642. Kundmachung: 15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 15. Dezember 1977, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/
1964, BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,
BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.
Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.
Nr. 122/1971, BGBl Nr. 191/1972, BGBl.
Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974, BGBl.
Nr. 20/1975 und BGBl. Nr. 285/1976 wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 2 Abs. 7 (lit. b wird der Ausdruck
„bahnärztlich" durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztlich"
ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 Z. 8 hat zu lauten
„Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule),
Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,
das für den Beamten Anstellungserfordernis
gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre
übersteigt,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm
erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden
sind, bis zu der in den Studiengesetzen
und Studienordnungen für die
betreffende Studienrichtung oder den betreffenden
Studienzweig vorgesehenen Studiendauer;
hat der Beamte an das Diplomstudium,
auf das bereits die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium
angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium
die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes noch nicht
anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums
in den neuen Studienvorschriften
nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums
bis zum Höchstausmaß von einem
Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und die nach ihm erlassenen besonderen
Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis
zu dem in der Anlage 5 festgesetzten
Höchstausmaß; zum Studium zählt auch
die für die Erwerbung eines akademischen
Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit
vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit
des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis
zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium
mit einem Trimester begonnen, so ist als
Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester
ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester
war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen."
3. Dem § 14 wird ein Abs. 5 angefügt
„(5) Der Beamte ist verpflichtet, für die
Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen
werden können. Die Überweisung hat
so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die
Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1
und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung
stehen."
4. § 27 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren
für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung
gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H.
und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H.
des Monatsbezuges, der dem Beamten für den
Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum
fällt."
5. Im § 27 a Abs. 4 wird der Ausdruck
„100 v. H." durch den Ausdruck „200 v. H."
ersetzt.
6. Im Abs. 1 lit. d der Anlage 1 wird der Ausdruck „bahnärztlich" durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztlich" ersetzt.
7. Die Anlage 3 hat zu lauten
Artikel II
Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978
im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 Z. 8 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des
Artikels I Z. 2 zur Anwendung gelangen, ist die
Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen.
Sollte sich aufgrund der Bestimmungen
des Artikels I Z. 2 eine günstigere Einstufung
ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen.
Eine finanzielle Auswirkung dieser
Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.
Artikel III
Dem Abs. 1 des Art. IV der 14. Novelle
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 285/1976, ist folgender Satz anzufügen
„Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach
den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden
Bestimmungen zu erfolgen."
Artikel IV
Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen der Artikel I und II mit
1. Jänner 1978,
b) die Bestimmungen des Artikels III mit
1. Jänner 1976.