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642_1977 AT

642. Kundmachung: 15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Kundmachung: 15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 15. Dezember 1977, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/

1964, BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,

BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.

Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.

Nr. 122/1971, BGBl Nr. 191/1972, BGBl.

Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974, BGBl.

Nr. 20/1975 und BGBl. Nr. 285/1976 wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 2 Abs. 7 (lit. b wird der Ausdruck

„bahnärztlich" durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztlich"

ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Z. 8 hat zu lauten

„Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule),

Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

das für den Beamten Anstellungserfordernis

gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre

übersteigt,

a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm

erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden

sind, bis zu der in den Studiengesetzen

und Studienordnungen für die

betreffende Studienrichtung oder den betreffenden

Studienzweig vorgesehenen Studiendauer;

hat der Beamte an das Diplomstudium,

auf das bereits die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium

angeschlossen, und

aa) waren auf dieses Doktoratsstudium

die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes noch nicht

anzuwenden oder

bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums

in den neuen Studienvorschriften

nicht genau festgelegt,

so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums

bis zum Höchstausmaß von einem

Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

zu berücksichtigen;

b) bei Studien, auf die die Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und die nach ihm erlassenen besonderen

Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis

zu dem in der Anlage 5 festgesetzten

Höchstausmaß; zum Studium zählt auch

die für die Erwerbung eines akademischen

Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit

vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit

des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis

zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium

mit einem Trimester begonnen, so ist als

Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester

ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der

1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester

war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen."

3. Dem § 14 wird ein Abs. 5 angefügt

„(5) Der Beamte ist verpflichtet, für die

Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden

Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen

werden können. Die Überweisung hat

so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die

Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1

und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung

stehen."

4. § 27 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung

einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren

für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung

gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt

bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H.

und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H.

des Monatsbezuges, der dem Beamten für den

Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum

fällt."

5. Im § 27 a Abs. 4 wird der Ausdruck

„100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."

ersetzt.

6. Im Abs. 1 lit. d der Anlage 1 wird der Ausdruck „bahnärztlich" durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztlich" ersetzt.

7. Die Anlage 3 hat zu lauten

Artikel II

Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978

im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 Z. 8 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des

Artikels I Z. 2 zur Anwendung gelangen, ist die

Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen.

Sollte sich aufgrund der Bestimmungen

des Artikels I Z. 2 eine günstigere Einstufung

ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen.

Eine finanzielle Auswirkung dieser

Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.

Artikel III

Dem Abs. 1 des Art. IV der 14. Novelle

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 285/1976, ist folgender Satz anzufügen

„Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit

vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach

den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden

Bestimmungen zu erfolgen."

Artikel IV

Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen der Artikel I und II mit

1. Jänner 1978,

b) die Bestimmungen des Artikels III mit

1. Jänner 1976.

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