642. Bundesgesetz: Änderung der Ausverkaufsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Ausverkaufsverordnung, BGBl. Nr. 508/
1933, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle
1935, BGBl. Nr. 548, und des Wettbewerbsrecht-
Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1947, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Für sie sowie für Bekanntmachungen und Mitteilungen
über Verkaufsveranstaltungen, die im
Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen,
Sonderaktionen oder dgl. an
bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe,
Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe
oder dgl. vorwegnehmen, gelten die Vorschriften
des § 5."
2. Dem § 5 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Bekanntmachungen und Mitteilungen über
Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf
besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen,
Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte
Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe,
Inventurverkäufe oder dgl.
vorwegnehmen, sind für den Zeitraum von vier
Wochen vor den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeiträumen
verboten; dieses Verbot gilt auch für
Bekanntmachungen und Mitteilungen über im Ausland
stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen.
(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen über
die Verkaufsveranstaltungen gemäß Abs. 1 dürfen
nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der
Verkaufsveranstaltung erfolgen und haben den
Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung
stattfindet, anzugeben; außerdem hat aus den
Bekanntmachungen und Mitteilungen unmißverständlich
hervorzugehen, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf,
Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf
oder dgl. handelt."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Wer den Bestimmungen der vorstehenden
Paragraphen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 30000 S
oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, bei Übertretungen des
§ 4 Abs. 3 jedoch nur dessen Abs. 1, anzuwenden.
(2) Bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 ist zusätzlich
die Strafe des Verfalles der nachgeschobenen
Waren zu verhängen.
(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung
gemäß Abs. 1 schuldig, deretwegen sie bereits zweimal
bestraft worden ist, so können die Geld- und
Arreststrafe nebeneinander verhängt werden."
4. § 7 hat einschließlich der Überschrift zu lauten
„Widmung der Strafgelder
§ 7. Die gemäß § 6 Abs. 1 verhängten Geldstrafen
sowie der Erlös der auf Grund des § 6 Abs. 2
für verfallen erklärten Gegenstände fließen der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in
deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung
geahndet hat. Die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für
die Wirtschafsförderung sowie zur Unterstützung
unverschuldet in Notlage geratener Mitglieder und
ehemaliger Mitglieder zu verwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.