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643_1977 AT

643. Kundmachung: 20. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Kundmachung: 20. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 15. Dezember 1977, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959, BGBl.

Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.

Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/

1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,

BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/1968, BGBl.

Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970, BGBl.

Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972, BGBl.

Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974, BGBl.

Nr. 21/1975 und BGBl. Nr. 286/1976 wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „bahnärztlichen"

durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztilichen"

ersetzt.

2. Dem § 11 wird ein neuer Abs. 8 angefügt

„(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für

die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden

Geldleistungen unbar auf ein Konto

überwiesen werden können. Die Überweisung hat

so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die

Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2

angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung

stehen."

3. Im § 14 Abs. 2 ist der Satz „Die Frist für die

Vorrückung (§ 12) richtet sich jedoch nach der

tatsächlichen Verwendung in der neuen Lohngruppe"

zu streichen.

4. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der

Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40

Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung

gewährt werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und

bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H. des

Monatsentgeltes, das dem Lohnbediensteten für

den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum

fällt."

5. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck

„100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."

ersetzt.

6. Im § 24 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck

„des zuständigen Bahnarztes" durch den Ausdruck

„des zuständigen Bahnbetriebsarztes" ersetzt.

7. Im § 25 Abs. 2 wird der Halbsatz „wenn die

bahnärztliche Tauglichkeit für die weitere Verwendung

festgestellt ist" durch „wenn die Tauglichkeit

für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich

festgestellt ist" ersetzt.

8. Die Anlage 2 hat zu lauten

Artikel II

Dem Abs. 1 des Art. III der 19. Novelle der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung, BGBl.

Nr. 286/1976, ist folgender Satz anzufügen

„Die Einstufung dieser Lohnbediensteten für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach

den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen

zu erfolgen."

Artikel III

Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des Artikels I mit Ausnahme

der Z. 3 mit 1. Jänner 1978,

b) die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 und

des Artikels II mit 1. Jänner 1976.

Lausecker

644. Kundmachung des Bundesministers

für Verkehr vom 19. Dezember 1977, mit der

die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 geändert

wird (6. Novelle der Bundesbahn-

Pensionsordnung 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 15. Dezember 1977 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

2. Im § 33 Abs. 1 ist der Ausdruck „vom Bahnarzt"

durch den Ausdruck „vom Bahnbetriebsarzt"

zu ersetzen.

Artikel II

Artikel I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

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