

Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der

Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist,

einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an

den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.

(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom

Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher

Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes

bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid

festgelegten Dauer fortgesetzt werden,

wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer

frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am

ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten

an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.

(3) Ist eine Gerichtspraxis 15 Monate unterbrochen,

so gilt sie als beendet.

Unterbrechung durch Zeitablauf

§ 15. Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen

als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr

länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis

abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als

unterbrochen.

Ausbildungsbeitrag

§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die

Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für

einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen

Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis

gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH

des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der

Haushaltszulage gemäß § 19.

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 18. (1) Einem Rechtspraktikanten, der die

Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im

Monat beendet oder unterbricht oder der von der

Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur

ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in

der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel

des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu

rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung

nur ein entsprechender Teilbetrag,

wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten

Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu

rechnen ist.

(2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9

Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der

Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung

in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt

dies auch für die Sonderzahlungen.

(3) Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant

eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen

Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der

Ausbildungsbeitrag, wobei Abs. 1 sinngemäß

Anwendung findet.

Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß

§ 19. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden

Bestimmungen betreffend Haushaltszulage und

Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß nur für

Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag

gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig

mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.

(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt,

wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die

nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen

Wunsch einem anderen als dem der Wohnung

nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster

Instanz) zugewiesen wird.

(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung

regelmäßiger Fahrten zwischen dem

Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist,

und der nächtsgelegenen Wohnung sich am Sitz

des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende

Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für

die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung

bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.

Auf diese Aufwandsentschädigung

sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20 b Abs. 8 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß

anzuwenden.

Auszahlung

§ 20. (1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages,

der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses

erfolgt durch Überweisung auf ein vom

Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die

Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten

die für den laufenden Kalendermonat

gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des

Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat

gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai,

August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen

zu erfolgen. Bei Beendigung der

Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens

innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu

erfolgen.

Ersatz von Übergenüssen und Verjährung

§ 21. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(Übergenüsse), die Verjährung des

Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf

Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

bestimmen sich nach den §§ 13 a und 13 b des

Gehaltsgesetzes 1956.

Pfändungsschutz

§ 22. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag

gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen

gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450.

Reisegebühren

§ 23. Die für Richteramtsanwärter geltenden

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte

V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten

mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes

gilt.

Mutterschutz

§ 24. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes

1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Rechtspraktikanten

sinngemäß.

Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums

§ 25. Personen, die an einer ausländischen Hochschule

ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich

abgeschlossen haben und der deutschen Sprache

so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer

Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können

nach Maßgabe der budgetären, personellen und

räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen

werden.

Amtsbestätigung

§ 26. Der Rechtspraktikant hat Anspruch auf

eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis

zurückgelegten Zeiten. Diese Amtsbestätigung ist

nur auf Antrag auszustellen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 27. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

Zuständige Behörde ist der Präsident des

Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der

Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen

gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung

von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen

der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine

aufschiebende Wirkung.

Verweisungen

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Zulassungen zur Gerichtspraxis auf Grund

dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tage

der Kundmachung erfolgen. Zulassungen auf

Grund der aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes weiter

wirksam.

(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben

1. §§ 16 und 17 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896,

2. das Gesetz RGBl. Nr. 1/1911 über die

Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste

stehenden Rechtspraktikanten

und

3. die Verordnung RGBl. Nr. 5/1911 zum Vollzuge

des Gesetzes über die Gerichtspraxis der

nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste

stehenden Rechtspraktikanten.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

§ 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales betraut.

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