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643_1992 AT

643. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1980, BGBl. Nr. 130/1989 und BGBl. Nr. 136/1991 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 Z 8 wird jeweils nach dem Wort „Werkerziehung" der Klammerausdruck „(Technisches Werken, Textiles Werken)" eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird in lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen."

3. Im § 3 treten an die Stelle der bisherigen Abs. 1 und 2 folgende Absätze

„(1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre.

(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.

(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Zur Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgreich abgelegten Zulassungsprüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) antreten. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist."

4. Im § 3 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(4)" bis „(10)".

5. § 3 Abs. 6 (neu) lautet

„(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungsgebiete für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben."

6. Im § 3 Abs. 9 (neu) lautet der erste Satz

„Die Zulassung zu einer Hauptprüfung einer Externistenreife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Erzieher ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen."

7. § 6 Abs. 3 lit. b und c lauten

,,b) aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung und Instrumentalmusik in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Erzieher, c) aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,"

8. Im § 9 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Die Bestimmungen über die Jahresprüfungen und bei Externistenreifeprüfungen der allgemeinbilden-

den höheren Schule auch jene über die Vorprüfungen in der Form der Fachbereichsarbeit sind nicht anzuwenden."

9. Dem § 9 Abs. 3 wird angefügt

„Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt."

10. Im § 9 Abs. 4 entfällt die Zitierung „ , BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 255/1989".

11. Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

„bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht;"

12. Im § 20 Abs. 14 entfällt der dritte Satz.

13. § 24 lautet

„§ 24. Externistenprüfungen, für die die Zulassung vor dem 1. September 1992 erfolgt ist, können auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 fortgesetzt werden."

14. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt

„§ 26. § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."

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