642. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Maria Buch—Feistritz und Weißkirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77
Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden
Maria Buch—Feistritz und Weißkirchen wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 35,080, umfährt die Ortschaften Großfeistritz
und Allersdorf sowie Weißkirchen im
Norden, unterfährt die ÖBB Linie Zeltweg —
Lavamünd, schwenkt bei km 38,744 nach
Westen ab und bindet bei alt-km 4,540 wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Maria Buch-
Feistritz und Weißkirchen aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen BO-77; Maßstab 1 : 2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.