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643_1987 AT

643. Bundesgesetz: Änderung des Tierärztegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Bundesgesetz: Änderung des Tierärztegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, wird

wie folgt geändert

1. § 18 (1) lautet

„Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet

gültige Honorarordnung für tierärztliche

Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind

unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen

Leistung, vor allem die damit verbundene besondere

Gefahr, den damit verbundenen Sach- und

Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung

durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist

nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs zu erteilen, wenn

den vorstehend angeführten Gesichtspunkten

Rechnung getragen wurde."

2. Im § 39 Abs. 2 entfällt das Wort „ordentlichen".

2 a. § 39 Abs. 4 hat zu lauten

„Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,

sofern ihnen die Wählbarkeit nicht

durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission

entzogen wurde. Gewählte

Organe, die während ihrer Funktionsperiode das

Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur

Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet

haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest

der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne

triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das

Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln."

3. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer

werden von den am Tage der Wahlausschreibung

Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und

gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhält-

niswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels

amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche

Abgabe der Stimme oder durch Übersendung

des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben.

Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission

erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen

amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt

werden."

4. § 59 lautet

„§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind

1. Der schriftliche Verweis,

2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen

der Bundeskammerumlage für freiberufliche

Mitglieder,

3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen

Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit

zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd

entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft

besonders schädigenden Verhalten

kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung

dieses Erkenntnisses in der Österreichischen

Tierärztezeitung erkannt werden.

(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer

Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot

der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf

die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang

mit den Dienstpflichten des Tierarztes.

Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes

gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können

bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist

von einem bis zu drei Jahren verhängt werden,

wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe

als einen schriftlichen Verweis erhalten

hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

ist in eine bei der Bundeskammer zu führende

Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen

nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts

sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt

mitzuteilen.

(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung

einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung

der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der

Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen

Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist."

5. § 63 Abs. 5 lautet

„(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit,

über die Stundung der Beiträge in

berücksichtigungswürdigen Fällen, über den

Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß

von Kammermitgliedern aus einem der

Fonds."

6. Anstelle des § 64 treten nachfolgende §§ 64 bis

64 i

„§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch

1. Beiträge der Mitglieder,

2. außerordentliche Zuwendungen,

3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,

4. Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem

der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz

nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder

die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen

Fonds festgelegten Beiträge.

(3) Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen

aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in

Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen

die Leistung aufzurechnen.

(4) Bezieher einer Leistung aus einem der Fonds,

mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen Kammermitglieder

sein.

(5) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung,

die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und

der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie

über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden

bestimmt die Satzung; überdies können in der

Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten

Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale,

das sich an den tatsächlichen Kosten der

Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.

(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung

innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der

anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so

gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt

folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten. In

begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen

bewilligen.

§ 64 a. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds

beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder

ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr

vollenden, 1750 S und bis zu diesem Zeitpunkt

1200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab

dem 1. Jänner 1989 auf 1960 S bzw. 1300 S. Die

Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung

der Bundeskammer jedenfalls alle drei

Jahre auf Grund versicherungsmathematischer

Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß

die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen

sein wird.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds

Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum

von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der

vollen Altersunterstützung entweder mindestens

360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge

nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres

frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes

Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für

jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher

Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin

für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand,

der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende

Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung

des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von

Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

§ 64 b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht

mehr ausüben, haben mit Vollendung des

65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen

aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die

weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen

Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für

weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60.

und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach

Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen

Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des

60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

eine Pension gewährt wird, haben

Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung

aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung

beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung,

welche nach Erreichung des 60. bzw.

65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung

dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw.

65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung

nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche

Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für

die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des

65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf

Altersunterstützung.

(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt

im Jahre 1987 3750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem

1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4000 S.

Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der

14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der

Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer

spätestens alle drei Jahre entsprechend der

Veränderung des vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex

und gerundet auf volle 100 S neu

festzusetzen.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge

geleistet, so vermindert sich der Anspruch

gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend;

das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.

§ 64 c. (1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines

körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd

außerstande, den tierärztlichen Beruf auszuüben,

so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der

Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren

würde, wenn es beim Eintritt der dauernden

Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet

hätte, zu gewähren.

(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch

die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen

einer dauernden Erwerbsunfähigkeit, insbesondere

weil der Unterstützungswerber tatsächlich weiter

tätig ist, so ist ein Gutachten durch einen vom

Kuratorium namhaft gemachten Arzt zu erstellen;

die Kosten dieses Gutachtens hat der Versorgungsfonds

zu tragen.

(3) Eine ärztliche Untersuchung entfällt, wenn

bereits Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder

dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG

oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt

wurde.

(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

können Kinderzulagen bis zur Höhe von

insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden

Unterstützung gewährt werden. § 64 d Abs. 5

ist dem Sinne nach anzuwenden.

