642. Bundesgesetz: Sonderunterstützungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung
nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen
die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von
Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumutbare
Beschäftigung vermitteln kann und die
a) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in
einem Dienstverhältnis standen, das wegen
Einschränkung oder Stillegung des Betriebes
im Zusammenhang mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses
der Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Europäischen Gemeinschaften
oder bedeutender Veränderungen
der internationalen Wettbewerbsverhältnisse
oder einer Strukturbereinigung geendet
hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig
gehört, hinsichtlich dessen
eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt,
b) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
das 55. Lebensjahr, Frauen
das 50. Lebensjahr, vollendet haben,
c) arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos
sind und
d) an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses
folgenden Monatsersten (Stichtag)
mindestens 180 anrechenbare Versicherungsmonate
in der Pensionsversicherung,
davon innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
mindestens 24 Versicherungsmonate,
nachweisen; hiebei sind Versicherungsmonate
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, bzw. dem BauernPensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 28/
1970, wie Versicherungsmonate nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zu zählen.
(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist eine Beschäftigung, die den körperlichen
Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist,
seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet
und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist
weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die
noch zu- erwartende Dauer der Berufstätigkeit,
auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln
oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen
Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, sinngemäß Anwendung.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
(§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei
der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben
anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a
im Zusammenhang stehen.
(4) Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem
Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen,
hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
in der gemäß Abs. 3 zu treffenden Feststellung
auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder
Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige
Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses
festzustellen hat, ob die Einschränkung
oder Stillegung mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a im
Zusammenhang steht.
(5) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne
des Abs. 1 lit. a sind in einem Wirtschaftszweig
jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte
zwar unter die Abkommen zwischen der
Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften
fallen, aber dem normalen Zollabbauschema
der Abkommen nicht unterliegen.
(6) Eine Betriebseinschränkung oder eine Betriebsstillegung
infolge der Abkommen zwischen
der Republik Österreich und den Europäischen
Gemeinschaften begründet einen Anspruch auf
Sonderunterstützung nur dann, wenn die Betriebseinschränkung
oder die Betriebsstillegung
bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach
Abschluß des Zollabbaues erfolgt.
Ruhen des Anspruches
§ 2. Der Anspruch auf Sonderunterstützung
ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
während einer Anhaltung in einem
Arbeitshaus sowie während eines Aufenthaltes
im Ausland. Zuschlagsberechtigten Personen im
Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, die sich im Inland aufhalten
und zu deren Unterhalt der Arbeitslose tatsächlich
wesentlich beigetragen hat, gebührt jedoch
in diesem Falle eine Leistung in der Höhe der
halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme
allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.
Zu dieser Leistung gebühren allfällige
Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu
der ruhenden Sonderunterstützung gebühren.
Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu
Ehegatte (Lebensgefährte), Eltern, Kinder (Stiefkinder,
Wahlkinder, Pflegekinder), Großeltern,
Enkel.
§ 3. Der Bezug der Sonderunterstützung
schließt den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
aus.
Beginn und Dauer des Bezuges
§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem
Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten
Arbeitsfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit
und des Alters nach den in Betracht
kommenden bezüglichen Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der
Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden
Personen in der Höhe der Invaliditätspension,
der Berufsunfähigkeitspension, der
Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension
nach den bezüglichen Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
einschließlich allfälliger
Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose
an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses
folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch
gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß
der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten
ist.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension,
Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension
bzw. Erwerbsunfähigkeitspension
Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die
Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen,
der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis
296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
der §§ 89 bis 96 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes bzw. der §§ 85 bis
92 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf
die Sonderunterstützung anzurechnen. Die Bestimmungen
des Abs. 2 bleiben jedoch unberührt.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die
Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung
in der Höhe der für diese Monate
ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, § 54 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. § 47 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 108 h des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des § 32 e des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 25 des Bauern-Pensiensversicherungsgesetzes
mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe
und Wohnungsbeihilfe ist der Bezug der
Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
Fortbezug der Sonderunterstützung
§ 6. Arbeitslosen, die Sonderunterstützung
bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug
der Sonderunterstützung zu gewähren,
sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für
die Gewährung einer im § 4 genannten Pension
erfüllt sind.
Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung
sind nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 mit der Maßgabe
krankenversichert, daß
a) Dienstnehmer, die während ihres letzten
Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues krankenversichert
waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
alle übrigen Dienstnehmer bei
der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes
versicherungszuständig sind,
b) der Beitrag zur Krankenversicherung mit
dem für Angestellte in Betracht kommenden
Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu
bemessen ist,
c) als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung
einschließlich der Sonderzahlungen
(§ 5 Abs. 4) bzw. die ruhende Sonderunterstützung
gilt und
d) für die Leistungen aus der Krankenversicherung
der Anspruch auf Sonderunterstützung
dem Bezug einer Pension gleichsteht.
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf
Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zur
Zustellung des darüber erlassenen Bescheides sind
die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5
zweiter Satz und § 79 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des § 6 Abs. 6 des
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
1971 bzw. des § 4 Abs. 2 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes über die
vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß die Bescheinigung
vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen
ist.
Verfahren
§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung
entscheidet das nach dem
Wohnsitz, mangels eines solchen das nach dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers
zuständige Arbeitsamt. Bei Streit über den Anspruch
auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe
sind die Bestimmungen über das Verfahren in
Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt
II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an
die Stelle des Versicherungsträgers das Arbeitsamt,
das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen
hätte.
§ 9. Zur Sicherung des Anspruches auf den
Bezug von Sonderunterstützung hat sich der
Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei dem
nach seinem Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt
unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu
melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt
kann das Arbeitsamt die Einhaltung von
Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl
der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen
oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben.
Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen
trifft das Landesarbeitsamt. Das
Landesarbeitsamt kann auch andere Stellen als
Meldestellen bezeichnen.
§ 10. Die Sonderunterstützung wird durch die
Arbeitsämter oder durch andere geeignete Kassen
der öffentlichen Verwaltung, die vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
zu Zahlstellen bestellt werden, monatlich im
nachhinein ausgezahlt.
§ 11. Das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 1 lit. d und die Höhe der Invaliditätspension
bzw. der Berufsunfähigkeitspension
bzw. der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension
sind von dem gemäß
den §§ 246, 251 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.
§ 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger
dem zuständigen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen
unverzüglich mitzuteilen.
Deckung des Aufwandes
§ 12. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes ergeben,
sind zu zwei Drittel aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
und zu einem Drittel aus Bundesmitteln
zu bestreiten.
Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958
§ 13. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, finden die Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, mit Ausnahme
des § 17 Abs. 2, sinngemäß Anwendung.
Berücksichtigung der Beihilfe gemäß § 19 Abs. 1
lit. k des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
§ 14. Hat ein Dienstnehmer nach dem Eintritt
der Arbeitslosigkeit statt der Sonderunterstützung
eine Beihilfe nach § 19 Abs. 1 lit. k des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes erhalten und beantragt
er später eine Sonderunterstützung, so
ist der als Beihilfe gemäß § 19 Abs. 1 lit. k des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes gewährte Betrag
auf die Sonderunterstützung in der Weise anzu-
rechnen, als ob der Dienstnehmer unmittelbar
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, das den
Anspruch auf Sonderunterstützung begründet,
Sonderunterstützung gewährt erhalten hätte. Bei
dieser Anrechnung sind jedoch die Bestimmungen
des § 2 zu berücksichtigen. Wird zuerst die Sonderunterstützung
in Anspruch genommen und
nachher eine Beihilfe nach § 19 Abs. 1 lit. k des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes beantragt, dann
erfolgt eine sinngemäße Anrechnung.
Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von
Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
§ 15. Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit
bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus
einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme
des Knappschaftssoldes ist § 108 h Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
§ 32 e Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 25 Abs. 1
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die auf eine Sonderunterstützung
folgende Pension hinsichtlich der
Anpassung wie eine Hinterbliebenenpension nach
einem Pensionisten behandelt wird. Der Wegfall
der Sonderunterstützung gilt hiebei als Wegfall
einer Pension aus der Pensionsversicherung.
