Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642_1973 AT

642. Bundesgesetz: Sonderunterstützungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 642. Bundesgesetz: Sonderunterstützungsgesetz — SUG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Voraussetzungen des Anspruches

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung

nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen

die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/

1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von

Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumutbare

Beschäftigung vermitteln kann und die

a) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in

einem Dienstverhältnis standen, das wegen

Einschränkung oder Stillegung des Betriebes

im Zusammenhang mit wirtschaftlichen

Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses

der Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Europäischen Gemeinschaften

oder bedeutender Veränderungen

der internationalen Wettbewerbsverhältnisse

oder einer Strukturbereinigung geendet

hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig

gehört, hinsichtlich dessen

eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt,

b) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

das 55. Lebensjahr, Frauen

das 50. Lebensjahr, vollendet haben,

c) arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos

sind und

d) an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses

folgenden Monatsersten (Stichtag)

mindestens 180 anrechenbare Versicherungsmonate

in der Pensionsversicherung,

davon innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

mindestens 24 Versicherungsmonate,

nachweisen; hiebei sind Versicherungsmonate

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, bzw. dem BauernPensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 28/

1970, wie Versicherungsmonate nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zu zählen.

(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist eine Beschäftigung, die den körperlichen

Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist,

seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet

und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung

der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist

weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die

noch zu- erwartende Dauer der Berufstätigkeit,

auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln

oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen

Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, sinngemäß Anwendung.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

(§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei

der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben

anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen

Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a

im Zusammenhang stehen.

(4) Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem

Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen,

hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

in der gemäß Abs. 3 zu treffenden Feststellung

auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder

Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige

Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses

festzustellen hat, ob die Einschränkung

oder Stillegung mit wirtschaftlichen

Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a im

Zusammenhang steht.

(5) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne

des Abs. 1 lit. a sind in einem Wirtschaftszweig

jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte

zwar unter die Abkommen zwischen der

Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften

fallen, aber dem normalen Zollabbauschema

der Abkommen nicht unterliegen.

(6) Eine Betriebseinschränkung oder eine Betriebsstillegung

infolge der Abkommen zwischen

der Republik Österreich und den Europäischen

Gemeinschaften begründet einen Anspruch auf

Sonderunterstützung nur dann, wenn die Betriebseinschränkung

oder die Betriebsstillegung

bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach

Abschluß des Zollabbaues erfolgt.

Ruhen des Anspruches

§ 2. Der Anspruch auf Sonderunterstützung

ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,

während einer Anhaltung in einem

Arbeitshaus sowie während eines Aufenthaltes

im Ausland. Zuschlagsberechtigten Personen im

Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, die sich im Inland aufhalten

und zu deren Unterhalt der Arbeitslose tatsächlich

wesentlich beigetragen hat, gebührt jedoch

in diesem Falle eine Leistung in der Höhe der

halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme

allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.

Zu dieser Leistung gebühren allfällige

Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu

der ruhenden Sonderunterstützung gebühren.

Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu

Ehegatte (Lebensgefährte), Eltern, Kinder (Stiefkinder,

Wahlkinder, Pflegekinder), Großeltern,

Enkel.

§ 3. Der Bezug der Sonderunterstützung

schließt den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

aus.

Beginn und Dauer des Bezuges

§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem

Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer

Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten

Arbeitsfähigkeit, der dauernden Erwerbsunfähigkeit

und des Alters nach den in Betracht

kommenden bezüglichen Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.

Ausmaß der Sonderunterstützung

§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der

Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden

Personen in der Höhe der Invaliditätspension,

der Berufsunfähigkeitspension, der

Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension

nach den bezüglichen Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

einschließlich allfälliger

Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose

an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses

folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch

gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität

bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß

der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten

ist.

(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension,

Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension

bzw. Erwerbsunfähigkeitspension

Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die

Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen,

der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis

296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

der §§ 89 bis 96 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes bzw. der §§ 85 bis

92 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergäbe.

(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf

die Sonderunterstützung anzurechnen. Die Bestimmungen

des Abs. 2 bleiben jedoch unberührt.

(4) Zu den Sonderunterstützungen für die

Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung

in der Höhe der für diese Monate

ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, § 54 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. § 47 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 108 h des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, des § 32 e des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 25 des Bauern-Pensiensversicherungsgesetzes

mit dem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.