§ 64 d. (1) Witwen- bzw. Witwerunterstützung

gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes,

es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung

des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen

geschlossen wurde.

(2) Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung

erlischt, wenn sich die Witwe oder der

Witwer wieder verehelicht.

(3) Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen

gewährt, wenn und so lange sie

nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach

erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung

bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter

gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung

befindet oder infolge geistiger oder körperlicher

Gebrechen erwerbsunfähig ist.

(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung

beträgt

1. Für die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der

Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,

2. für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung

des bzw. der Verstorbenen.

(5) Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung

beziehen, erhalten für jedes in

ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine

Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung.

Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem

Sinne nach anzuwenden.

(6) Die Witwen- und Witwerunterstützung und

die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der

Altersunterstützung (§ 64 b) nicht übersteigen. Sind

mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder

vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag

des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der

Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen

der Altersunterstützung erhöhen.

(7) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung

bezogen hat, erfolgt die Berechnung

der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung,

die ihm gebührt hätte, wenn es im

Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits

vollendet hätte.

§ 64 e. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit

wird dem Fondsmitglied, das die Nichtausübung

der Fleischuntersuchung für den entsprechenden

Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen

Gemeinde nachgewiesen hat, eine Unterstützung

jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung,

jedoch höchstens zwölfmal im Jahr,

gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen

Fondsmitgliedern für jeweils zwei Monate vor

und nach einer Entbindung.

(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein

Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen

oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande

ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben.

§ 64 c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß

weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme

der Unterstützung wegen vorübergehender

Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den

voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche

Bestätigung und die Geburt durch Vorlage

einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.

(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen

vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur

für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von

einem Träger der Sozialversicherung bewilligten

Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden

Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig.

Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit

bleiben unberücksichtigt.

(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung

wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen

Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen

weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf

Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit

erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied

in der Zwischenzeit mindestens zwölf

Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes

von 36 Monaten wird eine Unterstützung

wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens

im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw.

zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während

dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit

zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit

hinzugetreten ist.

(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen

von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.

§ 64 f. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse

beträgt im Jahr 1987 80 S für jeden im Kalenderjahr

tatsächlich eingetretenen Sterbefall eines

Fondsmitgliedes; dieser Betrag erhöht sich ab

1. Jänner 1988 auf 100 S. Jedes Fondsmitglied hat

im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen, die im

nächsten Jahr an Hand der tatsächlich eingetretenen

Sterbefälle abzurechnen sind. Endet die Mitgliedschaft

im Laufe eines Kalenderjahres, außer

durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse

auch für den Rest des Jahres zu entrichten, für diesen

Zeitraum besteht Anspruch auf Leistungen aus

der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge

zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Der Beitragssatz für jeden tatsächlich eingetretenen

Sterbefall pro Jahr ist von der Hauptversammlung

der Bundeskammer anläßlich jeder

Änderung des Sterbegeldes neu derart festzusetzen,

daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen

sein wird.

(4) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach

Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge,

die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der

Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen

wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist

um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

§ 64 g. (1) Das Sterbegeld beträgt 110000 S.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom

Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat

das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet

oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das

Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten,

den leiblichen Kindern, den Wahlkindern,

den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen

nicht vorhanden, so erhält jene Person, die

die Kosten der Bestattung getragen hat, diese

Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des

Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten

ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen

nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen

im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch

Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das

Sterbegeld der Sterbekasse.

§ 64 h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds

beträgt im Jahre 1987 250 S. Die Beiträge

sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer

jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen,

daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen

der letzten drei Jahre und der voraussichtlich

auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie

auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen

die zu erwartenden Leistungen erbracht

werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft

im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte

Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum

können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds

gestellt werden.

§ 64 i. (1) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen

können unter Berücksichtigung der

Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Unterstützungen nach Maßgabe der in der

Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung

aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige

Landeskammer einzubringen. Diese hat die

Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten

zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme

über die Gründe für und gegen die Gewährung

einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen.

Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser

Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium

gestellt werden."

7. § 65 entfällt.

8. § 66 Abs. 1 lautet

„§ 66. (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge

erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen,

dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht

mit Bescheid vorzuschreiben."

9. Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche

an die Fonds; bezahlte Beiträge sind nicht rückzuerstatten."

10. § 67 lautet

„§ 67. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen

Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es

das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen,

wenn nicht § 64 Abs. 3 anzuwenden

ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5

gilt sinngemäß."

11. § 68 lautet

„§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen, wer

1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten

ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz

oder nach einer anderen gesetzlichen

Vorschrift berechtigt zu sein, oder

2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichung

„Tierarzt" führt, oder

3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde

nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten

Frist nicht nachkommt."

12. § 72 entfällt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können mit rückwirkender Geltung erlassen

werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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