643. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Sittersdorf, Eberndorf und Globasnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81
Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Sittersdorf, Eberndorf und Globasnitz wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 0,0 (Abzweigung bei km 41,9 der
B 82 Seeberg Straße), verläuft sodann in östlicher
Richtung, erreicht die bestehende Trasse
bei Plan-km 0,4, führt in der Folge in gestreckter
Linienführung unter mehrfacher Kreuzung
und teilweiser Benützung des Altbestandes bis
Plan-km 6,079 und von dort über die Eberndorfer
Straße L 120 zur Einbindung in den Altbestand
bei km 8,90 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Sittersdorf,
Eberndorf und Globasnitz aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.