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643_1988 AT

643. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (25. Novelle zur KDV 1967)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (25. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 455/1988, wird wie folgt geändert

§ 26 lautet

Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 26. (1) Die Bezeichnung der den Zulassungsschein

ausstellenden Behörde im Kennzeichen

bestimmt sich nach Anlage 5 c.

(2) An die Stelle der Bezeichnung der Behörde

(Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung

für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des

Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die

Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre,

die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den

Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes,

des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes

oder des Obersten Gerichtshofes

bestimmt sind, der Buchstabe A.

(3) An Stelle der Bezeichnung der Behörde

(Abs. 1) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung

für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder

der Landesregierungen bestimmt sind, folgende

Buchstaben zu verwenden

für das Burgenland B,

für Kärnten K,

für Niederösterreich N,

für Oberösterreich O,

für Salzburg S,

für die Steiermark ST,

für Tirol T,

für Vorarlberg V,

für Wien W.

(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an

Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen

hat zu lauten

a) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im

Bereich der Bundespolizei bestimmt

sind, BP,

b) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im

Bereich der Bundesgendarmerie bestimmt

sind, BG,

c) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im

Bereich der Zollwache bestimmt sind, .. ZW,

d) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im

Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

bestimmt sind, BB,

e) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt sind, PT,

f) für Omnibusse, die zur Verwendung im

Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen

Bundesbahnen und der Post-

und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst)

bestimmt sind, BD,

g) für Heeresfahrzeuge BH,

h) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im

Bereich der Justizwache bestimmt sind,. JW.

(5) Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches

an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1)

sind bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3 a lit. a und b

KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben

gemäß Abs. 3 zu verwenden; bei Fahrzeugen mit

dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben

gemäß Abs. 3 die Bezeichnung der Behörde gemäß

Anlage 5 c zu verwenden. Diesen folgt

a) bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Verwendung für Personen

bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

ausgestellte gültige Legitimationskarte

für Mitglieder des diplomatischen

Korps in Wien, für Beamte internationaler

Organisationen in Österreich

mit gleichartiger Rechtsstellung oder

für Mitglieder diplomatischen Ranges

der ständigen Vertretungen bei internationalen

Organisationen in Österreich

besitzen, sofern diese Personen nicht

österreichische Staatsbürger oder Staatenlose

sind, die vor ihrer Anstellung bei

der ausländischen Vertretungsbehörde

oder bei der internationalen Organisation

ihren ordentlichen Wohnsitz in

Österreich gehabt haben, der Buchstabe D,

b) bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Verwendung für Personen

bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

ausgestellte gültige Legitimationskarte

für Mitglieder des Konsularkorps

in Österreich besitzen, sofern

diese Personen nicht österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose sind, die

vor ihrer Anstellung bei der ausländischen

konsularischen Vertretungsbehörde

ihren ordentlichen Wohnsitz in

Österreich gehabt haben, der Buchstabe K.

(6) Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen,

unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt

sind, müssen folgender Form entsprechen

1. Die Vormerkzeichen der unter Abs. 2 bis 5 fallenden

Fahrzeuge dürfen nur Ziffern enthalten.

2. Die Vormerkzeichen der nicht unter Abs. 2 bis

5 fallenden Fahrzeuge müssen

a) vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten

und im Land Wien zugewiesenen

Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten,

sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;

b) bei zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei

Probe- und Überstellungskennzeichen vier

oder fünf Zeichen, bei Kennzeichen für vorübergehend

zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen

enthalten;

c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis

vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten

und im Land Wien zugewiesenen

Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;

d) mindestens eine Ziffer und einen bis drei

Buchstaben enthalten;

e) mit einer Ziffer beginnen und mit einem

Buchstaben enden;

f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in

geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden

von Buchstaben abwechselnd mit

Ziffern ist unzulässig.

3. Wunschkennzeichen müssen

a) mindestens drei und können bis zu fünf Zeichen,

bei den in den Landeshauptstädten und

im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen

mindestens vier und können bis zu sechs Zeichen

enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes

bestimmen;

b) bei zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei

Probe- und Überstellungskennzeichen nach

Maßgabe der lit. a drei, vier oder fünf Zeichen,

bei Kennzeichen für vorübergehend

zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;

c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis

vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten

und im Land Wien zugewiesenen

Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;

d) mindestens einen Buchstaben und mindestens

eine Ziffer enthalten;

e) mit einem Buchstaben beginnen und mit einer

Ziffer enden;

f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in

geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden

von Buchstaben abwechselnd mit

Ziffern ist unzulässig.

4. Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet

werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö

und Ü ist unzulässig.

5. Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock

ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß

Z 2 ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im

Buchstabenblock unzulässig.

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