644. Kundmachung: Neufestsetzung der staatlichen Inlandverschleißpreise und der Monopolabgabe für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 6. November 1974 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Inlandverschleißpreise für das aus den staatlichen
Salinen zum Verkauf gelangende Salz mit
Gültigkeit ab 7. November 1974 wie folgt neu
festgesetzt
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z. 1 bis 9 angeführten Preise gelten
für unverpacktes Salz. Die Lieferung zu diesen
Preisen erfolgt frachtfrei Bestimmungsstation
nach den Frachtsätzen der Wagenladungshauptklasse,
die der zu liefernden Salzsorte entspricht.
Kosten für eine Jodierung von Speisesalz und
für eine Denaturierung von Gewerbesalz
werden nicht angerechnet.
Die unter Z. 10 bis 12 angeführten Preise
gelten für Sole ohne Gebinde ab Saline.
Artikel II
Bei der Einfuhr von Salz ist eine Monopolabgabe
zu entrichten, die für Speisesalz 2760 S,
für Viehsalz 410 S und für anderes Salz 140 S
je Tonne Eigengewicht beträgt.