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643_1990 AT

643. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Volksrepublik Polen — im folgenden

als die Vertragsparteien bezeichnet — sind

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik Polen

auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

vom 1. August 1975 weiter zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit

durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf

dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des

Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen

tätigen Personen, der Bevölkerung

und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung

ist,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens

über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988, insbesondere seines Artikels 9, und

der bestehenden Prinzipien der Zusammenarbeit in

der Internationalen Atomenergie-Organisation,

im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des

Strahlenschutzes zu stärken,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf

nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie in Artikel

1 des Übereinkommens über die frühzeitige

Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen angeführt

sind.

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander

mindestens einmal im Jahr insbesondere über

die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,

über die aus dem Betrieb von Kernanlagen

gewonnenen Erfahrungen, über Vorschriften

betreffend die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz

sowie über Methoden und Ergebnisse der

Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen

tätigen Personen, ihrer Bevölkerung und

der Umwelt. Die Konsultationstagungen werden

über Antrag einer der beiden Vertragsparteien

organisiert, welcher der anderen Vertragspartei auf

diplomatischem Wege zu übermitteln ist.

(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander

über ihre Kernanlagen, einschließlich ihrer

Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die

Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei in Betrieb

befindlichen Anlagen werden die beiden Vertragsparteien

einander unverzüglich alle Änderungen im

Bereich jener Anlagen bekanntgeben, welche den

Inhalt dieser Information berühren.

Artikel 3

(1) Bei einem nuklearen Unfall, der Anlagen

oder Tätigkeiten einer Vertragspartei betrifft und

der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-

partei durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe

Folgen auslösen könnte, verständigt die erstgenannte

Vertragspartei hievon unverzüglich und auf

direktem Wege die andere Vertragspartei. Diese

Verständigung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1

und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige

Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.

(2) Falls eine der Vertragsparteien ungewöhnlich

erhöhte Werte der Radioaktivität auf ihrem

Hoheitsgebiet feststellt, die nicht auf einen nuklearen

Unfall in einer Anlage oder auf eine Tätigkeit

auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind,

verständigt sie davon die andere Vertragspartei auf

direktem Wege.

(3) Die Vertragspartei, welche die Information

übermittelt hat, entspricht rasch dem Ersuchen der

anderen Vertragspartei um zusätzliche Information

oder um die Durchführung von Konsultationen

über den Unfall im Sinne dieses Artikels, soweit

dies sinnvollerweise durchführbar ist.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander in

Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen

der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens

über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder

strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990. Die Vertragsparteien

geben einander auf diplomatischem Wege die

zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt,

die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens

für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren

die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen

gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben,

Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in

Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen

Hilfeleistung.

Artikel 5

In Anerkennung der besonderen Bedeutung von

Tätigkeiten auf dem Gebiete der Stärkung der

nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sind

die Vertragsparteien bestrebt, die Entwicklung der

wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit

in diesem Bereich zwischen den dafür geeigneten

Einrichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern.

Artikel 6

Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen

und übermittelten Informationen kann

ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn,

er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die

Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte

darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.

Artikel 7

Im Falle eines Streites betreffend die Auslegung

oder die Durchführung der Bestimmungen dieses

Abkommens wird dieser durch Verhandlungen

zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag

des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich

auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,

daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden

Abkommens sind zwischen den beiden Vertragsparteien

zu vereinbaren und bedürfen der

Schriftform. Änderungen der im Anhang genannten

Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(3) Der beiliegende Anhang ist Bestandteil dieses

Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit

abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

werden; in einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit

nach sechs Monaten vom Tage des Eingangs

der Kündigung.

Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1989 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Gleissner

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Sowinski

ANHANG

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DER REGIERUNG DER

VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH

UND ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE DER

NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES

STRAHLENSCHUTZES

1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens

1.1 Informationen über in Betrieb befindliche oder

geplante Kernreaktoren sowie über Anlagen

für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die

Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen fol-

gende generelle Parameter, um eine Beurteilung

der Auswirkungen eines nuklearen

Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet

des jeweiligen Staates zu erlauben

a) Name der Anlage,

b) Standort und Adresse,

c) Name des Eigentümers,

d) Name des Betreibers,

e) Zweck der Anlage,

f) technische Hauptparameter der Anlage,

g) gegenwärtiger Status der Anlage,

h) Betriebsweise,

i) Beschreibung des Standortes,

j) Behandlung und Lagerung radioaktiver

Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.

1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende

Hauptparameter angegeben

— Reaktortyp

— Leistung

— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoffe,

Beladung, Anreichung, Abbrand, Leistungsdichte)

— Reaktorgefäß

— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und

sekundär)

— Dampferzeuger

— zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in

die Umwelt

— Art des Sicherheitseinschlusses

— Sicherheitssysteme.

1.3 Informationen über geplante Kernanlagen

sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff

und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden

nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung

zur Errichtung gegeben.

1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs

Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.

2. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens

Die Benachrichtigung über gewöhnlich

erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die

Angabe, soweit verfügbar,

a) der Aktivität und Dosisleistung,

b) der Radionuklide,

c) des Meßortes,

d) des Meßzeitpunktes

e) der meteorologischen Bedingungen zum

Zeitpunkt der Messung.

3. Die Übermittlung der Informationen gemäß

Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen

der Konsultationen gegeben werden,

— seitens der Republik Österreich

an das Staatliche Atomamt,

— seitens der Volksrepublik Polen

an das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich.

4. Die Übermittlung der Informationen gemäß

Artikel 3 erfolgt

— seitens der Republik Österreich

an das Zentrallaboratorium für Strahlenschutz

in Warschau

Telefon: 11 15 15

Telex: 812381 clor pl,

— seitens der Volksrepublik Polen

an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums

für Inneres der Republik Österreich

Telefon: 535 63 63

Telex: 114095 bmi a

Telefax: 5356364.

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 Abs. 1 wurden am 9. April bzw. 18. September 1990 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

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