642. Bundesgesetz: 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.
Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.
Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.
Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.
Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.
Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.
Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.
Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/
1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,
BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.
Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBl.
Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.
Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.
Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.
Nr. 196/1988, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.
Nr. 749/1988 und BGBl. Nr. 364/1989 wird in seinem
Ersten Teil geändert wie folgt
1. Im § 18 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck
„Wahleltern oder die Stiefeltern" durch den Ausdruck
„Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern"
ersetzt.
2. Im § 31 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz wird der Ausdruck
„3,5 vH" durch den Ausdruck „2,5 vH"
ersetzt.
3. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
4. § 67 Abs. 10 lautet
„(10) Die zur Vertretung juristischer Personen
oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern
für die von diesen zu entrichtenden Beiträge
insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können, Vermögensverwalter
haften, soweit ihre Verwaltung reicht,
entsprechend."
5. a) Im § 76 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck
„30 v. H." durch den Ausdruck „25 vH" und der
Ausdruck „15 v. H." durch den Ausdruck
„12,5 vH" ersetzt.
b) § 76 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt
nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich
zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die
berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach
trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich
gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich
oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches
in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."
c) Dem § 76 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
6. Im § 81 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung
und Information" durch die Worte „Aufklärung,
Information und sonstige Formen der
Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.
7. a) § 94 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus
der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold
sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet
des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem
Betrag, um den das im Monat gebührende
Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens
jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe
aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und
Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von
14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von
8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter
Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108 a Abs. 1) vervielfachten
Beträge.
(2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen
(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH
der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages,
um den die Summe aus Pension zuzüglich
Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im
Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die
Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte
Betrag."
b) § 94 Abs. 7 lautet
„(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen
Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf
Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung
anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche
zu einer Einheit zusammenzufassen. Der
Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach
deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch
auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche
zu einer Einheit zusammenzufassen und
um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern.
Danach ist Abs. 2 anzuwenden."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1. § 117 Z 4 lit. a lautet
„a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern (§ 159);"
2. § 148 Z 3 lautet
„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit
Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, angeführten
Leistungen sind
a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten
Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes
vorgesehenen Kostenbeiträgen,
c) bei Angehörigen des Versicherten auch
mit dem Kostenbeitrag nach Z 2 und
d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger
zum Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds
abgegolten."
3. § 159 lautet
„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand
durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
§ 159. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand
und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-
und Säuglingsschwestern werden in entsprechender
Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. Im § 175 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck
„Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6" durch den Ausdruck
„Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6 und 7" ersetzt.
2. Dem § 173 Z 1 wird eine lit. i mit folgendem
Wortlaut angefügt;
„i) Integritätsabgeltung (§ 213 a);"
3. Nach § 213 wird folgender § 213 a eingefügt
„Integritätsabgeltung
§ 213 a. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außer-
achtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
verursacht und hat der Versicherte dadurch eine
erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erlitten, so
gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls
oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch
auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1) besteht, eine
angemessene Integritätsabgeltung.
(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige
Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei
Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2
jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten und
ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens
abzustufen.
(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß
der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers
zu erlassenden Richtlinien zu
regeln, die der Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien
haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten
sowie auf den Grad der Beeinträchtigung
von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung
des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten
sowie den Grad einer Unfall- oder berufskrankheitsbedingten
seelischen Störung Bedacht zu
nehmen."
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1. a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit
bzw. beim Fehlen einer solchen, in
dem die erste nachfolgende Versicherungszeit
vorliegt,
a) bei einer weiblichen Versicherten die nach
der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten
Entbindung von einem lebendgeborenen
Kind liegenden zwölf Kalendermonate;
b) bei einer weiblichen Versicherten die nach
der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten
Annahme an Kindesstatt (unentgeltliche
Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des
Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne
des § 26 Abs. 1 Z 3 A1VG;"
b) Dem § 227 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 4 lit. b
ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten.
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag
gilt der Tageswert der Lohnstufe, in die das
1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten
Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht
kommenden Betrages fällt."
