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642_1989 AT

642. Bundesgesetz: 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Bundesgesetz: 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.

Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.

Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.

Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.

Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.

Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.

Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/

1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,

BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.

Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBl.

Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.

Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.

Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.

Nr. 196/1988, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.

Nr. 749/1988 und BGBl. Nr. 364/1989 wird in seinem

Ersten Teil geändert wie folgt

1. Im § 18 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck

„Wahleltern oder die Stiefeltern" durch den Ausdruck

„Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern"

ersetzt.

2. Im § 31 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz wird der Ausdruck

„3,5 vH" durch den Ausdruck „2,5 vH"

ersetzt.

3. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

4. § 67 Abs. 10 lautet

„(10) Die zur Vertretung juristischer Personen

oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft) berufenen

Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher

Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht

neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern

für die von diesen zu entrichtenden Beiträge

insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter

Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten

nicht eingebracht werden können, Vermögensverwalter

haften, soweit ihre Verwaltung reicht,

entsprechend."

5. a) Im § 76 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck

„30 v. H." durch den Ausdruck „25 vH" und der

Ausdruck „15 v. H." durch den Ausdruck

„12,5 vH" ersetzt.

b) § 76 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt

nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich

zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die

berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach

trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich

gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich

oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches

in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."

c) Dem § 76 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

6. Im § 81 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung

und Information" durch die Worte „Aufklärung,

Information und sonstige Formen der

Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.

7. a) § 94 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus

der Pensionsversicherung mit Ausnahme der

Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold

sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet

des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem

Betrag, um den das im Monat gebührende

Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens

jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe

aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und

Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von

14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von

8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter

Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108 a Abs. 1) vervielfachten

Beträge.

(2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen

(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH

der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages,

um den die Summe aus Pension zuzüglich

Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im

Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die

Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte

Betrag."

b) § 94 Abs. 7 lautet

„(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen

Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf

Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung

anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche

zu einer Einheit zusammenzufassen. Der

Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach

deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch

auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche

zu einer Einheit zusammenzufassen und

um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern.

Danach ist Abs. 2 anzuwenden."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. § 117 Z 4 lit. a lautet

„a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern (§ 159);"

2. § 148 Z 3 lautet

„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit

Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, angeführten

Leistungen sind

a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten

Pflegegebührenersätzen,

b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes

vorgesehenen Kostenbeiträgen,

c) bei Angehörigen des Versicherten auch

mit dem Kostenbeitrag nach Z 2 und

d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger

zum Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds

abgegolten."

3. § 159 lautet

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand

durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

§ 159. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern werden in entsprechender

Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. Im § 175 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck

„Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6" durch den Ausdruck

„Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6 und 7" ersetzt.

2. Dem § 173 Z 1 wird eine lit. i mit folgendem

Wortlaut angefügt;

„i) Integritätsabgeltung (§ 213 a);"

3. Nach § 213 wird folgender § 213 a eingefügt

„Integritätsabgeltung

§ 213 a. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die

Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außer-

achtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften

verursacht und hat der Versicherte dadurch eine

erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erlitten, so

gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls

oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch

auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1) besteht, eine

angemessene Integritätsabgeltung.

(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige

Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei

Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2

jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten und

ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens

abzustufen.

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß

der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers

zu erlassenden Richtlinien zu

regeln, die der Zustimmung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien

haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten

sowie auf den Grad der Beeinträchtigung

von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung

des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten

sowie den Grad einer Unfall- oder berufskrankheitsbedingten

seelischen Störung Bedacht zu

nehmen."

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit

bzw. beim Fehlen einer solchen, in

dem die erste nachfolgende Versicherungszeit

vorliegt,

a) bei einer weiblichen Versicherten die nach

der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten

Entbindung von einem lebendgeborenen

Kind liegenden zwölf Kalendermonate;

b) bei einer weiblichen Versicherten die nach

der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten

Annahme an Kindesstatt (unentgeltliche

Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des

Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne

des § 26 Abs. 1 Z 3 A1VG;"

b) Dem § 227 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 4 lit. b

ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten.

