644. Bundesgesetz: Übergang von ERP-Verbindlichkeiten von drei Gesellschaften des Kohlenbergbaues und der Fernheizkraftwerk Pinkafeld Gesellschaft m. b. H. sowie einer Kontrollbankschuld der J. M. Voith AG auf den Bund als Alleinschuldner
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden
Verbindlichkeiten der nachstehend genannnten
Gesellschaften gegenüber dem ERP-Fonds, und
zwar
gehen mit 31. Dezember 1973 auf den Bund als
Alleinschuldner über.
Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldübernahme
keine Ansprüche gegenüber den bisherigen
Schuldnern.
§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die
Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich
wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer
befreit.
§ 3. Wird über das Vermögen einer der vorgenannten
Gesellschaften das Konkursverfahren
eröffnet oder wird eine derselben in Liquidation
versetzt, so vermindert sich die diesbezügliche
Zahlungsverpflichtung des Bundes auf jene Beträge,
welche bei fortbestehender Haftung der
Gesellschaft aus der Konkursmasse oder aus dem
Liquidationserlös auf die aushaftende Verbindlichkeit
gegenüber dem ERP-Fonds zu bezahlen
wären.
Artikel II
§ 4. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden
Verbindlichkeiten der Firma J. M. Voith Aktien-,
gesellschaft gegenüber der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft im Betrage von
S 27,468.300´— gehen mit 31. Dezember 1973
auf den Bund als Alleinschuldner über.
Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldenübernahme
keine Ansprüche gegenüber dem
bisherigen Schuldner. Alle bisherigen derartigen
Ansprüche der Republik Österreich aus dem
Titel der Schuld an die Österreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft sind dem Schuldner mit
31. Dezember 1973 nachgelassen.
§ 5. Vermögensvermehrungen, die durch die
Vorgänge im Sinne des § 4 entstehen, sind abgabenrechtlich
wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer
befreit.
Artikel III
§ 6. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich Artikel I der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler, hinsichtlich Art. II der Bundesminister
für Finanzen betraut.