643. Kundmachung: 20. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 15. Dezember 1977, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/1959, BGBl.
Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961, BGBl.
Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/
1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr. 115/1966,
BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/1968, BGBl.
Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970, BGBl.
Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972, BGBl.
Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974, BGBl.
Nr. 21/1975 und BGBl. Nr. 286/1976 wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „bahnärztlichen"
durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztilichen"
ersetzt.
2. Dem § 11 wird ein neuer Abs. 8 angefügt
„(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für
die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto
überwiesen werden können. Die Überweisung hat
so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die
Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2
angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung
stehen."
3. Im § 14 Abs. 2 ist der Satz „Die Frist für die
Vorrückung (§ 12) richtet sich jedoch nach der
tatsächlichen Verwendung in der neuen Lohngruppe"
zu streichen.
4. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40
Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung
gewährt werden. Die Jubiläumsbelohnung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H. des
Monatsentgeltes, das dem Lohnbediensteten für
den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum
fällt."
5. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck
„100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."
ersetzt.
6. Im § 24 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck
„des zuständigen Bahnarztes" durch den Ausdruck
„des zuständigen Bahnbetriebsarztes" ersetzt.
7. Im § 25 Abs. 2 wird der Halbsatz „wenn die
bahnärztliche Tauglichkeit für die weitere Verwendung
festgestellt ist" durch „wenn die Tauglichkeit
für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich
festgestellt ist" ersetzt.
8. Die Anlage 2 hat zu lauten
Artikel II
Dem Abs. 1 des Art. III der 19. Novelle der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung, BGBl.
Nr. 286/1976, ist folgender Satz anzufügen
„Die Einstufung dieser Lohnbediensteten für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach
den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen
zu erfolgen."
Artikel III
Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des Artikels I mit Ausnahme
der Z. 3 mit 1. Jänner 1978,
b) die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 und
des Artikels II mit 1. Jänner 1976.
Lausecker
644. Kundmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 19. Dezember 1977, mit der
die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 geändert
wird (6. Novelle der Bundesbahn-
Pensionsordnung 1966)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 15. Dezember 1977 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
2. Im § 33 Abs. 1 ist der Ausdruck „vom Bahnarzt"
durch den Ausdruck „vom Bahnbetriebsarzt"
zu ersetzen.
Artikel II
Artikel I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.