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642_1978 AT

642. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Maria Buch—Feistritz und Weißkirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Maria Buch—Feistritz und Weißkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77

Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden

Maria Buch—Feistritz und Weißkirchen wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 35,080, umfährt die Ortschaften Großfeistritz

und Allersdorf sowie Weißkirchen im

Norden, unterfährt die ÖBB Linie Zeltweg —

Lavamünd, schwenkt bei km 38,744 nach

Westen ab und bindet bei alt-km 4,540 wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Maria Buch-

Feistritz und Weißkirchen aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-77; Maßstab 1 : 2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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