642. Bundesgesetz: 16. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/ 1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen,
c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
2. nach ihrer Bildungshöhe in
a) Primarschulen,
b) Sekundärschulen,
c) Akademien."
2. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt
„(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundärschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Hauptschule,
3. der Polytechnische Lehrgang,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen, 7 die höheren Schulen.
(5) Akademien sind
1. die Akademie für Sozialarbeit,
2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
3. das Pädagogische Institut.
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen)."
3. Die Überschrift des § 8 c wird wie folgt geändert
„Ersatz der Reifeprüfung ab Aufnahmsvoraussetzung"
4. § 8 c Abs. 1 lautet
„(1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,
2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,
3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschul-
besuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, 5. die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung."
5. Im § 59 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze
„In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern."
6. Im 5 61 Abs. 1 lit. d treten an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze
„In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern."
7 Dem § 131 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8 c, § 8 c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131 e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/ 1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft."
8. Nach § 131 d wird eingefügt
„Schulversuche zum Fremdsprachenunterricht in der Volksschule
§ 131 e. (1) An Volksschulen ist schulversuchsweise der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung ab der 1. Schulstufe ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule während der Schuljahre 1994/95 bis 1997/98 zu erproben.
(2) Für die Durchführung dieser Schulversuche gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Volksschulen mit öffentlichkeitsrecht."