643. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBL Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der
B 126 Leonfeldener Straße wird im Bereich der
Stadt Linz wie folgt bestimmt
1. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 2,63 (alt), das ist 15 m südlich der Einbindung
des Göteborgweges, führt sodann westlich
der bestehenden Trasse und bindet bei
km 2,80 (alt), das ist 90 m südlich der Einbindung
des Haselgrabenweges, wieder in die bestehende
Trasse ein.
2. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 4,08 (alt), das ist 280 m nach dem Objekt
Keplinger, und bindet bei km 4,28 wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden
Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie beim
Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 1000 bzw. 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.