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642_1974 AT

642. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Ziviltechnikergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Ziviltechnikergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Oktober 1974, G 17/74-9, dem

Bundeskanzler zugestellt am 16. Oktober 1974,

die Worte „und Ausschließungsgründe gemäß

§ 7 Abs. 2 nicht vorliegen" im § 11 Abs. 1 des

Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1975 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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