643. Bundesgesetz: Änderung des Tierärztegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, wird
wie folgt geändert
1. § 18 (1) lautet
„Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet
gültige Honorarordnung für tierärztliche
Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind
unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen
Leistung, vor allem die damit verbundene besondere
Gefahr, den damit verbundenen Sach- und
Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.
Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung
durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist
nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs zu erteilen, wenn
den vorstehend angeführten Gesichtspunkten
Rechnung getragen wurde."
2. Im § 39 Abs. 2 entfällt das Wort „ordentlichen".
2 a. § 39 Abs. 4 hat zu lauten
„Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,
sofern ihnen die Wählbarkeit nicht
durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission
entzogen wurde. Gewählte
Organe, die während ihrer Funktionsperiode das
Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur
Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet
haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest
der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne
triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das
Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln."
3. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer
werden von den am Tage der Wahlausschreibung
Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und
gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhält-
niswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels
amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche
Abgabe der Stimme oder durch Übersendung
des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben.
Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission
erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen
amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt
werden."
4. § 59 lautet
„§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind
1. Der schriftliche Verweis,
2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen
der Bundeskammerumlage für freiberufliche
Mitglieder,
3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen
Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit
zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd
entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft
besonders schädigenden Verhalten
kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung
dieses Erkenntnisses in der Österreichischen
Tierärztezeitung erkannt werden.
(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer
Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot
der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf
die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang
mit den Dienstpflichten des Tierarztes.
Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes
gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können
bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist
von einem bis zu drei Jahren verhängt werden,
wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe
als einen schriftlichen Verweis erhalten
hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
ist in eine bei der Bundeskammer zu führende
Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen
nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts
sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt
mitzuteilen.
(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung
einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung
der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der
Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen
Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist."
5. § 63 Abs. 5 lautet
„(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit,
über die Stundung der Beiträge in
berücksichtigungswürdigen Fällen, über den
Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß
von Kammermitgliedern aus einem der
Fonds."
6. Anstelle des § 64 treten nachfolgende §§ 64 bis
64 i
„§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch
1. Beiträge der Mitglieder,
2. außerordentliche Zuwendungen,
3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
4. Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem
der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder
die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen
Fonds festgelegten Beiträge.
(3) Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen
aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in
Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen
die Leistung aufzurechnen.
(4) Bezieher einer Leistung aus einem der Fonds,
mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen Kammermitglieder
sein.
(5) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung,
die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und
der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie
über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden
bestimmt die Satzung; überdies können in der
Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten
Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale,
das sich an den tatsächlichen Kosten der
Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung
innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der
anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so
gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt
folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten. In
begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen
bewilligen.
§ 64 a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds
beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder
ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr
vollenden, 1750 S und bis zu diesem Zeitpunkt
1200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab
dem 1. Jänner 1989 auf 1960 S bzw. 1300 S. Die
Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung
der Bundeskammer jedenfalls alle drei
Jahre auf Grund versicherungsmathematischer
Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß
die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen
sein wird.
(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds
Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum
von der Zahlung der Beiträge befreit.
(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der
vollen Altersunterstützung entweder mindestens
360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge
nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres
frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes
Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für
jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher
Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin
für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand,
der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende
Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung
des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von
Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.
§ 64 b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht
mehr ausüben, haben mit Vollendung des
65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen
aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die
weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen
Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für
weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60.
und das 65. Lebensjahr.
(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach
Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen
Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des
60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
eine Pension gewährt wird, haben
Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung
aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung
beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung,
welche nach Erreichung des 60. bzw.
65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung
dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw.
65. Lebensjahres erfolgt nicht.
(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung
nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche
Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für
die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des
65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf
Altersunterstützung.
(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt
im Jahre 1987 3750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem
1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4000 S.
Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der
14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der
Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer
spätestens alle drei Jahre entsprechend der
Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex
und gerundet auf volle 100 S neu
festzusetzen.
(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge
geleistet, so vermindert sich der Anspruch
gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend;
das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.
§ 64 c. (1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines
körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd
außerstande, den tierärztlichen Beruf auszuüben,
so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der
Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren
würde, wenn es beim Eintritt der dauernden
Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet
hätte, zu gewähren.
(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch
die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.
Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen
einer dauernden Erwerbsunfähigkeit, insbesondere
weil der Unterstützungswerber tatsächlich weiter
tätig ist, so ist ein Gutachten durch einen vom
Kuratorium namhaft gemachten Arzt zu erstellen;
die Kosten dieses Gutachtens hat der Versorgungsfonds
zu tragen.
(3) Eine ärztliche Untersuchung entfällt, wenn
bereits Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder
dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG
oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt
wurde.