2. Im § 243 Z 1 wird der Ausdruck „für die Beitragszeiten
nach § 225 Abs. 1 Z6 der nach § 314
Abs. 4 bzw. nach § 314 a Abs. 5 als Entgelt geltende
Betrag," durch den Ausdruck „für die Beitragszeiten
nach § 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des § 314
Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden
Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich
und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, in den Fällen des § 314 a Abs. 5
der danach als Entgelt geltende Betrag," ersetzt.
2 a. § 251 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S für
den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat)."
3. a) Im § 292 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1)" durch
den Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor
(§ 108 f)" ersetzt.
b) Im § 292 Abs. 4 lit. 1 wird der Ausdruck
„Abs. 8" durch den Ausdruck „Abs. 8 bzw. Abs. 9"
ersetzt.
c) § 292 Abs. 8 bis 13 lauten
„(8) Wurde die Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,
der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere
Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,
so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen
Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht
auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen
vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten
oder zur Bewirtschaftung überlassenen
land(forst)wirtschaftlichen . Flächen auszugehen,
sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung)
nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag,
zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung,
Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen
Einheitswert (Abs. 10), in allen übrigen
Fällen von dem auf die übergebenen Flächen
entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe
(Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als
monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit
dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben, bei einem Einheitswert von
77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden
Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und
darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in
Betracht kommenden Richtsatzes (§ 293), gerundet
auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich
für Einheitswerte unter 77000 S und 54000 S im
Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den
genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling.
Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden."
(9) Ist die Gewährung von Gegenleistungen
(Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen
(aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte,
unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus
Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszu-
lagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur
Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich
geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens
des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben,
und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen
zutreffen und die Unterlassung der Erbringung
von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber
nicht zugerechnet werden kann.
(10) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert
gemäß Abs. 8 heranzuziehen ist, ist er durch eine
Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen
der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag
im Sinne des Abs. 11 in Betracht kommen, durch
die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes,
in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein
Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,
überlassen) war, zu ermitteln.
(11) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte
für jeden nach Abs. 10 in Betracht kommenden
Monat ist von dem jeweils für den Iand(forst)wirtschaftlichen
Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche
Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung
der Einheitswerte der verpachteten,
aber ohne die zugepachteten. Flächen auszugehen.
(12) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 8, 10
und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung
maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor
1,1575 zu vervielfachen.
(13) In den Fällen des § 100 Abs. 2 erster Satz
bleibt für die Anwendung der Abs. 8, 10 und 11 der
Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.
Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension
nach einem Pensionsempfänger,
sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension
Eigentümer bzw. Miteigentümer des
übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes
bzw. der Fläche gewesen ist."
4. a) § 293 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben ......... 7784 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa nicht zutreffen 5434 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pensiqn 5434 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 2.029 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3048 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3604 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind ... 5434 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 580 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"
ersetzt.
5. a) Im § 294 Abs. 1 erster Satz und im Abs. 3
erster Satz wird der jeweilige Ausdruck „30 vH"
durch den Ausdruck „25 vH" und im § 294 Abs. 1
erster Satz der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck
„12,5 vH" ersetzt.
b) § 294 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt
nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich
zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die
nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung
der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen
einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung
uneinbringlich oder die Verfolgung eines
Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos
ist."
6. Im § 296 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „§ 292
Abs. 5, 7 und 8 bis 10" durch den Ausdruck „§ 292
Abs. 5, 7, 8, 10 und 11" ersetzt.
8. Im § 307 d Abs. 3 entfällt der Punkt am Ende
des Satzes; folgender Ausdruck wird angefügt
„sowie Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, für diagnostische Zwecke
zugänglich machen."
10. § 314 Abs. 4 lautet
„(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger
eines Ordens oder einer Kongregation verbracht
wurde, .7 vH der für Arbeiter in Betracht
kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308
Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt
wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet
wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag
anzurechnen."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert
wie folgt
1. § 332 Abs. 1 lautet
„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen
oder für die als Angehörige gemäß § 123 Leistungen
zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens,
der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen
ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger
insoweit über, als dieser Leistungen zu
erbringen hat. Wurde Anstaltspflege gewährt,.
umfaßt der übergehende Anspruch anteilsmäßig
auch die zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers
zur Krankenanstaltenfinanzierung
(§ 148 Z 3 lit. d); hiebei ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG
sinngemäß anzuwenden. Ansprüche auf Schmerzengeld
gehen auf den Versicherungsträger nicht
über."
2. a) Im § 333 Abs. 3 werden die Worte „wenn
der Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten
am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel"
durch die Worte „wenn der Arbeitsunfall
durch ein Verkehrsmittel" ersetzt.
b) Dem § 333 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus
einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung
stehenden Versicherungssumme, es sei
denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber
vorsätzlich verursacht worden ist."
2 a. Dem § 334 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach
§ 213 a."
3. § 344 lautet
„Paritätische Schiedskommission
§ 344. (1) 2ur Schlichtung und Entscheidung
von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem
2usammenhang mit dem Einzelvertrag stehen,
ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische
Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt
im Verfahren vor dieser Behörde sind die
Parteien des Einzelvertrages.
(2) Die paritätische Schiedskommission besteht
aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der
zuständigen Ärztekammer und zwei vom Krankenversicherungsträger,
der Partei des Einzelvertrages
ist, bestellt werden.
(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet,
über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber sechs Monate nach dessen
Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der
Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist
nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine
Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches
Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit
zur Entscheidung an die Landesberufungskommission
über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar
bei der Landesberufungskommission einzubringen.
Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung
nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich
auf ein Verschulden der Behörde (§ 73
AVG 1950) zurückzuführen ist.
(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen
Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission
erhoben werden."
4. § 345 lautet
„Landesberufungskommission
§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission
zu errichten. Diese
besteht aus einem Richter des Dienststandes als
Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende
ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen;
der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im
2eitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof
in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei
Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer
und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen
Bescheide der paritätischen Schiedskommission
und
2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen
gemäß § 344 Abs. 3.
(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für
die Landesberufungskommission und deren Mitglieder,"
5. Nach § 345 wird ein § 345 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„ Landesschiedskommission
§ 345 a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine
Landesschiedskommission zu errichten. Diese
besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzendem
und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll
durch längere 2eit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen
tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister
für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen.
Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der
zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband
entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Parteien eines
Gesamtvertrages über die Auslegung oder die
Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages
und
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer
Kündigung gemäß § 343 Abs. 4.
(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission
kann Berufung an die Bundesschiedskommission
erhoben werden."
6. § 346 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Entscheidung über Berufungen, die
gemäß § 345 a Abs. 3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission
zu errichten."
7. a) Im § 347 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 345
und 346" durch den Ausdruck „§§ 345, 345 a
und 346" ersetzt.
b) § 347 Abs. 2 lautet
„(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345,
345 a und 346 tätigen Richter des Dienststandes
und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung,
deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
und des Hauptverbandes festgesetzt
wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen
und die Mitglieder der Kommissionen nach § 344
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung
gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der
Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345,
345 a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden."
c) Im § 347 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 344
bis 346" durch den Ausdruck „§§ 344, 345, 345 a
und 346" ersetzt.
d) § 347 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die in den §§ 344, 345, 345 a und 346 vorgesehenen
Kommissionen haben auf das Verfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden,
sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes
anordnet."
e) Dem § 347 werden folgende Abs. 5 und 6
angefügt
„(5) Die Parteien haben das Recht, neben ihren
Vertretern auch jeweils drei Vertrauenspersonen an
der Verhandlung teilnehmen zu lassen.
(6) Die Verhandlungen der Landesberufungskommissionen
(§ 345) und der Landesschiedskommissionen
(§ 345 a) sind am Sitz der Landesgerichte
der jeweiligen Länder und die Verhandlungen
der Bundesschiedskommission (§ 346) am Sitz
des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im
übrigen bleibt § 40 Abs. 1 AVG 1950 unberührt.