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag

gilt der Tageswert der Lohnstufe, in die das

1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten

Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht

kommenden Betrages fällt."

2. Im § 243 Z 1 wird der Ausdruck „für die Beitragszeiten

nach § 225 Abs. 1 Z6 der nach § 314

Abs. 4 bzw. nach § 314 a Abs. 5 als Entgelt geltende

Betrag," durch den Ausdruck „für die Beitragszeiten

nach § 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des § 314

Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden

Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich

und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher

Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen

und Fähigkeiten, in den Fällen des § 314 a Abs. 5

der danach als Entgelt geltende Betrag," ersetzt.

2 a. § 251 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 7 S für

den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat)."

3. a) Im § 292 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit der

jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1)" durch

den Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor

(§ 108 f)" ersetzt.

b) Im § 292 Abs. 4 lit. 1 wird der Ausdruck

„Abs. 8" durch den Ausdruck „Abs. 8 bzw. Abs. 9"

ersetzt.

c) § 292 Abs. 8 bis 13 lauten

„(8) Wurde die Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben,

der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht

auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen

vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten

oder zur Bewirtschaftung überlassenen

land(forst)wirtschaftlichen . Flächen auszugehen,

sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung)

nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag,

zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung,

Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen

Einheitswert (Abs. 10), in allen übrigen

Fällen von dem auf die übergebenen Flächen

entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe

(Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als

monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit

dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben, bei einem Einheitswert von

77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden

Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und

darüber ein Betrag von 35 vH des jeweils in

Betracht kommenden Richtsatzes (§ 293), gerundet

auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich

für Einheitswerte unter 77000 S und 54000 S im

Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den

genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling.

Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden."

(9) Ist die Gewährung von Gegenleistungen

(Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen

(aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte,

unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus

Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszu-

lagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur

Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich

geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens

des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben,

und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen

zutreffen und die Unterlassung der Erbringung

von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber

nicht zugerechnet werden kann.

(10) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

gemäß Abs. 8 heranzuziehen ist, ist er durch eine

Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen

der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag

im Sinne des Abs. 11 in Betracht kommen, durch

die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes,

in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein

Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet,

überlassen) war, zu ermitteln.

(11) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte

für jeden nach Abs. 10 in Betracht kommenden

Monat ist von dem jeweils für den Iand(forst)wirtschaftlichen

Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche

Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung

der Einheitswerte der verpachteten,

aber ohne die zugepachteten. Flächen auszugehen.

(12) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 8, 10

und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung

maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor

1,1575 zu vervielfachen.

(13) In den Fällen des § 100 Abs. 2 erster Satz

bleibt für die Anwendung der Abs. 8, 10 und 11 der

Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend.

Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension

nach einem Pensionsempfänger,

sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension

Eigentümer bzw. Miteigentümer des

übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes

bzw. der Fläche gewesen ist."

4. a) § 293 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben ......... 7784 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa nicht zutreffen 5434 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pensiqn 5434 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 2.029 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3048 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3604 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind ... 5434 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 580 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"

ersetzt.

5. a) Im § 294 Abs. 1 erster Satz und im Abs. 3

erster Satz wird der jeweilige Ausdruck „30 vH"

durch den Ausdruck „25 vH" und im § 294 Abs. 1

erster Satz der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck

„12,5 vH" ersetzt.

b) § 294 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt

nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich

zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die

nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung

der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen

einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung

uneinbringlich oder die Verfolgung eines

Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos

ist."

6. Im § 296 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „§ 292

Abs. 5, 7 und 8 bis 10" durch den Ausdruck „§ 292

Abs. 5, 7, 8, 10 und 11" ersetzt.

8. Im § 307 d Abs. 3 entfällt der Punkt am Ende

des Satzes; folgender Ausdruck wird angefügt

„sowie Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation

dienen, für diagnostische Zwecke

zugänglich machen."

