643. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.
Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.
Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.
Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.
Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.
Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.
Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.
Nr. 616/1987, BGBl. Nr. 283/1988 und BGBl.
Nr. 750/1988 wird geändert wie folgt
1. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung
der die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt
zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung
keine selbständige Erwerbstätigkeit
mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des
Betriebes dem Betriebsnachfolger von der
zuständigen Behörde gestattet wird;"
2. Im § 7 wird der Punkt am Ende des Abs. 3
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgendes wird
angefügt
„fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die
Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall
der Pension."
3. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. nach dem Tode des Versicherten
a) von einer überlebenden, gemäß § 83 als
Angehörige geltenden Person oder
b) von einer überlebenden, gemäß § 10 als
Familienangehörige geltenden Person;"
4. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 83
Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 83 Abs. 6 oder
Abs. 7" ersetzt.
5. a) § 25 Abs. 2 erster Satz lautet
„Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte
Betrag,
1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage
und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden
Beträge,
2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn
und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes entfallenden
Beträge,
vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl
(§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat
(Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungs-
zahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,
gerundet auf volle Schilling."
b) Im § 25 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt
„Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2
tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis
zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich
der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen
überdies nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß
der gesamte auf derartige Gewinne entfallende
Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes
des Versicherten zugeführt worden ist."
c) § 25 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. § 25 a Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Herabsetzung gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen
nach jährlicher Prüfung jeweils für den
Zeitraum, für den der Antrag gestellt wurde."
7. a) Im § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25
Abs. 1 bis 4" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1
bis 3" ersetzt.
b) Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1
bis 4" jeweils durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1
bis 3" ersetzt.
8. a) Im § 26 a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 25
Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 5" ersetzt.
b) Im § 26 a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 25
Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10" durch den Ausdruck
„§ 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10" ersetzt.
9. a) § 27 Abs. 3 erster Satz lautet
„Beginnt in den Fällen der Fortführung des
Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die
Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit
des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)
oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe
(des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des
Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht
in der Pensionsversicherung mit dem auf das
Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten
Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für
den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin)
im Monat des Ablebens Beitragspflicht
bestanden hat."
b) Im § 27 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1
bis 4" durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 bis 3"
ersetzt.
9 a. a) Im § 30 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck
„30 vH" durch den Ausdruck „25 vH" und
der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck
„12,5 vH" ersetzt.
b) § 30 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt
nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich
zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die
berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach
trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich
gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich
oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches
in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."
10. Im § 43 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung
und Information" durch die Worte „Aufklärung,
Information und sonstige Formen der
Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.
11. a) § 60 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus
der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Ansprüche auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet
des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem
Betrag, um den das im Monat gebührende
Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens
jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe
aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und
Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von
14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von
8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter
Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 47) vervielfachten Beträge.
(2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen
(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH
der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages,
um den die Summe aus Pension zuzüglich
Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im
Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die
Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der
unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag."
b) § 60 Abs. 7 lautet
„(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen
Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf
Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung
anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche
zu einer Einheit zusammenzufassen. Der
Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach
deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch
auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche
zu einer Einheit zusammenzufassen und
um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern.
Danach ist Abs. 2 anzuwenden.
12. Dem § 83 wird als Abs. 8 angefügt
„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
bestimmt werden, daß eine mit dem (der)
Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte
andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft
lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, den im Abs. 2 genannten
Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im
gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger
Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem
Grund kann nur eine einzige Person sein."
13. Im § 97 wird der Ausdruck „§ 148 Z 1 und 3
bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d
und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes"
ersetzt.
14. § 102 Abs. 2 lautet
„(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen
in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren."
15. Im § 115 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck
„§ 25" durch den Ausdruck „§ 25 a" ersetzt.
16. Im § 130 Abs. 2 entfällt der Strichpunkt am
Ende der lit. a; folgendes wird angefügt
„oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung
gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 vorliegt;"
17. Im § 143 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 130
Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 130 Abs. 3 bzw.
Abs. 4" ersetzt.
18. a) Im § 149 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit
der jeweiligen Aufwertungszahl" durch den Ausdruck
„mit dem Anpassungsfaktor" ersetzt.
b) Im § 149 Abs. 4 lit. I wird der Ausdruck
„Abs. 7" durch den Ausdruck „Abs. 7 bzw. Abs. 8"
ersetzt.
c) § 149 Abs. 7 bis 12 lauten
„(7) Wurde die Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,
der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht
auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen
vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten
oder zur Bewirtschaftung überlassenen
land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen,
sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung)
nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag,
zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen
Einheitswert (Abs. 9), in allen übrigen
Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden
Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe
(Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als
monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit
dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben, bei einem Einheitswert von
77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden
Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und
darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in
Betracht kommenden Richtsatzes (§ 150), gerundet
auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich
für Einheitswerte unter 77000 S und 54000 S im
Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den
genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling.
