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642_1983 AT

642. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der BGBl. Nr. 78/1968 und

527/1974 wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 640/1977, 525/1979 und

6/1983 wird wie folgt geändert

1. Der § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abs. 1 ist auf Waren nicht anzuwenden, für

die die Einfuhrumsatzsteuer mehr als 25 vom Hundert

beträgt."

2. Der § 7 hat zu lauten

„ § 7.

Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955

Die Befugnis des Bundesministers für Finanzen,

Rückbringungsfristen gemäß § 75 Abs. 1 des Zoll-

gesetzes 1955 zu verlängern, wird insoweit den

Zollämtern übertragen, welche die Abfertigung

zum Vormerkverkehr vorgenommen haben, als die

Gesamtdauer der Rückbringungsfrist fünf Jahre

nicht überschreitet."

3. Der § 12 lit. b hat zu lauten

„b) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Steiermark

einerseits und den Zollämtern Bleiburg und

Rabenstein im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Kärnten andererseits."

4. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 134 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde 107 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 150 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 195 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit 120 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 156 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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