§ 16. Der Bezug der Sonderunterstützung ist
bei Anwendung der §§ 253 a bzw. 276 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug
einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
gleichzuhalten.
§ 17. Für den Anspruch auf die einmalige Leistung
des Bergmannstreuegeldes (§ 281 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) ist der Anfall
der Sonderunterstützung dem Anfall einer
Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
oder des Alters gleichzuhalten.
§ 18. (1) Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung
gelten als Ersatzzeiten im Sinne des
§ 227 Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung,
soweit sie nicht als Ersatzzeiten zählen,
gelten als neutrale Zeiten im Sinne des § 234
Abs. 1 Z. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. als Zeiten im Sinne des § 65 Abs. 5
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 60 Abs. 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes.
(3) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung
gelten bei Anwendung des § 3 Abs. 1
Z. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes als
Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung.
§ 19. Die im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit gemäß den
§§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bleibt gewahrt, auch wenn nach
Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne
des § 1 Abs. 1 lit. a Versicherungszeiten in einem
anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben
werden.
Artikel II
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 173/1973 wird wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
lit. j durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. k
ist anzufügen
„k) die Umstellung bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung
oder Stillegung eines Betriebes wegen
des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten
als Folge des Abschlusses der Abkommen
zwischen der Republik Österreich
und den Europäischen Gemeinschaften oder
bedeutender Veränderungen der internationalen
Wettbewerbsverhältnisse oder einer
Strukturbereinigung zu erleichtern."
2. Dem § 20 ist als Abs. 11 anzufügen
„(11) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. k können
den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden,
wenn hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, zu
dem der Betrieb gehört, der Bundesminister für
soziale Verwaltung eine Feststellung im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, getroffen hat, der Zusammenhang
zwischen der Betriebseinschränkung oder
-stillegung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. k gegeben
ist, der Beihilfenwerber in dem betreffenden
Wirtschaftszweig in der Regel mindestens drei
Jahre beschäftigt war, mit der Lösung des Beschäftigungsproblems
für den Beihilfenwerber
eine außergewöhnliche örtliche oder eine mit
einer längeren Arbeitsmarktausbildung verbundene
berufliche Umstellung verbunden ist und
ohne die Gewährung des Zuschusses eine arbeitsmarktpolitisch
wünschenswerte Lösung des Beschäftigungsproblems
des Beihilfenwerbers nicht
möglich wäre. Der Zuschuß kann einmalig bis
zu einer Höhe von 20.000 S gewährt werden."
3. Der Abs. 4 des § 28 hat zu lauten
„(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe
a) bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes,
der der Arbeitslosenversicherung im Falle
der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen
würde, gewährt werden, wenn die Maßnahme
Personen im Sinne des § 16 erfaßt;
b) bis zum Einfachen des Aufwandes, der der
Arbeitslosenversicherung im Falle der
Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen
würde, gewährt werden, wenn dadurch erleichtert
wird, die für die Umstellung der
betroffenen Arbeitskräfte auf andere Arbeitsplätze
nötige Zeit zu gewinnen.
Für die Errechnung dieses Aufwandes gilt Abs. 3
sinngemäß."
Artikel III
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,
17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,
335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971 und
124/1973 wird wie folgt geändert
1. § 60 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) des Bundesgesetzes vom 30. November 1973,
BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer
Sonderunterstützung an Personen, die in
bestimmten, von Betriebseinschränkung
oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben
beschäftigt waren, in der geltenden
Fassung,"
2. § 60 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) durch einen Beitrag des Bundes zu den
Kosten, die sich aus der Durchführung des
Bundesgesetzes vom 30. November 1973,
BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer
Sonderunterstützung an Personen, die in
bestimmten, von Betriebseinschränkung
oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben
beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe
des § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes,"
Artikel IV
Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967,
BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte
Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in
der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967,
BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972
außer Kraft.
(2) Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117,
über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im
Falle ihrer Arbeitslosigkeit, in der Fassung der
Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/
1969 und BGBl. Nr. 166/1972, erworbene Ansprüche
werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
Artikel V
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel VI
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.
(2) Mit der Wahrung der sich aus Artikel II
ergebenden Rechte des Bundes als Träger von
Privatrechten ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.