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644_1973 AT

644. Bundesgesetz: Übergang von ERP-Verbindlichkeiten von drei Gesellschaften des Kohlenbergbaues und der Fernheizkraftwerk Pinkafeld Gesellschaft m. b. H. sowie einer Kontrollbankschuld der J. M. Voith AG auf den Bund als Alleinschuldner

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 644. Bundesgesetz: Übergang von ERP-Verbindlichkeiten von drei Gesellschaften des Kohlenbergbaues und der Fernheizkraftwerk Pinkafeld Gesellschaft m. b. H. sowie einer Kontrollbankschuld der J. M. Voith AG auf den Bund als Alleinschuldner

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden

Verbindlichkeiten der nachstehend genannnten

Gesellschaften gegenüber dem ERP-Fonds, und

zwar

gehen mit 31. Dezember 1973 auf den Bund als

Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldübernahme

keine Ansprüche gegenüber den bisherigen

Schuldnern.

§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die

Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich

wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer

befreit.

§ 3. Wird über das Vermögen einer der vorgenannten

Gesellschaften das Konkursverfahren

eröffnet oder wird eine derselben in Liquidation

versetzt, so vermindert sich die diesbezügliche

Zahlungsverpflichtung des Bundes auf jene Beträge,

welche bei fortbestehender Haftung der

Gesellschaft aus der Konkursmasse oder aus dem

Liquidationserlös auf die aushaftende Verbindlichkeit

gegenüber dem ERP-Fonds zu bezahlen

wären.

Artikel II

§ 4. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden

Verbindlichkeiten der Firma J. M. Voith Aktien-,

gesellschaft gegenüber der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft im Betrage von

S 27,468.300´— gehen mit 31. Dezember 1973

auf den Bund als Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldenübernahme

keine Ansprüche gegenüber dem

bisherigen Schuldner. Alle bisherigen derartigen

Ansprüche der Republik Österreich aus dem

Titel der Schuld an die Österreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft sind dem Schuldner mit

31. Dezember 1973 nachgelassen.

§ 5. Vermögensvermehrungen, die durch die

Vorgänge im Sinne des § 4 entstehen, sind abgabenrechtlich

wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer

befreit.

Artikel III

§ 6. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich Artikel I der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler, hinsichtlich Art. II der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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