642. Verordnung: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von
der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppen–
verantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2004 ein Betrag von
0,005 Cent/kWh bestimmt.
(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen
für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2004
1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen
sind,....................................................................................................................... 0,094 Cent/kWh
2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 4 bis 5 angeschlossen
sind,....................................................................................................................... 0,110 Cent/kWh
3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, ...... 0,115 Cent/kWh
4. für alle übrigen Endverbraucher ........................................................................... 0,134 Cent/kWh
bestimmt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.