642. Bundesgesetz: Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/
1970, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Diesem Bundesgesetz unterliegen im Sinne
des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987,
1. Waren der Nummer 3004,
2. Röntgenkontrastmittel und diagnostische
Reagenzien zur innerlichen Anwendung am
Patienten aus der Unternummer 3006 30,
3. Waren der Unternummer 3006 60,
4. Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und
Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus
der Unternummer 3307 90,
5. Placenten aus der Unternummer 3001 90 und
6. Waren der Unternummer 3002 10."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Z 1
bis 4, dosiert oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf,
ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, nur zulässig, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorliegt."
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien
Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr im
Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen;
das gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen
den Zollvorschriften verfügt wird."
4. § 2 Abs. 3 lit. a lautet
„a) Muster von Arzneispezialitäten oder Substanzproben
im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 und
12 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/
1983,"
5. § 2 Abs. 3 lit. c lautet
„c) Arzneiwaren, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind,"
6. § 2 Abs. 3 lit. f lautet
„f) sonstige Arzneiwaren, sofern es sich nicht um
Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 11
des Arzneimittelgesetzes zulassungspflichtig
sind."
7. § 5 lautet
„§ 5. (1) Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
gemäß § 2 ist nicht erforderlich für Arzneiwaren,
a) bei denen nachgewiesen wird, daß es sich um
Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 11
des Arzneimittelgesetzes zugelassen sind,
b) für die die Bescheinigung eines im Inland zur
Berufsausübung berechtigten Arztes beigebracht
wird, daß die Arzneiware für einen
lebensbedrohenden Erkrankungsfall benötigt
wird und der Behandlungserfolg mit einem
im Inland zugelassenen und im Handel
erhältlichen Arzneimittel voraussichtlich
nicht erzielt werden kann,
c) für die eine gemäß § 12 des Gesetzes betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
RGBl. Nr. 177/1909, ausgestellte
Bewilligung beigebracht wird,
d) bei denen nachgewiesen wird, daß die Arzneiware
in Durchführung von Hilfsmaßnahmen
in Katastrophenfällen eingeführt wird,
e) die gemäß § 12 Z 3 des Arzneimittelgesetzes
keiner Zulassung bedürfen,
f) für die auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 30 lit. e
und f, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 lit. d, 39
Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. b oder 42 Abs. 1 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit
zu gewähren ist,
g) die auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen
für eine internationale Organisation
oder deren Einrichtungen frei von Eingangsabgaben
abzufertigen sind, oder
h) deren Einfuhr auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. c,
e, f oder g des Außenhandelsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 184, der Bewilligungspflicht nach
dem obgenannten Bundesgesetz nicht unterliegt.
(2) Der in Abs. 1 lit. a geforderte Nachweis ist
durch den Zulassungsbescheid zu erbringen.
(3) Abs. 1 lit. g gilt sinngemäß für Arzneiwaren,
die in der Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz
1984 nicht genannt sind."
8. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. (1) Die Einfuhr der im § 1 Z 5 und 6
angeführten Waren ist nur zulässig, wenn der Bundeskanzler
deren Verkehrsfähigkeit bestätigt hat.
(2) Organe des Bundeskanzleramtes oder Sachverständige,
die vom Bundeskanzler beauftragt
wurden, sind berechtigt, von Waren im Sinne des
Abs. 1 Proben in der für die Beurteilung erforderlichen
Menge zu nehmen. Das gilt auch für Waren,
die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig
sind. Eine Entschädigung gebührt für die Proben
nicht.
(3) Darüber hinaus hat der Importeur oder derjenige,
für den die Ware bestimmt ist, dem Bundeskanzleramt
oder Sachverständigen, die vom Bundeskanzler
beauftragt wurden, über Aufforderung
zu belegen
1. die Identität der Einzelspender, welche für die
Gewinnung der Ware herangezogen wurden,
2. daß bei der Auswahl der Einzelspender die
nach dem Stand der Wissenschaft international
anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden,
und
3. daß bei jedem Einzelspender durch eine dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende
Nachweismethode ein bereits erfolgter
Kontakt mit dem Virus HIV ausgeschlossen
wurde.
(4) Die Unterlagen im Sinne des Abs. 3 müssen
sich im Betrieb des Importeurs oder desjenigen, für
den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muß
durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein,
daß sie dem Bundeskanzleramt über dessen Aufforderung
unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt
werden können."
9. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Wer Waren im Sinne des § 1 entgegen diesem
Bundesgesetz in das österreichische Bundesgebiet
einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu
50000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 100000 S
zu bestrafen."
10. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt
„§ 7 a. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 8 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes.