643. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (25. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird verordnet
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 455/1988, wird wie folgt geändert
§ 26 lautet
Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 26. (1) Die Bezeichnung der den Zulassungsschein
ausstellenden Behörde im Kennzeichen
bestimmt sich nach Anlage 5 c.
(2) An die Stelle der Bezeichnung der Behörde
(Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung
für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des
Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die
Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den
Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes,
des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes
oder des Obersten Gerichtshofes
bestimmt sind, der Buchstabe A.
(3) An Stelle der Bezeichnung der Behörde
(Abs. 1) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung
für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder
der Landesregierungen bestimmt sind, folgende
Buchstaben zu verwenden
für das Burgenland B,
für Kärnten K,
für Niederösterreich N,
für Oberösterreich O,
für Salzburg S,
für die Steiermark ST,
für Tirol T,
für Vorarlberg V,
für Wien W.
(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an
Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen
hat zu lauten
a) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im
Bereich der Bundespolizei bestimmt
sind, BP,
b) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im
Bereich der Bundesgendarmerie bestimmt
sind, BG,
c) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im
Bereich der Zollwache bestimmt sind, .. ZW,
d) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im
Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
bestimmt sind, BB,
e) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt sind, PT,
f) für Omnibusse, die zur Verwendung im
Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen
Bundesbahnen und der Post-
und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst)
bestimmt sind, BD,
g) für Heeresfahrzeuge BH,
h) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im
Bereich der Justizwache bestimmt sind,. JW.
(5) Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches
an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1)
sind bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3 a lit. a und b
KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben
gemäß Abs. 3 zu verwenden; bei Fahrzeugen mit
dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben
gemäß Abs. 3 die Bezeichnung der Behörde gemäß
Anlage 5 c zu verwenden. Diesen folgt
a) bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung für Personen
bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellte gültige Legitimationskarte
für Mitglieder des diplomatischen
Korps in Wien, für Beamte internationaler
Organisationen in Österreich
mit gleichartiger Rechtsstellung oder
für Mitglieder diplomatischen Ranges
der ständigen Vertretungen bei internationalen
Organisationen in Österreich
besitzen, sofern diese Personen nicht
österreichische Staatsbürger oder Staatenlose
sind, die vor ihrer Anstellung bei
der ausländischen Vertretungsbehörde
oder bei der internationalen Organisation
ihren ordentlichen Wohnsitz in
Österreich gehabt haben, der Buchstabe D,
b) bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung für Personen
bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellte gültige Legitimationskarte
für Mitglieder des Konsularkorps
in Österreich besitzen, sofern
diese Personen nicht österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose sind, die
vor ihrer Anstellung bei der ausländischen
konsularischen Vertretungsbehörde
ihren ordentlichen Wohnsitz in
Österreich gehabt haben, der Buchstabe K.
(6) Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen,
unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt
sind, müssen folgender Form entsprechen
1. Die Vormerkzeichen der unter Abs. 2 bis 5 fallenden
Fahrzeuge dürfen nur Ziffern enthalten.
2. Die Vormerkzeichen der nicht unter Abs. 2 bis
5 fallenden Fahrzeuge müssen
a) vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten
und im Land Wien zugewiesenen
Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten,
sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;
b) bei zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei
Probe- und Überstellungskennzeichen vier
oder fünf Zeichen, bei Kennzeichen für vorübergehend
zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
enthalten;
c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis
vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten
und im Land Wien zugewiesenen
Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
d) mindestens eine Ziffer und einen bis drei
Buchstaben enthalten;
e) mit einer Ziffer beginnen und mit einem
Buchstaben enden;
f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in
geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden
von Buchstaben abwechselnd mit
Ziffern ist unzulässig.
3. Wunschkennzeichen müssen
a) mindestens drei und können bis zu fünf Zeichen,
bei den in den Landeshauptstädten und
im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen
mindestens vier und können bis zu sechs Zeichen
enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes
bestimmen;
b) bei zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei
Probe- und Überstellungskennzeichen nach
Maßgabe der lit. a drei, vier oder fünf Zeichen,
bei Kennzeichen für vorübergehend
zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;
c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis
vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten
und im Land Wien zugewiesenen
Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
d) mindestens einen Buchstaben und mindestens
eine Ziffer enthalten;
e) mit einem Buchstaben beginnen und mit einer
Ziffer enden;
f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in
geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden
von Buchstaben abwechselnd mit
Ziffern ist unzulässig.
4. Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet
werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö
und Ü ist unzulässig.
5. Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock
ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß
Z 2 ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im
Buchstabenblock unzulässig.