Die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344, 345
und 345 a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich
abwechselnd von den Ärztekammern
und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu
führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet
oder im Einzelfall einzurichten ist. Die
Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission
(§ 346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der
Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband
zu führen."
7 a. § 502 Abs. 6 erster Satz lautet
„Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der
Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung
oder Auswanderung aus Gründen, auf die
der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine
Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten
gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben,
sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen
(ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik
Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, in
der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 das
15. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige
soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien
gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nach dem Stand vom 31. Dezember
1989 gelten, können auch nach dem
31. Dezember 1989 in dem vor dem 1. Juli 1989
vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
beschlossenen Ausmaß, einschließlich
des dem Versicherungsträger im Zusammenhang
mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen
Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von
den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter
gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand
für freiwillige soziale Zuwendungen den
Hundertsatz von 2,5 der laufenden Bezüge aller
Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen
Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Fall ist die Einführung
neuer und die Erhöhung bisher gewährter
freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig,
wenn der Gesamtaufwand für freiwillige
soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz
sinkt.
(2) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 7 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen,
die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens
mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat
gebührende Erwerbseinkommen 7233 S übersteigt.
(3) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter
am 1. Jänner 1990 auf Grund der Folgen
eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 4 in der
Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt
wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die
Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
!976 eingetreten ist und der Antrag bis
31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1990 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die
Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(4) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 lit. b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. IV Z 1 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1989 liegt.
(5) § 292 Abs. 4, 8 und 10 bis 13 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. IV Z 3 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle,
in denen der Stichtag der Pension, zu der die
Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem
1. Jänner 1990 liegt.
(6) § 292 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z 3 lit. c
gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag
der Pension, zu der die Ausgleichszulage
gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage
gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der
Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(7) § 294 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. IV Z 5 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 31. Dezember 1989
bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung
der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner
1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(8) Die Bestimmungen des Art. IV Z 10 gelten
nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach
§ 314 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 1989 erfolgt;
erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1990,
so sind die Bestimmungen des Art. IV Z 10 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung
des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende
Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des
Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten
ist.
(9) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,
über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
durch einen Versicherungsträger oder im
Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden
ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren
durchzuführen, wenn bei Feststellung
des Bestandes des Leistungsanspruches
auch Zeiten, für die nach § 314 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner
1990 in Geltung gestandenen Fassung ein
Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu
berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein
diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung
gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis
30. Juni 1991 gestellt wird, sonst mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(10) Die Bestimmungen des § 213 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. III Z 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990
eingetreten sind, wenn seit dem Versicherungsfall
keine wesentliche Besserung des körperlichen oder
geistigen Zustandes des Versicherten erfolgt ist.
(11) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 zweiter
Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z 2 a sind auf Antrag
auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am
31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus
ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche
gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis
31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(12) Personen, die erst auf Grund des § 502
Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z 7 a
Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
erhalten, gebührt diese Leistung ab
1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis zum
31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet
sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung
in Auswirkung einer aus den Gründen des
§ 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erfolgten Auswanderung noch im Ausland,
ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
abweichend von § 223 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt
des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
(13) § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. V Z 7 a ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 31. Dezember 1989
bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung
der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner
1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel VII
Schlußbestimmungen
(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher
Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei
Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 108 e und 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt für das Jahr 1990 der Anpas-
sungsfaktor (§ 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
1,030.
(3) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (A1VG), BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds
der Träger der Pensionsversicherung (§ 447 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet
des § 64 Abs. 4 AIVG 2 Milliarden Schilling
am 20. April 1990, 2 Milliarden Schilling am
20. September 1990 und 900 Millionen Schilling am
28. Dezember 1990 zu überweisen.
Artikel VIII
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in
Kraft.
Artikel IX
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 148 Z 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 2, die gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in die Kompetenz der Länder fallen,
die zuständige Landesregierung; mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 333
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z 2 der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
3. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 345,
345 a und 346 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. V Z 4 bis 6 der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der Bestimmungen des § 347 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. V Z 7 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales;
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.