10. § 314 Abs. 4 lautet

„(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger

eines Ordens oder einer Kongregation verbracht

wurde, .7 vH der für Arbeiter in Betracht

kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308

Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung

des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt

wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet

wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag

anzurechnen."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert

wie folgt

1. § 332 Abs. 1 lautet

„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen

oder für die als Angehörige gemäß § 123 Leistungen

zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens,

der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen

ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften

beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger

insoweit über, als dieser Leistungen zu

erbringen hat. Wurde Anstaltspflege gewährt,.

umfaßt der übergehende Anspruch anteilsmäßig

auch die zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers

zur Krankenanstaltenfinanzierung

(§ 148 Z 3 lit. d); hiebei ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG

sinngemäß anzuwenden. Ansprüche auf Schmerzengeld

gehen auf den Versicherungsträger nicht

über."

2. a) Im § 333 Abs. 3 werden die Worte „wenn

der Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten

am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel"

durch die Worte „wenn der Arbeitsunfall

durch ein Verkehrsmittel" ersetzt.

b) Dem § 333 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus

einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung

stehenden Versicherungssumme, es sei

denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber

vorsätzlich verursacht worden ist."

2 a. Dem § 334 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach

§ 213 a."

3. § 344 lautet

„Paritätische Schiedskommission

§ 344. (1) 2ur Schlichtung und Entscheidung

von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem

2usammenhang mit dem Einzelvertrag stehen,

ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische

Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt

im Verfahren vor dieser Behörde sind die

Parteien des Einzelvertrages.

(2) Die paritätische Schiedskommission besteht

aus vier Mitgliedern, von denen zwei von der

zuständigen Ärztekammer und zwei vom Krankenversicherungsträger,

der Partei des Einzelvertrages

ist, bestellt werden.

(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet,

über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber sechs Monate nach dessen

Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der

Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist

nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich

mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine

Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches

Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit

zur Entscheidung an die Landesberufungskommission

über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar

bei der Landesberufungskommission einzubringen.

Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung

nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich

auf ein Verschulden der Behörde (§ 73

AVG 1950) zurückzuführen ist.

(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen

Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission

erhoben werden."

4. § 345 lautet

„Landesberufungskommission

§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission

zu errichten. Diese

besteht aus einem Richter des Dienststandes als

Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende

ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen;

der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im

2eitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof

in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei

Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer

und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen

Bescheide der paritätischen Schiedskommission

und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen

gemäß § 344 Abs. 3.

(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für

die Landesberufungskommission und deren Mitglieder,"

5. Nach § 345 wird ein § 345 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„ Landesschiedskommission

§ 345 a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine

Landesschiedskommission zu errichten. Diese

besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzendem

und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll

durch längere 2eit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen

tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister

für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen.

Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der

zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband

entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen den Parteien eines

Gesamtvertrages über die Auslegung oder die

Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages

und

2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer

Kündigung gemäß § 343 Abs. 4.

(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission

kann Berufung an die Bundesschiedskommission

erhoben werden."

6. § 346 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Entscheidung über Berufungen, die

gemäß § 345 a Abs. 3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission

zu errichten."

7. a) Im § 347 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 345

und 346" durch den Ausdruck „§§ 345, 345 a

und 346" ersetzt.

b) § 347 Abs. 2 lautet

„(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345,

345 a und 346 tätigen Richter des Dienststandes

und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung,

deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer

und des Hauptverbandes festgesetzt

wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen

und die Mitglieder der Kommissionen nach § 344

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung

gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der

Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345,

345 a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden."

c) Im § 347 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 344

bis 346" durch den Ausdruck „§§ 344, 345, 345 a

und 346" ersetzt.

d) § 347 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die in den §§ 344, 345, 345 a und 346 vorgesehenen

Kommissionen haben auf das Verfahren das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden,

sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes

anordnet."

e) Dem § 347 werden folgende Abs. 5 und 6

angefügt

„(5) Die Parteien haben das Recht, neben ihren

Vertretern auch jeweils drei Vertrauenspersonen an

der Verhandlung teilnehmen zu lassen.

(6) Die Verhandlungen der Landesberufungskommissionen

(§ 345) und der Landesschiedskommissionen

(§ 345 a) sind am Sitz der Landesgerichte

der jeweiligen Länder und die Verhandlungen

der Bundesschiedskommission (§ 346) am Sitz

des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im

übrigen bleibt § 40 Abs. 1 AVG 1950 unberührt.

