Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643_1976 AT

643. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBL Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der

B 126 Leonfeldener Straße wird im Bereich der

Stadt Linz wie folgt bestimmt

1. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 2,63 (alt), das ist 15 m südlich der Einbindung

des Göteborgweges, führt sodann westlich

der bestehenden Trasse und bindet bei

km 2,80 (alt), das ist 90 m südlich der Einbindung

des Haselgrabenweges, wieder in die bestehende

Trasse ein.

2. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 4,08 (alt), das ist 280 m nach dem Objekt

Keplinger, und bindet bei km 4,28 wieder in

die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden

Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie beim

Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 1000 bzw. 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →