644. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 673/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 569/1981 wird wie folgt geändert
Dem § 21 Abs. 1 ist folgende Z 6 anzufügen
„6. den Ländern im Jahre 1983 einen einmaligen
Zuschuß in Höhe von 30 Millionen Schilling
für sozialhilferechtliche Zwecke, der jedoch
ausschließlich als Raumheizungszuschuß zu
verwenden und auf die Länder nach der
Volkszahl aufzuteilen ist. Die Grundleistung
und der Zweckzuschuß sind zusätzlich zu den
von den Ländern schon bisher für Raumheizungszuschüsse
vorgesehenen Mitteln bereitzustellen
und für Personen zu verwenden, die
auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse dieser
besonderen Hilfe bedürfen. Anträge auf
Gewährung eines Zweckzuschusses sind von
den Ländern innerhalb von acht Wochen
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem
Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
Die widmungsgemäße Verwendung ist
nachzuweisen. Wird von einem Land der ihm
zustehende Zweckzuschuß nicht innerhalb
der achtwöchigen Frist ganz oder teilweise in
Anspruch genommen, hat das Bundesministerium
für Finanzen zu prüfen, in welchen Ländern
Bedarf für einen weiteren Zuschuß
besteht und den nicht in Anspruch genommenen
Betrag diesen Ländern zu überweisen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.