(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
können Kinderzulagen bis zur Höhe von
insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden
Unterstützung gewährt werden. § 64 d Abs. 5
ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 64 d. (1) Witwen- bzw. Witwerunterstützung
gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes,
es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung
des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen
geschlossen wurde.
(2) Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung
erlischt, wenn sich die Witwe oder der
Witwer wieder verehelicht.
(3) Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen
gewährt, wenn und so lange sie
nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach
erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter
gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung
befindet oder infolge geistiger oder körperlicher
Gebrechen erwerbsunfähig ist.
(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung
beträgt
1. Für die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der
Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
2. für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung
des bzw. der Verstorbenen.
(5) Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung
beziehen, erhalten für jedes in
ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine
Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung.
Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem
Sinne nach anzuwenden.
(6) Die Witwen- und Witwerunterstützung und
die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der
Altersunterstützung (§ 64 b) nicht übersteigen. Sind
mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder
vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag
des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der
Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen
der Altersunterstützung erhöhen.
(7) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung
bezogen hat, erfolgt die Berechnung
der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung,
die ihm gebührt hätte, wenn es im
Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits
vollendet hätte.
§ 64 e. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
wird dem Fondsmitglied, das die Nichtausübung
der Fleischuntersuchung für den entsprechenden
Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen
Gemeinde nachgewiesen hat, eine Unterstützung
jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung,
jedoch höchstens zwölfmal im Jahr,
gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen
Fondsmitgliedern für jeweils zwei Monate vor
und nach einer Entbindung.
(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein
Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen
oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande
ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben.
§ 64 c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme
der Unterstützung wegen vorübergehender
Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den
voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche
Bestätigung und die Geburt durch Vorlage
einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.
(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen
vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur
für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von
einem Träger der Sozialversicherung bewilligten
Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden
Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig.
Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit
bleiben unberücksichtigt.
(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung
wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen
Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen
weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf
Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied
in der Zwischenzeit mindestens zwölf
Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes
von 36 Monaten wird eine Unterstützung
wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens
im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw.
zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während
dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit
zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit
hinzugetreten ist.
(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen
von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.
§ 64 f. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse
beträgt im Jahr 1987 80 S für jeden im Kalenderjahr
tatsächlich eingetretenen Sterbefall eines
Fondsmitgliedes; dieser Betrag erhöht sich ab
1. Jänner 1988 auf 100 S. Jedes Fondsmitglied hat
im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen, die im
nächsten Jahr an Hand der tatsächlich eingetretenen
Sterbefälle abzurechnen sind. Endet die Mitgliedschaft
im Laufe eines Kalenderjahres, außer
durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse
auch für den Rest des Jahres zu entrichten, für diesen
Zeitraum besteht Anspruch auf Leistungen aus
der Sterbekasse.
(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge
zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
(3) Der Beitragssatz für jeden tatsächlich eingetretenen
Sterbefall pro Jahr ist von der Hauptversammlung
der Bundeskammer anläßlich jeder
Änderung des Sterbegeldes neu derart festzusetzen,
daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen
sein wird.
(4) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach
Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge,
die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der
Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen
wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist
um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.
§ 64 g. (1) Das Sterbegeld beträgt 110000 S.
(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom
Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat
das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet
oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das
Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten,
den leiblichen Kindern, den Wahlkindern,
den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen
nicht vorhanden, so erhält jene Person, die
die Kosten der Bestattung getragen hat, diese
Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des
Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten
ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen
nachzuweisen.
(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen
im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch
Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das
Sterbegeld der Sterbekasse.
§ 64 h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds
beträgt im Jahre 1987 250 S. Die Beiträge
sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer
jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen,
daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen
der letzten drei Jahre und der voraussichtlich
auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie
auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen
die zu erwartenden Leistungen erbracht
werden können.
(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft
im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte
Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum
können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds
gestellt werden.
§ 64 i. (1) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen
können unter Berücksichtigung der
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Unterstützungen nach Maßgabe der in der
Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung
aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige
Landeskammer einzubringen. Diese hat die
Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten
zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme
über die Gründe für und gegen die Gewährung
einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen.
Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser
Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium
gestellt werden."
7. § 65 entfällt.
8. § 66 Abs. 1 lautet
„§ 66. (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge
erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen,
dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht
mit Bescheid vorzuschreiben."
9. Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche
an die Fonds; bezahlte Beiträge sind nicht rückzuerstatten."
10. § 67 lautet
„§ 67. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen
Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es
das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen,
wenn nicht § 64 Abs. 3 anzuwenden
ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5
gilt sinngemäß."
11. § 68 lautet
„§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen, wer
1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten
ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz
oder nach einer anderen gesetzlichen
Vorschrift berechtigt zu sein, oder
2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichung
„Tierarzt" führt, oder
3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder
4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde
nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten
Frist nicht nachkommt."
12. § 72 entfällt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können mit rückwirkender Geltung erlassen
werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.