643. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben zur
Durchführung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
vom 9. Feber 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 in den Bereichen der Wissenschaft
und Forschung, des Schulwesens, der Kultur
und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens
sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen
Jugenderziehung und des Sports folgendes
vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien ermutigen ihre wissenschaftlichen
Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.
Artikel 2
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich
Studierenden und absolvierten Akademikern des
anderen Landes Stipendien im Gesamtausmaß
von 36 Monaten. Die Dauer eines Stipendiums
soll nicht weniger als zwei Monate betragen.
Die österreichische Vertragspartei gewährt den
bulgarischen Stipendiaten monatlich öS 3.100'—,
sofern es sich um Studierende, und öS 3.600'—,
sofern es sich um absolvierte Akademiker handelt.
Ferner sind mit der Stipendienverleihung der
Abschluß einer privaten Kranken- und Unfallversicherung
sowie Hilfeleistung bei der Unterbringung
in Studentenheimen verbunden.
Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Stipendiaten monatlich
Lewa 83'—, sofern es sich um Studierende, und
Lewa 120'—, sofern es sich um absolvierte Akademiker
handelt, sowie freie Wohnung in einem
Studentenheim und unentgeltliche ärztliche Betreuung.
Artikel 3
Die österreichische Vertragspartei gewährt jährlich
zwei bulgarischen Studierenden oder absolvierten
Akademikern Stipendien von je
öS 4.000'— für die Teilnahme an einem Sommerkurs
für deutsche Sprache und österreichische
Literatur oder zur Durchführung selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit in Bibliotheken und
Archiven in Österreich.
Die bulgarische Vertragspartei gewährt jährlich
zwei österreichischen Studierenden oder
absolvierten Akademikern Stipendien für die
Teilnahme am Internationalen Seminar für bulgarische
Sprache und Literatur oder zur Durchführung
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
in Bibliotheken und Archiven in Bulgarien.
Artikel 4
Bei Jahresstipendien werden spätestens vier
Monate, bei Sommerstipendien spätestens zwei
Monate vor Antritt des Stipendiums der anderen
Vertragspartei die Namen der Stipendienbewerber,
deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben
und Fremdsprachenkenntnisse bekanntgegeben.
Artikel 5
Die Vertragsparteien treten für die Pflege der
bulgarischen Sprache und Literatur an der Universität
Salzburg ein.
Darüber hinaus prüfen die Vertragsparteien
die Möglichkeit der Bestellung einer Hochschullehrkraft
für die deutsche Sprache und österreichische
Literatur an der Universität Sofia sowie
der Erteilung eines Lehrauftrages für die bulgarische
Sprache und Literatur an einer österreichischen
Universität. Sie leiten gegebenenfalls
den akademischen Behörden die von der anderen
Vertragspartei gemachten Vorschläge fachlich geeigneter
Kandidaten zur wohlwollenden Prüfung
zu.
Artikel 6
Die österreichische Vertragspartei ist bereit,
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen Lektor des bulgarischen Staatskonservatoriums
zum Studium an österreichischen
Musikhochschulen auf Kosten des entsendenden
Landes zu empfangen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf den Gebieten der Projektierung, des
Baues und der Einrichtung von Hochschulen,
Studentenheimen, Kindergärten und Sportanlagen
für eine Gesamtdauer von zehn Tagen aus.
Artikel 8
Die Vertragsparteien tauschen jährlich drei
Museumsfachleute zu Studienaufenthalten von
je zehn Tagen aus.
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken
zum regelmäßigen Austausch von
bibliographischen Publikationen sowie zum Austausch
wissenschaftlicher Publikationen.
Artikel 10
Die österreichische Vertragspartei ist bereit,
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen bulgarischen Archivar zu Forschungsarbeiten
aufzunehmen. Die Kosten trägt die
bulgarische Vertragspartei.
Artikel 11
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf den Gebieten des allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulwesens für eine Gesamtdauer
von zwanzig Tagen aus.
Artikel 12
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf dem Gebiete der Herstellung und Verwendung
von Lehrbehelfen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
für eine Gesamtdauer von zehn
Tagen aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen ausübende
Künstler und Kritiker ihres Landes zur Teilnahme
an Festspielen von internationaler Bedeutung
sowie an internationalen Musikwettbewerben
im anderen Lande.
Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere
Presse und Rundfunk zur Entsendung von Kunstkritikern
zu den Wiener Festwochen und den
Salzburger Festspielen sowie zu den Festivals
„Sofioter Musikwochen", „Varnaer Sommer"
oder „März-Musiktage".
Jede Vertragspartei übernimmt während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Auf-
enthaltskosten von zwei Journalisten der anderen
Vertragspartei für einen Aufenthalt von je einer
Woche bei einem dieser Festivals.
