644. Bundesgesetz: Rechtspraktikantengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die
wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen
haben und zur Führung des akademischen Grades
eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt
sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung
durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen
und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und
zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in
Gerichtspraxis stehen.
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis
besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem
die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs-
oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist.
Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann
nach Maßgabe der budgetären, personellen und
räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen
strafbaren Handlung zu einer drei Monate
übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden
sind, solange die Verurteilung nicht der
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
unterliegt oder getilgt ist,
3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren
eingeleitet ist oder
4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum
von der Gerichtspraxis ausgeschlossen
wurden (§ 12 Abs. 3).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis
sind die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen,
ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder des
Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat
die Erklärung zu enthalten, ob der Zulassungswerber
die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst
anstrebt. Der Rechtspraktikant kann
die Erklärung, ob er die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit
schriftlich abändern.
(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und
deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern
ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Beginn der Gerichtspraxis
§ 3. (1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im
Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten.
Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten
oder wird die Leistung der Angelobung verweigert,
so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend
außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein,
wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche
gerechtfertigt (§ 10) und die Gerichtspraxis am Tag
nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens
aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid
festgesetzten Tag angetreten wird.
(2) Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an
einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten
Arbeitstag des Monats angetreten wird.
Angelobung
§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der
Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des
Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen
wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich
gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich
befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen
sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit
wahren werde."
(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid
nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/
1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631.
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er
hat zu bestimmen, bei welchen Gerichten, in welcher
Dauer und in welchen Geschäftssparten ein
Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
(2) Die Ausbildung beim Bezirksgericht und
beim Gerichtshof erster Instanz hat zumindest je
vier Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in
Zivilprozeßsachen zumindest drei Monate und der
Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate
vorzubehalten sind. Die Ausbildung in Strafsachen
darf im ersten Ausbildungsjahr nur mit Zustimmung
des Rechtspraktikanten mehr als drei
Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte
ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug
zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen
systemisiert sind.
(3) Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht
über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten
gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen
zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes
und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine
dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung
des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
(4) Wünschen des Rechtspraktikanten zu der
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom
Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung
und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen
werden.
Gestaltung der Ausbildung
§ 6. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß
der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung
der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten
der Rechtspflege einen möglichst umfassenden
Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in
die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die
sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt.
Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen
und zu anderer konzeptiver
Vorarbeit heranzuziehen. Er ist — soweit dies mit
dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist — auch
als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als
Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen
Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2) Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der
Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters
auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens
und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und
Hauptverhandlungen heranzuziehen.
(3) Rechtspraktikanten, die im zweiten Ausbildungsjahr
stehen, können unter sinngemäßer
Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei der
Staatsanwaltschaft ausgebildet werden.
Übungskurse
§ 7. (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in
den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben
(Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter
eingerichteten Übungskursen (§ 14 des
Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) teilzunehmen.
Nach Maßgabe der personellen und räumlichen
Voraussetzungen können für Aufnahmewerber
auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.
(2) Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme
in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht
anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber
eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.
Ausbildungsausweis und Beurteilung
§ 8. (1) Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme
in den richterlichen Vorbereitungsdienst
nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen,
in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung
das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die
Geschäftssparten und der mit der Ausbildung
betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte
Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist
in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 des
Richterdienstgesetzes festzusetzen und dem
Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich
mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis
ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des
Oberlandesgerichtes aufzubewahren.
(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2
des Richterdienstgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Pflichten
§ 9. (1) Der Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß
und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm
im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben
gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die
Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten
Organe zu befolgen.
(2) Der Rechtspraktikant hat die Befolgung einer
Anordnung abzulehnen, wenn sie entweder von
einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die
Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
würde.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt
sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes;
sie besteht auch nach Beendigung
der Gerichtspraxis fort.
(4) Der Rechtspraktikant hat die gerichtlichen
Dienststunden einzuhalten. Soweit es der Dienst- und
Verhandlungsablauf ausnahmsweise erfordern,
hat er auf Anordnung auch außerhalb der gerichtlichen
Dienststunden zur Verfügung zu stehen. Eine
Heranziehung außerhalb der gerichtlichen Dienststunden
ist durch Freizeit auszugleichen.
(5) Während der Ausbildung in Strafsachen muß
der Rechtspraktikant — sofern er nicht durch eine
körperliche Behinderung beeinträchtigt ist — in der
Lage sein, Verhandlungsprotokolle mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad ohne Beeinträchtigung
des Verhandlungsverlaufes aufzunehmen
und wiederzugeben.
Abwesenheit von der Gerichtspraxis
§ 10. Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit
oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat
er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes,
dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen
und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung
zu bescheinigen.
Meldepflichten
§ 11. (1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen
seines Namens, seines Familienstandes oder seines
Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung
oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung
eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie
eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers
des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen
ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten
bleiben unberührt.
