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644_1982 AT

644. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 644. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 673/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 569/1981 wird wie folgt geändert

Dem § 21 Abs. 1 ist folgende Z 6 anzufügen

„6. den Ländern im Jahre 1983 einen einmaligen

Zuschuß in Höhe von 30 Millionen Schilling

für sozialhilferechtliche Zwecke, der jedoch

ausschließlich als Raumheizungszuschuß zu

verwenden und auf die Länder nach der

Volkszahl aufzuteilen ist. Die Grundleistung

und der Zweckzuschuß sind zusätzlich zu den

von den Ländern schon bisher für Raumheizungszuschüsse

vorgesehenen Mitteln bereitzustellen

und für Personen zu verwenden, die

auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse dieser

besonderen Hilfe bedürfen. Anträge auf

Gewährung eines Zweckzuschusses sind von

den Ländern innerhalb von acht Wochen

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem

Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

Die widmungsgemäße Verwendung ist

nachzuweisen. Wird von einem Land der ihm

zustehende Zweckzuschuß nicht innerhalb

der achtwöchigen Frist ganz oder teilweise in

Anspruch genommen, hat das Bundesministerium

für Finanzen zu prüfen, in welchen Ländern

Bedarf für einen weiteren Zuschuß

besteht und den nicht in Anspruch genommenen

Betrag diesen Ländern zu überweisen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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