Die Nominierung des österreichischen Teilnehmers
an diesem Austausch soll jeweils einen
Monat vor Beginn der Veranstaltung, die des
bulgarischen Teilnehmers jeweils bis 1. März erfolgen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Musikschaffende
zum Zweck des gegenseitigen Erfahrungsaustausches
für eine Dauer bis zu zwanzig
Tagen aus.
Artikel 15
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Theaterfachleute
für eine Dauer bis zu zwanzig Tagen
aus.
Artikel 16
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende
Künstler insbesondere zum Studium der zeitgenössischen
bildenden Kunst sowie zum Zweck
des Kennenlernens der kunsthistorischen Sammlungen
der anderen Vertragspartei für eine Gesamtdauer
von vierzehn Tagen aus.
Artikel 17
Die bulgarische Vertragspartei entsendet auf
eigene Kosten jährlich für eine Gesamtdauer von
zwölf Monaten drei junge Fachleute aus den
Bereichen der Musik, des Theaters und der angewandten
Kunst zu Studienzwecken an entsprechende
österreichische Institutionen.
Artikel 18
Die bulgarische Vertragspartei entsendet auf
eigene Kosten jährlich für eine Dauer von je
vierzehn Tagen zwei Lehrkräfte des Bulgarischen
Staatlichen Konservatoriums und der Theaterhochschule
„Krastjo Sarafov" zum Zweck des Erfahrungsaustausches
an die Hochschule für Musik
und darstellende Kunst in Wien und an die Hochschule
für Musik und darstellende Kunst Mozarteum
in Salzburg.
Artikel 19
Die Vertragsparteien tauschen kunsthistorische
Literatur und Museumskataloge aus und nehmen
in Aussicht, während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens eine repräsentative Ausstellung
auszutauschen.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden
von den interessierten Museen festgelegt.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von wissenschaftlichen Publikationen zwischen
ihren wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten
und Museen.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen Verlage, die
Werke, insbesondere in Übersetzung, aus der
Literatur der anderen Vertragspartei herausgeben,
zur Herstellung direkter Kontakte.
Artikel 22
Die Vertragsparteien übermitteln interessierten
Fachinstituten des anderen Landes über deren
Wunsch Exemplare von Werken zeitgenössischer
Literatur ihres Landes.
Artikel 23
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit
des Austausches von Buchausstellungen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zum kommerziellen
Austausch ihrer Film- und Fernsehproduktionen.
Artikel 25
Jede Vertragspartei gewährt in Durchführung
dieses Übereinkommens eingeladenen Hochschullehrkräften
der anderen Vertragspartei Vergütungen,
die im Einklang mit den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall festgelegt
werden.
Artikel 26
In Durchführung der Artikel 7, 8, 11, 12, 14,
15 und 16 dieses Übereinkommens gibt die entsendende
Vertragspartei der anderen die Namen
der eingeladenen Personen sowie das Besuchsprogramm
mindestens zwei Monate vor dem geplanten
Besuchstermin und das genaue Ankunftsdatum
mindestens zehn Tage vor Antritt der
Reise bekannt. Das Gastland bestätigt ehestmöglich
diese Daten.
Das Gastland trägt die Kosten der Unterbringung
und Verpflegung sowie die Kosten von
Reisen im Gastland und sorgt im Bedarfsfall
auch für ärztlichen Beistand. Die österreichische
Vertragspartei bezahlt ein Taggeld von mindestens
öS 130'—, die bulgarische Vertragspartei
von mindestens Lewa 10'—
Die entsendende Vertragspartei trägt die
Kosten der Hin- und Rückreise.
Artikel 27
In Durchführung der Artikel 6, 10, 17 und 18
dieses Übereinkommens gibt die entsendende Vertragspartei
die Namen der eingeladenen Personen
sowie das Besuchsprogramm mindestens zwei
Monate vor dem geplanten Termin sowie das
genaue Ankunftsdatum mindestens zehn Tage
vor Antritt der Reise bekannt. Die andere Vertragspartei
bestätigt ehestmöglich diese Daten.
Artikel 28
Bei Ausstellungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit
durchgeführt werden, trägt das entsendende
Land die Kosten der Vorbereitung und
Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland.
Das Gastland trägt alle übrigen Kosten
innerhalb des Gastlandes und die Kosten des
Rücktransportes vom letzten Bestimmungsort im
Gastland.
Artikel 29
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 9. Feber 1973 nicht aus.
Artikel 30
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach
Unterzeichnung in Kraft und bleibt drei Jahre
in Geltung.
Artikel 31
Sofern dieses Übereinkommen nicht sechzig
Tage vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es
darüberhinaus bis zum Inkrafttreten des neuen
Dreijahres-Programms.
Artikel 32
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung vom 9. Feber 1973
außer Kraft.
Geschehen zu Sofia am 12. September 1974 in
zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE
BUNDESREGIERUNG
Dr. Arthur Agstner m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER
VOLKSREPUBLIK BULGARIEN
Maria Zacharieva m. p.
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 30 am 11. November 1974 in Kraft.