642. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der BGBl. Nr. 78/1968 und
527/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 640/1977, 525/1979 und
6/1983 wird wie folgt geändert
1. Der § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abs. 1 ist auf Waren nicht anzuwenden, für
die die Einfuhrumsatzsteuer mehr als 25 vom Hundert
beträgt."
2. Der § 7 hat zu lauten
„ § 7.
Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955
Die Befugnis des Bundesministers für Finanzen,
Rückbringungsfristen gemäß § 75 Abs. 1 des Zoll-
gesetzes 1955 zu verlängern, wird insoweit den
Zollämtern übertragen, welche die Abfertigung
zum Vormerkverkehr vorgenommen haben, als die
Gesamtdauer der Rückbringungsfrist fünf Jahre
nicht überschreitet."
3. Der § 12 lit. b hat zu lauten
„b) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Steiermark
einerseits und den Zollämtern Bleiburg und
Rabenstein im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Kärnten andererseits."
4. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt
festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde 134 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde 107 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 150 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 195 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 120 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 156 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.