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Ist die Gewährung von Gegenleistungen
(Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen
(aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte,
unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus
Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers
entzogen sind, am Stichtag zur
Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich
geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens
des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben,
und zwar solange, wie diese Voraussetzungen
zutreffen und die Unterlassung der Erbringung
von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber
nicht zugerechnet werden kann.
(9) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert
gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine
Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen
der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag
im Sinne des Abs. 10 in Betracht kommen, durch
die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes,
in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein
Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,
überlassen) war, zu ermitteln.
(10) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte
für jeden nach Abs. 9 in Betracht kommenden
Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche
Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung
der Einheitswerte der verpachteten,
aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
(11) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 9
und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung
maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor
1,1575 zu vervielfachen.
(12) In den Fällen des § 68 Abs. 2 erster Satz
bleibt für die Anwendung der Abs. 7, 9 und 10 der
Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.
Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension
nach einem Pensionsempfänger,
sofern der. Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension
Eigentümer bzw. Miteigentümer des
übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes
bzw. der Fläche gewesen ist."
19. a) § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7784 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5434 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5434 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 2029 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3048 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3604 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 5434 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 580 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"
ersetzt.
20. a) Im § 151 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3
erster Satz wird der jeweilige Ausdruck „30 vH"
durch den Ausdruck „25 vH" und im § 151 Abs. 1
erster Satz der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck
„12,5 vH" ersetzt.
b) § 151 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt
nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich
zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die
nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung
der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen
einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung
uneinbringlich oder die Verfolgung eines
Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos
ist."
21. Im § 153 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck
„§ 149 Abs. 5, 6 und 7 bis 10" durch den Ausdruck
„§ 149 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 11" ersetzt.
23. Im § 169 Abs. 3 entfällt der Punkt am Ende
des Satzes; folgender Ausdruck wird angefügt
„sowie Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, für diagnostische Zwecke
zugänglich machen."
25. § 190 Abs. 1 lautet
„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen
oder für die als Familienangehörige im Rahmen der
Familienversicherung bzw. als Angehörige gemäß
§ 83 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall
erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen
zu erbringen hat. Wurde Anstaltspflege
gewährt, umfaßt der übergehende Anspruch
anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen des
Versicherungsträgers zur Krankenanstaltenfinanzierung
(§ 97 in Verbindung mit § 148 Z 3 lit. d des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); hiebei
ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG sinngemäß anzuwenden.
Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger
nicht über. Die Kosten einer
Krankenbehandlung sind mit dem doppelten
Betrag der für die Gewährung der ärztlichen Hilfe
erwachsenen Kosten abzugelten."
26. § 193 Z 5 lautet
„5. die für jedes Land gemäß den §§ 345 und
345 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errichteten Kommissionen bzw. die
gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errichtete Bundesschiedskommission
auch zuständig ist, wenn am Verfahren
der Versicherungsträger beteiligt ist;"
27. Dem § 204 Abs. 4 wird folgendes angefügt
„Die Wahl kann auf einen Stellvertreter des Vorsitzenden
beschränkt werden, wenn die Erfüllung der
Geschäftsführungsaufgaben (§ 210) auch im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters sichergestellt wird."
28. § 229 Abs. 2 lautet
„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben
dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im
Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur
Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Daten zu übermitteln
1. Name (Familienname und Vorname),
Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer
des Versicherten;
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung,
auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag
und auf einen nicht entnommenen
Gewinn entfallen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 130
Abs. 2 lit. a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 1 und Z 16
steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen
nicht entgegen.
(2) § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 5 lit. a und b ist für die Kalenderjahre
1988 und 1989 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des
Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne
bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
(3) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 11 lit. a sind für Witwen(Witwer)
pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen
höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im
Monat gebührende Erwerbseinkommen 7233 S
übersteigt.
(4) § 149 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 18 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle,
in denen der Stichtag der Pension, zu der die
Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem
1. Jänner 1990 liegt.
(5) § 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 18
lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der
Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage
gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage
gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der
Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(6) § 151 Abs. 3 zweiter Satz des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 20 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 31. Dezember 1989
bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung
der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner
1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher
Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei
Änderungen* dieser Einheitswerte anläßlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor
(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
1,030.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses; ßundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Art. I Z 1, 16 und 27 treten rückwirkend mit
dem 1. Jänner 1989 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 97 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 13, die gemäß Art. 12 Abs. 1
Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz
der Länder fallen, die zuständige Landesregierung;
mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich der Bestimmung des § 229 Abs. 2
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 28 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Arbeit und Soziales.