Die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344, 345

und 345 a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich

abwechselnd von den Ärztekammern

und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu

führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet

oder im Einzelfall einzurichten ist. Die

Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission

(§ 346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der

Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband

zu führen."

7 a. § 502 Abs. 6 erster Satz lautet

„Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der

Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung

oder Auswanderung aus Gründen, auf die

der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine

Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten

gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben,

sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen

(ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik

Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, in

der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 das

15. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige

soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien

gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nach dem Stand vom 31. Dezember

1989 gelten, können auch nach dem

31. Dezember 1989 in dem vor dem 1. Juli 1989

vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

beschlossenen Ausmaß, einschließlich

des dem Versicherungsträger im Zusammenhang

mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen

Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von

den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter

gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand

für freiwillige soziale Zuwendungen den

Hundertsatz von 2,5 der laufenden Bezüge aller

Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen

Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Fall ist die Einführung

neuer und die Erhöhung bisher gewährter

freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig,

wenn der Gesamtaufwand für freiwillige

soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz

sinkt.

(2) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 7 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen,

die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der

Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens

mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat

gebührende Erwerbseinkommen 7233 S übersteigt.

(3) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter

am 1. Jänner 1990 auf Grund der Folgen

eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 4 in der

Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt

wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die

Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember

!976 eingetreten ist und der Antrag bis

31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1990 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die

Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 lit. b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. IV Z 1 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach

dem 31. Dezember 1989 liegt.

(5) § 292 Abs. 4, 8 und 10 bis 13 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. IV Z 3 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die

Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem

1. Jänner 1990 liegt.

(6) § 292 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z 3 lit. c

gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag

der Pension, zu der die Ausgleichszulage

gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.

Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage

gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der

Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger

gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(7) § 294 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. IV Z 5 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 31. Dezember 1989

bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung

der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner

1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990

gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(8) Die Bestimmungen des Art. IV Z 10 gelten

nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach

§ 314 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nach dem 31. Dezember 1989 erfolgt;

erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1990,

so sind die Bestimmungen des Art. IV Z 10 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung

des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende

Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des

Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten

ist.

(9) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,

über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

durch einen Versicherungsträger oder im

Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden

ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren

durchzuführen, wenn bei Feststellung

des Bestandes des Leistungsanspruches

auch Zeiten, für die nach § 314 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner

1990 in Geltung gestandenen Fassung ein

Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu

berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein

diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung

gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis

30. Juni 1991 gestellt wird, sonst mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) Die Bestimmungen des § 213 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. III Z 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990

eingetreten sind, wenn seit dem Versicherungsfall

keine wesentliche Besserung des körperlichen oder

geistigen Zustandes des Versicherten erfolgt ist.

(11) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 zweiter

Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z 2 a sind auf Antrag

auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am

31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus

ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche

gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis

31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Personen, die erst auf Grund des § 502

Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z 7 a

Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

erhalten, gebührt diese Leistung ab

1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis zum

31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet

sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung

in Auswirkung einer aus den Gründen des

§ 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erfolgten Auswanderung noch im Ausland,

ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

abweichend von § 223 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt

des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(13) § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. V Z 7 a ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 31. Dezember 1989

bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung

der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner

1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990

gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher

Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei

Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der

Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit

vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 108 e und 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt für das Jahr 1990 der Anpas-

sungsfaktor (§ 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

1,030.

(3) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (A1VG), BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds

der Träger der Pensionsversicherung (§ 447 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet

des § 64 Abs. 4 AIVG 2 Milliarden Schilling

am 20. April 1990, 2 Milliarden Schilling am

20. September 1990 und 900 Millionen Schilling am

28. Dezember 1990 zu überweisen.

Artikel VIII

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Artikel IX

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 148 Z 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 2, die gemäß

Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in die Kompetenz der Länder fallen,

die zuständige Landesregierung; mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

der Bundesminister für Arbeit und Soziales;

2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 333

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z 2 der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz;

3. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 345,

345 a und 346 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. V Z 4 bis 6 der Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich der Bestimmungen des § 347 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. V Z 7 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales;

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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