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643. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 643. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben zur

Durchführung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

vom 9. Feber 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 in den Bereichen der Wissenschaft

und Forschung, des Schulwesens, der Kultur

und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens

sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen

Jugenderziehung und des Sports folgendes

vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien ermutigen ihre wissenschaftlichen

Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.

Artikel 2

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich

Studierenden und absolvierten Akademikern des

anderen Landes Stipendien im Gesamtausmaß

von 36 Monaten. Die Dauer eines Stipendiums

soll nicht weniger als zwei Monate betragen.

Die österreichische Vertragspartei gewährt den

bulgarischen Stipendiaten monatlich öS 3.100'—,

sofern es sich um Studierende, und öS 3.600'—,

sofern es sich um absolvierte Akademiker handelt.

Ferner sind mit der Stipendienverleihung der

Abschluß einer privaten Kranken- und Unfallversicherung

sowie Hilfeleistung bei der Unterbringung

in Studentenheimen verbunden.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Stipendiaten monatlich

Lewa 83'—, sofern es sich um Studierende, und

Lewa 120'—, sofern es sich um absolvierte Akademiker

handelt, sowie freie Wohnung in einem

Studentenheim und unentgeltliche ärztliche Betreuung.

Artikel 3

Die österreichische Vertragspartei gewährt jährlich

zwei bulgarischen Studierenden oder absolvierten

Akademikern Stipendien von je

öS 4.000'— für die Teilnahme an einem Sommerkurs

für deutsche Sprache und österreichische

Literatur oder zur Durchführung selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit in Bibliotheken und

Archiven in Österreich.

Die bulgarische Vertragspartei gewährt jährlich

zwei österreichischen Studierenden oder

absolvierten Akademikern Stipendien für die

Teilnahme am Internationalen Seminar für bulgarische

Sprache und Literatur oder zur Durchführung

selbständiger wissenschaftlicher Arbeit

in Bibliotheken und Archiven in Bulgarien.

Artikel 4

Bei Jahresstipendien werden spätestens vier

Monate, bei Sommerstipendien spätestens zwei

Monate vor Antritt des Stipendiums der anderen

Vertragspartei die Namen der Stipendienbewerber,

deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben

und Fremdsprachenkenntnisse bekanntgegeben.

Artikel 5

Die Vertragsparteien treten für die Pflege der

bulgarischen Sprache und Literatur an der Universität

Salzburg ein.

Darüber hinaus prüfen die Vertragsparteien

die Möglichkeit der Bestellung einer Hochschullehrkraft

für die deutsche Sprache und österreichische

Literatur an der Universität Sofia sowie

der Erteilung eines Lehrauftrages für die bulgarische

Sprache und Literatur an einer österreichischen

Universität. Sie leiten gegebenenfalls

den akademischen Behörden die von der anderen

Vertragspartei gemachten Vorschläge fachlich geeigneter

Kandidaten zur wohlwollenden Prüfung

zu.

Artikel 6

Die österreichische Vertragspartei ist bereit,

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen Lektor des bulgarischen Staatskonservatoriums

zum Studium an österreichischen

Musikhochschulen auf Kosten des entsendenden

Landes zu empfangen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf den Gebieten der Projektierung, des

Baues und der Einrichtung von Hochschulen,

Studentenheimen, Kindergärten und Sportanlagen

für eine Gesamtdauer von zehn Tagen aus.

Artikel 8

Die Vertragsparteien tauschen jährlich drei

Museumsfachleute zu Studienaufenthalten von

je zehn Tagen aus.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken

zum regelmäßigen Austausch von

bibliographischen Publikationen sowie zum Austausch

wissenschaftlicher Publikationen.

Artikel 10

Die österreichische Vertragspartei ist bereit,

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen bulgarischen Archivar zu Forschungsarbeiten

aufzunehmen. Die Kosten trägt die

bulgarische Vertragspartei.

Artikel 11

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf den Gebieten des allgemeinbildenden und

berufsbildenden Schulwesens für eine Gesamtdauer

von zwanzig Tagen aus.

Artikel 12

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf dem Gebiete der Herstellung und Verwendung

von Lehrbehelfen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

für eine Gesamtdauer von zehn

Tagen aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen ausübende

Künstler und Kritiker ihres Landes zur Teilnahme

an Festspielen von internationaler Bedeutung

sowie an internationalen Musikwettbewerben

im anderen Lande.

Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere

Presse und Rundfunk zur Entsendung von Kunstkritikern

zu den Wiener Festwochen und den

Salzburger Festspielen sowie zu den Festivals

„Sofioter Musikwochen", „Varnaer Sommer"

oder „März-Musiktage".

Jede Vertragspartei übernimmt während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Auf-

enthaltskosten von zwei Journalisten der anderen

Vertragspartei für einen Aufenthalt von je einer

Woche bei einem dieser Festivals.