(2) Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme
oder die Änderung eines Dienstverhältnisses
ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen,
daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die
gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.
Pflichtenverletzung
§ 12. (1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft
seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des
Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist,
nachweislich zu ermahnen.
(2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung
weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag
je nach dem Grad der Pflichtverletzung
zu kürzen.
(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins
Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant
— ohne daß es einer Ermahnung nach
Abs. 1 bedarf — von der Gerichtspraxis auszuschließen.
Je nach den Umständen des Einzelfalles
ist eine Frist von mindestens drei Monaten und
höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren
Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen
Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
(4) In dringenden Fällen können sowohl der
Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident
des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige
Ausschließung des Rechtspraktikanten von der
Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet,
hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu
machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung
der getroffenen Maßnahme zu entscheiden
hat.
(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein, auf
Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur
Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit
einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
Freistellung
§ 13. (1) Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant
Anspruch auf Freistellung im Ausmaß
von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches
ist jedoch in den ersten sechs
Monaten eines Ausbildungsjahres auf zwei Arbeitstage
für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten
Kalendermonat beschränkt.
(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse der Ausbildung durch den Vorsteher
des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur
Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit
dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die
Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann
dem Rechtspraktikanten vom Vorsteher des
Gerichtes über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß
hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung
bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr
gewährt werden.
Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung
§ 14. (1) Der Rechtspraktikant kann die
Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen
oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid
festgelegten Dauer beenden. Die
schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage
vor der beabsichtigten Unterbrechung oder
Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der
Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist,
einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an
den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom
Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher
Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes
bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid
festgelegten Dauer fortgesetzt werden,
wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer
frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am
ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten
an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
(3) Ist eine Gerichtspraxis 15 Monate unterbrochen,
so gilt sie als beendet.
Unterbrechung durch Zeitablauf
§ 15. Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen
als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr
länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis
abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als
unterbrochen.
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die
Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für
einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen
Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis
gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH
des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der
Haushaltszulage gemäß § 19.
Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
§ 18. (1) Einem Rechtspraktikanten, der die
Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im
Monat beendet oder unterbricht oder der von der
Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur
ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in
der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel
des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu
rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung
nur ein entsprechender Teilbetrag,
wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten
Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu
rechnen ist.
(2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9
Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der
Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung
in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt
dies auch für die Sonderzahlungen.
(3) Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant
eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen
Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der
Ausbildungsbeitrag, wobei Abs. 1 sinngemäß
Anwendung findet.
Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß
§ 19. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden
Bestimmungen betreffend Haushaltszulage und
Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß nur für
Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag
gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig
mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt,
wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die
nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen
Wunsch einem anderen als dem der Wohnung
nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster
Instanz) zugewiesen wird.
(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung
regelmäßiger Fahrten zwischen dem
Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist,
und der nächtsgelegenen Wohnung sich am Sitz
des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende
Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für
die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung
bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.
Auf diese Aufwandsentschädigung
sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20 b Abs. 8 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß
anzuwenden.
Auszahlung
§ 20. (1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages,
der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses
erfolgt durch Überweisung auf ein vom
Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die
Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten
die für den laufenden Kalendermonat
gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des
Monats zur Verfügung stehen.
(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat
gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai,
August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen
zu erfolgen. Bei Beendigung der
Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens
innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu
erfolgen.
Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
§ 21. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(Übergenüsse), die Verjährung des
Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf
Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
bestimmen sich nach den §§ 13 a und 13 b des
Gehaltsgesetzes 1956.
Pfändungsschutz
§ 22. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag
gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen
gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450.
Reisegebühren
§ 23. Die für Richteramtsanwärter geltenden
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte
V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes
gilt.
Mutterschutz
§ 24. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Rechtspraktikanten
sinngemäß.
Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
§ 25. Personen, die an einer ausländischen Hochschule
ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich
abgeschlossen haben und der deutschen Sprache
so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer
Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können
nach Maßgabe der budgetären, personellen und
räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen
werden.
Amtsbestätigung
§ 26. Der Rechtspraktikant hat Anspruch auf
eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis
zurückgelegten Zeiten. Diese Amtsbestätigung ist
nur auf Antrag auszustellen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 27. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
Zuständige Behörde ist der Präsident des
Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der
Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen
gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung
von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen
der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine
aufschiebende Wirkung.
Verweisungen
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Aufhebung von Rechtsvorschriften,
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Zulassungen zur Gerichtspraxis auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tage
der Kundmachung erfolgen. Zulassungen auf
Grund der aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes weiter
wirksam.
(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben
1. §§ 16 und 17 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896,
2. das Gesetz RGBl. Nr. 1/1911 über die
Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste
stehenden Rechtspraktikanten
und
3. die Verordnung RGBl. Nr. 5/1911 zum Vollzuge
des Gesetzes über die Gerichtspraxis der
nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste
stehenden Rechtspraktikanten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
§ 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales betraut.