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643_1978 AT

643. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Sittersdorf, Eberndorf und Globasnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Sittersdorf, Eberndorf und Globasnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81

Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Sittersdorf, Eberndorf und Globasnitz wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 0,0 (Abzweigung bei km 41,9 der

B 82 Seeberg Straße), verläuft sodann in östlicher

Richtung, erreicht die bestehende Trasse

bei Plan-km 0,4, führt in der Folge in gestreckter

Linienführung unter mehrfacher Kreuzung

und teilweiser Benützung des Altbestandes bis

Plan-km 6,079 und von dort über die Eberndorfer

Straße L 120 zur Einbindung in den Altbestand

bei km 8,90 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Sittersdorf,

Eberndorf und Globasnitz aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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