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643_1989 AT

643. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.

Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.

Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.

Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.

Nr. 616/1987, BGBl. Nr. 283/1988 und BGBl.

Nr. 750/1988 wird geändert wie folgt

1. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung

der die Pflichtversicherung begründenden

selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt

zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung

keine selbständige Erwerbstätigkeit

mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des

Betriebes dem Betriebsnachfolger von der

zuständigen Behörde gestattet wird;"

2. Im § 7 wird der Punkt am Ende des Abs. 3

durch einen Strichpunkt ersetzt; folgendes wird

angefügt

„fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die

Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall

der Pension."

3. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. nach dem Tode des Versicherten

a) von einer überlebenden, gemäß § 83 als

Angehörige geltenden Person oder

b) von einer überlebenden, gemäß § 10 als

Familienangehörige geltenden Person;"

4. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 83

Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 83 Abs. 6 oder

Abs. 7" ersetzt.

5. a) § 25 Abs. 2 erster Satz lautet

„Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte

Betrag,

1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage

und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden

Beträge,

2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn

und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes entfallenden

Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl

(§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat

(Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungs-

zahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,

gerundet auf volle Schilling."

b) Im § 25 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender

Satz eingefügt

„Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2

tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis

zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich

der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen

überdies nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß

der gesamte auf derartige Gewinne entfallende

Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes

des Versicherten zugeführt worden ist."

c) § 25 Abs. 4 wird aufgehoben.

6. § 25 a Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Herabsetzung gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen

nach jährlicher Prüfung jeweils für den

Zeitraum, für den der Antrag gestellt wurde."

7. a) Im § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25

Abs. 1 bis 4" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1

bis 3" ersetzt.

b) Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1

bis 4" jeweils durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1

bis 3" ersetzt.

8. a) Im § 26 a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 25

Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 5" ersetzt.

b) Im § 26 a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 25

Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10" durch den Ausdruck

„§ 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10" ersetzt.

9. a) § 27 Abs. 3 erster Satz lautet

„Beginnt in den Fällen der Fortführung des

Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die

Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit

des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe

(des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des

Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht

in der Pensionsversicherung mit dem auf das

Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten

Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für

den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin)

im Monat des Ablebens Beitragspflicht

bestanden hat."

b) Im § 27 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1

bis 4" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 bis 3"

ersetzt.

9 a. a) Im § 30 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck

„30 vH" durch den Ausdruck „25 vH" und

der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck

„12,5 vH" ersetzt.

b) § 30 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt

nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich

zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die

berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach

trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich

gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich

oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches

in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."

10. Im § 43 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung

und Information" durch die Worte „Aufklärung,

Information und sonstige Formen der

Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.

11. a) § 60 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus

der Pensionsversicherung mit Ausnahme der

Ansprüche auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet

des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem

Betrag, um den das im Monat gebührende

Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens

jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe

aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und

Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von

14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von

8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter

Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen

(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH

der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages,

um den die Summe aus Pension zuzüglich

Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im

Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die

Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der

unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen

Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag."

b) § 60 Abs. 7 lautet

„(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen

Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf

Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung

anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche

zu einer Einheit zusammenzufassen. Der

Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach

deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch

auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche

zu einer Einheit zusammenzufassen und

um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern.

Danach ist Abs. 2 anzuwenden.

12. Dem § 83 wird als Abs. 8 angefügt

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der

finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers

bestimmt werden, daß eine mit dem (der)

Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte

andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens

zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft

lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führt, den im Abs. 2 genannten

Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im

gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger

Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem

Grund kann nur eine einzige Person sein."

13. Im § 97 wird der Ausdruck „§ 148 Z 1 und 3

bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „§ 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d

und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes"

ersetzt.

14. § 102 Abs. 2 lautet

„(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen

in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren."

15. Im § 115 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck

„§ 25" durch den Ausdruck „§ 25 a" ersetzt.

16. Im § 130 Abs. 2 entfällt der Strichpunkt am

Ende der lit. a; folgendes wird angefügt

„oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung

gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 vorliegt;"

17. Im § 143 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 130

Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 130 Abs. 3 bzw.

Abs. 4" ersetzt.

18. a) Im § 149 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit

der jeweiligen Aufwertungszahl" durch den Ausdruck

„mit dem Anpassungsfaktor" ersetzt.

b) Im § 149 Abs. 4 lit. I wird der Ausdruck

„Abs. 7" durch den Ausdruck „Abs. 7 bzw. Abs. 8"

ersetzt.

c) § 149 Abs. 7 bis 12 lauten

„(7) Wurde die Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,

der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht

auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen

vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten

oder zur Bewirtschaftung überlassenen

land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen,

sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung)

nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag,

zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen

Einheitswert (Abs. 9), in allen übrigen

Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden

Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe

(Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als

monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit

dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben, bei einem Einheitswert von

77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden

Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und

darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in

Betracht kommenden Richtsatzes (§ 150), gerundet

auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich

für Einheitswerte unter 77000 S und 54000 S im

Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den

genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling.

Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Ist die Gewährung von Gegenleistungen

(Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen

(aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte,

unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus

Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers

entzogen sind, am Stichtag zur

Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich

geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens

des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben,

und zwar solange, wie diese Voraussetzungen

zutreffen und die Unterlassung der Erbringung

von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber

nicht zugerechnet werden kann.

(9) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine

Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen

der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag

im Sinne des Abs. 10 in Betracht kommen, durch

die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes,

in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein

Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,

überlassen) war, zu ermitteln.

(10) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte

für jeden nach Abs. 9 in Betracht kommenden

Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche

Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung

der Einheitswerte der verpachteten,

aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.

(11) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 9

und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung

maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor

1,1575 zu vervielfachen.

(12) In den Fällen des § 68 Abs. 2 erster Satz

bleibt für die Anwendung der Abs. 7, 9 und 10 der

Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.

Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension

nach einem Pensionsempfänger,

sofern der. Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension

Eigentümer bzw. Miteigentümer des

übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes

bzw. der Fläche gewesen ist."

19. a) § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7784 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5434 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5434 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 2029 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3048 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3604 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 5434 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 580 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"

ersetzt.

20. a) Im § 151 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3

erster Satz wird der jeweilige Ausdruck „30 vH"

durch den Ausdruck „25 vH" und im § 151 Abs. 1

erster Satz der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck

„12,5 vH" ersetzt.

b) § 151 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt

nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich

zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die

nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung

der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen

einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung

uneinbringlich oder die Verfolgung eines

Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos

ist."

21. Im § 153 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck

„§ 149 Abs. 5, 6 und 7 bis 10" durch den Ausdruck

„§ 149 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 11" ersetzt.

23. Im § 169 Abs. 3 entfällt der Punkt am Ende

des Satzes; folgender Ausdruck wird angefügt

„sowie Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation

dienen, für diagnostische Zwecke

zugänglich machen."

25. § 190 Abs. 1 lautet

„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen

oder für die als Familienangehörige im Rahmen der

Familienversicherung bzw. als Angehörige gemäß

§ 83 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des

Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall

erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften

beanspruchen, geht der Anspruch auf den

Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen

zu erbringen hat. Wurde Anstaltspflege

gewährt, umfaßt der übergehende Anspruch

anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen des

Versicherungsträgers zur Krankenanstaltenfinanzierung

(§ 97 in Verbindung mit § 148 Z 3 lit. d des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); hiebei

ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG sinngemäß anzuwenden.

Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger

nicht über. Die Kosten einer

Krankenbehandlung sind mit dem doppelten

Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe

erwachsenen Kosten abzugelten."

26. § 193 Z 5 lautet

„5. die für jedes Land gemäß den §§ 345 und

345 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errichteten Kommissionen bzw. die

gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errichtete Bundesschiedskommission

auch zuständig ist, wenn am Verfahren

der Versicherungsträger beteiligt ist;"

27. Dem § 204 Abs. 4 wird folgendes angefügt

„Die Wahl kann auf einen Stellvertreter des Vorsitzenden

beschränkt werden, wenn die Erfüllung der

Geschäftsführungsaufgaben (§ 210) auch im Falle

der Verhinderung des Vorsitzenden und seines

Stellvertreters sichergestellt wird."

28. § 229 Abs. 2 lautet

„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben

dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im

Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur

Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Daten zu übermitteln

1. Name (Familienname und Vorname),

Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer

des Versicherten;

2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung,

auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag

und auf einen nicht entnommenen

Gewinn entfallen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 130

Abs. 2 lit. a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 1 und Z 16

steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen

nicht entgegen.

(2) § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 5 lit. a und b ist für die Kalenderjahre

1988 und 1989 mit der Maßgabe anzu-

wenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des

Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne

bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die

Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

(3) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 11 lit. a sind für Witwen(Witwer)

pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen,

mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen

höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im

Monat gebührende Erwerbseinkommen 7233 S

übersteigt.

(4) § 149 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 18 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die

Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem

1. Jänner 1990 liegt.

(5) § 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 18

lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der

Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage

gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.

Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage

gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der

Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger

gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(6) § 151 Abs. 3 zweiter Satz des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 20 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 31. Dezember 1989

bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung

der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner

1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990

gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher

Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei

Änderungen* dieser Einheitswerte anläßlich der

Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit

vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor

(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

1,030.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses; ßundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Art. I Z 1, 16 und 27 treten rückwirkend mit

dem 1. Jänner 1989 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 97 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 13, die gemäß Art. 12 Abs. 1

Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz

der Länder fallen, die zuständige Landesregierung;

mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

der Bundesminister für Arbeit und Soziales;

2. hinsichtlich der Bestimmung des § 229 Abs. 2

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 28 der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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