Die Nominierung des österreichischen Teilnehmers

an diesem Austausch soll jeweils einen

Monat vor Beginn der Veranstaltung, die des

bulgarischen Teilnehmers jeweils bis 1. März erfolgen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Musikschaffende

zum Zweck des gegenseitigen Erfahrungsaustausches

für eine Dauer bis zu zwanzig

Tagen aus.

Artikel 15

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Theaterfachleute

für eine Dauer bis zu zwanzig Tagen

aus.

Artikel 16

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende

Künstler insbesondere zum Studium der zeitgenössischen

bildenden Kunst sowie zum Zweck

des Kennenlernens der kunsthistorischen Sammlungen

der anderen Vertragspartei für eine Gesamtdauer

von vierzehn Tagen aus.

Artikel 17

Die bulgarische Vertragspartei entsendet auf

eigene Kosten jährlich für eine Gesamtdauer von

zwölf Monaten drei junge Fachleute aus den

Bereichen der Musik, des Theaters und der angewandten

Kunst zu Studienzwecken an entsprechende

österreichische Institutionen.

Artikel 18

Die bulgarische Vertragspartei entsendet auf

eigene Kosten jährlich für eine Dauer von je

vierzehn Tagen zwei Lehrkräfte des Bulgarischen

Staatlichen Konservatoriums und der Theaterhochschule

„Krastjo Sarafov" zum Zweck des Erfahrungsaustausches

an die Hochschule für Musik

und darstellende Kunst in Wien und an die Hochschule

für Musik und darstellende Kunst Mozarteum

in Salzburg.

Artikel 19

Die Vertragsparteien tauschen kunsthistorische

Literatur und Museumskataloge aus und nehmen

in Aussicht, während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens eine repräsentative Ausstellung

auszutauschen.

Die Einzelheiten dieses Austausches werden

von den interessierten Museen festgelegt.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von wissenschaftlichen Publikationen zwischen

ihren wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten

und Museen.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen Verlage, die

Werke, insbesondere in Übersetzung, aus der

Literatur der anderen Vertragspartei herausgeben,

zur Herstellung direkter Kontakte.

Artikel 22

Die Vertragsparteien übermitteln interessierten

Fachinstituten des anderen Landes über deren

Wunsch Exemplare von Werken zeitgenössischer

Literatur ihres Landes.

Artikel 23

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit

des Austausches von Buchausstellungen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zum kommerziellen

Austausch ihrer Film- und Fernsehproduktionen.

Artikel 25

Jede Vertragspartei gewährt in Durchführung

dieses Übereinkommens eingeladenen Hochschullehrkräften

der anderen Vertragspartei Vergütungen,

die im Einklang mit den einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall festgelegt

werden.

Artikel 26

In Durchführung der Artikel 7, 8, 11, 12, 14,

15 und 16 dieses Übereinkommens gibt die entsendende

Vertragspartei der anderen die Namen

der eingeladenen Personen sowie das Besuchsprogramm

mindestens zwei Monate vor dem geplanten

Besuchstermin und das genaue Ankunftsdatum

mindestens zehn Tage vor Antritt der

Reise bekannt. Das Gastland bestätigt ehestmöglich

diese Daten.

Das Gastland trägt die Kosten der Unterbringung

und Verpflegung sowie die Kosten von

Reisen im Gastland und sorgt im Bedarfsfall

auch für ärztlichen Beistand. Die österreichische

Vertragspartei bezahlt ein Taggeld von mindestens

öS 130'—, die bulgarische Vertragspartei

von mindestens Lewa 10'—

Die entsendende Vertragspartei trägt die

Kosten der Hin- und Rückreise.

Artikel 27

In Durchführung der Artikel 6, 10, 17 und 18

dieses Übereinkommens gibt die entsendende Vertragspartei

die Namen der eingeladenen Personen

sowie das Besuchsprogramm mindestens zwei

Monate vor dem geplanten Termin sowie das

genaue Ankunftsdatum mindestens zehn Tage

vor Antritt der Reise bekannt. Die andere Vertragspartei

bestätigt ehestmöglich diese Daten.

Artikel 28

Bei Ausstellungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit

durchgeführt werden, trägt das entsendende

Land die Kosten der Vorbereitung und

Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland.

Das Gastland trägt alle übrigen Kosten

innerhalb des Gastlandes und die Kosten des

Rücktransportes vom letzten Bestimmungsort im

Gastland.

Artikel 29

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 9. Feber 1973 nicht aus.

Artikel 30

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach

Unterzeichnung in Kraft und bleibt drei Jahre

in Geltung.

Artikel 31

Sofern dieses Übereinkommen nicht sechzig

Tage vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es

darüberhinaus bis zum Inkrafttreten des neuen

Dreijahres-Programms.

Artikel 32

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung vom 9. Feber 1973

außer Kraft.

Geschehen zu Sofia am 12. September 1974 in

zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE

BUNDESREGIERUNG

Dr. Arthur Agstner m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER

VOLKSREPUBLIK BULGARIEN

Maria Zacharieva m. p.

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 30 am 11. November 1974 in Kraft.

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