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642_1982 AT

642. Bundesgesetz: Änderung der Ausverkaufsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Bundesgesetz: Änderung der Ausverkaufsverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Ausverkaufsverordnung, BGBl. Nr. 508/

1933, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle

1935, BGBl. Nr. 548, und des Wettbewerbsrecht-

Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1947, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Für sie sowie für Bekanntmachungen und Mitteilungen

über Verkaufsveranstaltungen, die im

Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen,

Sonderaktionen oder dgl. an

bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe,

Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe

oder dgl. vorwegnehmen, gelten die Vorschriften

des § 5."

2. Dem § 5 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Bekanntmachungen und Mitteilungen über

Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf

besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen,

Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte

Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe,

Inventurverkäufe oder dgl.

vorwegnehmen, sind für den Zeitraum von vier

Wochen vor den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeiträumen

verboten; dieses Verbot gilt auch für

Bekanntmachungen und Mitteilungen über im Ausland

stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen.

(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen über

die Verkaufsveranstaltungen gemäß Abs. 1 dürfen

nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der

Verkaufsveranstaltung erfolgen und haben den

Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung

stattfindet, anzugeben; außerdem hat aus den

Bekanntmachungen und Mitteilungen unmißverständlich

hervorzugehen, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf,

Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf

oder dgl. handelt."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Wer den Bestimmungen der vorstehenden

Paragraphen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 30000 S

oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu

bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, bei Übertretungen des

§ 4 Abs. 3 jedoch nur dessen Abs. 1, anzuwenden.

(2) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 ist zusätzlich

die Strafe des Verfalles der nachgeschobenen

Waren zu verhängen.

(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung

gemäß Abs. 1 schuldig, deretwegen sie bereits zweimal

bestraft worden ist, so können die Geld- und

Arreststrafe nebeneinander verhängt werden."

4. § 7 hat einschließlich der Überschrift zu lauten

„Widmung der Strafgelder

§ 7. Die gemäß § 6 Abs. 1 verhängten Geldstrafen

sowie der Erlös der auf Grund des § 6 Abs. 2

für verfallen erklärten Gegenstände fließen der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in

deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung

geahndet hat. Die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für

die Wirtschafsförderung sowie zur Unterstützung

unverschuldet in Notlage geratener Mitglieder und

ehemaliger Mitglieder zu verwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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