643. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Volksrepublik Polen — im folgenden
als die Vertragsparteien bezeichnet — sind
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
vom 1. August 1975 weiter zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit
durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf
dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen
tätigen Personen, der Bevölkerung
und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung
ist,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, insbesondere seines Artikels 9, und
der bestehenden Prinzipien der Zusammenarbeit in
der Internationalen Atomenergie-Organisation,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes zu stärken,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf
nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel
1 des Übereinkommens über die frühzeitige
Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt
sind.
Artikel 2
(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander
mindestens einmal im Jahr insbesondere über
die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
über die aus dem Betrieb von Kernanlagen
gewonnenen Erfahrungen, über Vorschriften
betreffend die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz
sowie über Methoden und Ergebnisse der
Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen
tätigen Personen, ihrer Bevölkerung und
der Umwelt. Die Konsultationstagungen werden
über Antrag einer der beiden Vertragsparteien
organisiert, welcher der anderen Vertragspartei auf
diplomatischem Wege zu übermitteln ist.
(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander
über ihre Kernanlagen, einschließlich ihrer
Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die
Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei in Betrieb
befindlichen Anlagen werden die beiden Vertragsparteien
einander unverzüglich alle Änderungen im
Bereich jener Anlagen bekanntgeben, welche den
Inhalt dieser Information berühren.
Artikel 3
(1) Bei einem nuklearen Unfall, der Anlagen
oder Tätigkeiten einer Vertragspartei betrifft und
der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
partei durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe
Folgen auslösen könnte, verständigt die erstgenannte
Vertragspartei hievon unverzüglich und auf
direktem Wege die andere Vertragspartei. Diese
Verständigung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1
und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige
Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
(2) Falls eine der Vertragsparteien ungewöhnlich
erhöhte Werte der Radioaktivität auf ihrem
Hoheitsgebiet feststellt, die nicht auf einen nuklearen
Unfall in einer Anlage oder auf eine Tätigkeit
auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind,
verständigt sie davon die andere Vertragspartei auf
direktem Wege.
(3) Die Vertragspartei, welche die Information
übermittelt hat, entspricht rasch dem Ersuchen der
anderen Vertragspartei um zusätzliche Information
oder um die Durchführung von Konsultationen
über den Unfall im Sinne dieses Artikels, soweit
dies sinnvollerweise durchführbar ist.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander in
Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen
der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder
strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990. Die Vertragsparteien
geben einander auf diplomatischem Wege die
zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt,
die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens
für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren
die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen
gemäß Artikel 2 dieses Abkommens
gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben,
Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in
Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen
Hilfeleistung.
Artikel 5
In Anerkennung der besonderen Bedeutung von
Tätigkeiten auf dem Gebiete der Stärkung der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sind
die Vertragsparteien bestrebt, die Entwicklung der
wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit
in diesem Bereich zwischen den dafür geeigneten
Einrichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 6
Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen
und übermittelten Informationen kann
ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn,
er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die
Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte
darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Artikel 7
Im Falle eines Streites betreffend die Auslegung
oder die Durchführung der Bestimmungen dieses
Abkommens wird dieser durch Verhandlungen
zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in
dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich
auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,
daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden
Abkommens sind zwischen den beiden Vertragsparteien
zu vereinbaren und bedürfen der
Schriftform. Änderungen der im Anhang genannten
Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Der beiliegende Anhang ist Bestandteil dieses
Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit
abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
werden; in einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit
nach sechs Monaten vom Tage des Eingangs
der Kündigung.
Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1989 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Gleissner
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Sowinski
ANHANG
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER REGIERUNG DER
VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH
UND ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DER
NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES
STRAHLENSCHUTZES
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche oder
geplante Kernreaktoren sowie über Anlagen
für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die
Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen fol-
gende generelle Parameter, um eine Beurteilung
der Auswirkungen eines nuklearen
Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet
des jeweiligen Staates zu erlauben
a) Name der Anlage,
b) Standort und Adresse,
c) Name des Eigentümers,
d) Name des Betreibers,
e) Zweck der Anlage,
f) technische Hauptparameter der Anlage,
g) gegenwärtiger Status der Anlage,
h) Betriebsweise,
i) Beschreibung des Standortes,
j) Behandlung und Lagerung radioaktiver
Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende
Hauptparameter angegeben
— Reaktortyp
— Leistung
— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoffe,
Beladung, Anreichung, Abbrand, Leistungsdichte)
— Reaktorgefäß
— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und
sekundär)
— Dampferzeuger
— zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in
die Umwelt
— Art des Sicherheitseinschlusses
— Sicherheitssysteme.
1.3 Informationen über geplante Kernanlagen
sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff
und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden
nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung
zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs
Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
2. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens
Die Benachrichtigung über gewöhnlich
erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die
Angabe, soweit verfügbar,
a) der Aktivität und Dosisleistung,
b) der Radionuklide,
c) des Meßortes,
d) des Meßzeitpunktes
e) der meteorologischen Bedingungen zum
Zeitpunkt der Messung.
3. Die Übermittlung der Informationen gemäß
Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen
der Konsultationen gegeben werden,
— seitens der Republik Österreich
an das Staatliche Atomamt,
— seitens der Volksrepublik Polen
an das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich.
4. Die Übermittlung der Informationen gemäß
Artikel 3 erfolgt
— seitens der Republik Österreich
an das Zentrallaboratorium für Strahlenschutz
in Warschau
Telefon: 11 15 15
Telex: 812381 clor pl,
— seitens der Volksrepublik Polen
an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums
für Inneres der Republik Österreich
Telefon: 535 63 63
Telex: 114095 bmi a
Telefax: 5356364.
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. 1 wurden am 9. April bzw. 18. September 1990 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.