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642_1975 AT

642. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969, betreffend

eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse,

BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 465/1971 wird wie folgt

geändert

§ 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Abgabe beträgt 390 Schilling für

100 Kilogramm Eigengewicht."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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