(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe

und Wohnungsbeihilfe ist der Bezug der

Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

Fortbezug der Sonderunterstützung

§ 6. Arbeitslosen, die Sonderunterstützung

bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug

der Sonderunterstützung zu gewähren,

sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für

die Gewährung einer im § 4 genannten Pension

erfüllt sind.

Krankenversicherung

§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung

sind nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 mit der Maßgabe

krankenversichert, daß

a) Dienstnehmer, die während ihres letzten

Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues krankenversichert

waren, bei dieser Versicherungsanstalt,

alle übrigen Dienstnehmer bei

der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes

versicherungszuständig sind,

b) der Beitrag zur Krankenversicherung mit

dem für Angestellte in Betracht kommenden

Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu

bemessen ist,

c) als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung

einschließlich der Sonderzahlungen

(§ 5 Abs. 4) bzw. die ruhende Sonderunterstützung

gilt und

d) für die Leistungen aus der Krankenversicherung

der Anspruch auf Sonderunterstützung

dem Bezug einer Pension gleichsteht.

(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf

Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zur

Zustellung des darüber erlassenen Bescheides sind

die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5

zweiter Satz und § 79 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, des § 6 Abs. 6 des

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

1971 bzw. des § 4 Abs. 2 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes über die

vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe

entsprechend anzuwenden, daß die Bescheinigung

vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen

ist.

Verfahren

§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung

entscheidet das nach dem

Wohnsitz, mangels eines solchen das nach dem

gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers

zuständige Arbeitsamt. Bei Streit über den Anspruch

auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe

sind die Bestimmungen über das Verfahren in

Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt

II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an

die Stelle des Versicherungsträgers das Arbeitsamt,

das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen

hätte.

§ 9. Zur Sicherung des Anspruches auf den

Bezug von Sonderunterstützung hat sich der

Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei dem

nach seinem Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt

unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu

melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt

kann das Arbeitsamt die Einhaltung von

Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl

der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen

oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben.

Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen

trifft das Landesarbeitsamt. Das

Landesarbeitsamt kann auch andere Stellen als

Meldestellen bezeichnen.

§ 10. Die Sonderunterstützung wird durch die

Arbeitsämter oder durch andere geeignete Kassen

der öffentlichen Verwaltung, die vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

zu Zahlstellen bestellt werden, monatlich im

nachhinein ausgezahlt.

§ 11. Das Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß § 1 Abs. 1 lit. d und die Höhe der Invaliditätspension

bzw. der Berufsunfähigkeitspension

bzw. der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension

sind von dem gemäß

den §§ 246, 251 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.

§ 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger

dem zuständigen Arbeitsamt auf dessen Ersuchen

unverzüglich mitzuteilen.

Deckung des Aufwandes

§ 12. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes ergeben,

sind zu zwei Drittel aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

und zu einem Drittel aus Bundesmitteln

zu bestreiten.

Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958

§ 13. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, finden die Vorschriften des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, mit Ausnahme

des § 17 Abs. 2, sinngemäß Anwendung.

Berücksichtigung der Beihilfe gemäß § 19 Abs. 1

lit. k des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

§ 14. Hat ein Dienstnehmer nach dem Eintritt

der Arbeitslosigkeit statt der Sonderunterstützung

eine Beihilfe nach § 19 Abs. 1 lit. k des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes erhalten und beantragt

er später eine Sonderunterstützung, so

ist der als Beihilfe gemäß § 19 Abs. 1 lit. k des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes gewährte Betrag

auf die Sonderunterstützung in der Weise anzu-

rechnen, als ob der Dienstnehmer unmittelbar

nach Beendigung des Dienstverhältnisses, das den

Anspruch auf Sonderunterstützung begründet,

Sonderunterstützung gewährt erhalten hätte. Bei

dieser Anrechnung sind jedoch die Bestimmungen

des § 2 zu berücksichtigen. Wird zuerst die Sonderunterstützung

in Anspruch genommen und

nachher eine Beihilfe nach § 19 Abs. 1 lit. k des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes beantragt, dann

erfolgt eine sinngemäße Anrechnung.

Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von

Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

§ 15. Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit

bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus

einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme

des Knappschaftssoldes ist § 108 h Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

§ 32 e Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 25 Abs. 1

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die auf eine Sonderunterstützung

folgende Pension hinsichtlich der

Anpassung wie eine Hinterbliebenenpension nach

einem Pensionisten behandelt wird. Der Wegfall

der Sonderunterstützung gilt hiebei als Wegfall

einer Pension aus der Pensionsversicherung.

§ 16. Der Bezug der Sonderunterstützung ist

bei Anwendung der §§ 253 a bzw. 276 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug

einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

gleichzuhalten.

§ 17. Für den Anspruch auf die einmalige Leistung

des Bergmannstreuegeldes (§ 281 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) ist der Anfall

der Sonderunterstützung dem Anfall einer

Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem

Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

oder des Alters gleichzuhalten.

§ 18. (1) Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung

gelten als Ersatzzeiten im Sinne des

§ 227 Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung,

soweit sie nicht als Ersatzzeiten zählen,

gelten als neutrale Zeiten im Sinne des § 234

Abs. 1 Z. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. als Zeiten im Sinne des § 65 Abs. 5

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 60 Abs. 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes.

(3) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung

gelten bei Anwendung des § 3 Abs. 1

Z. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes als

Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung.

§ 19. Die im Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit gemäß den

§§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bleibt gewahrt, auch wenn nach

Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne

des § 1 Abs. 1 lit. a Versicherungszeiten in einem

anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben

werden.

Artikel II

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 173/1973 wird wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

lit. j durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. k

ist anzufügen

„k) die Umstellung bei Beendigung eines

Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung

oder Stillegung eines Betriebes wegen

des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten

als Folge des Abschlusses der Abkommen

zwischen der Republik Österreich

und den Europäischen Gemeinschaften oder

bedeutender Veränderungen der internationalen

Wettbewerbsverhältnisse oder einer

Strukturbereinigung zu erleichtern."

2. Dem § 20 ist als Abs. 11 anzufügen

„(11) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. k können

den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden,

wenn hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, zu

dem der Betrieb gehört, der Bundesminister für

soziale Verwaltung eine Feststellung im Sinne

des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes,

BGBl. Nr. 642/1973, getroffen hat, der Zusammenhang

zwischen der Betriebseinschränkung oder

-stillegung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten

im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. k gegeben

ist, der Beihilfenwerber in dem betreffenden

Wirtschaftszweig in der Regel mindestens drei

Jahre beschäftigt war, mit der Lösung des Beschäftigungsproblems

für den Beihilfenwerber

eine außergewöhnliche örtliche oder eine mit

einer längeren Arbeitsmarktausbildung verbundene

berufliche Umstellung verbunden ist und

ohne die Gewährung des Zuschusses eine arbeitsmarktpolitisch

wünschenswerte Lösung des Beschäftigungsproblems

des Beihilfenwerbers nicht

möglich wäre. Der Zuschuß kann einmalig bis

zu einer Höhe von 20.000 S gewährt werden."

3. Der Abs. 4 des § 28 hat zu lauten

„(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe

a) bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes,

der der Arbeitslosenversicherung im Falle

der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen

würde, gewährt werden, wenn die Maßnahme

Personen im Sinne des § 16 erfaßt;

b) bis zum Einfachen des Aufwandes, der der

Arbeitslosenversicherung im Falle der

Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen

würde, gewährt werden, wenn dadurch erleichtert

wird, die für die Umstellung der

betroffenen Arbeitskräfte auf andere Arbeitsplätze

nötige Zeit zu gewinnen.

Für die Errechnung dieses Aufwandes gilt Abs. 3

sinngemäß."

Artikel III

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971 und

124/1973 wird wie folgt geändert

1. § 60 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) des Bundesgesetzes vom 30. November 1973,

BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer

Sonderunterstützung an Personen, die in

bestimmten, von Betriebseinschränkung

oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben

beschäftigt waren, in der geltenden

Fassung,"

2. § 60 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) durch einen Beitrag des Bundes zu den

Kosten, die sich aus der Durchführung des

Bundesgesetzes vom 30. November 1973,

BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer

Sonderunterstützung an Personen, die in

bestimmten, von Betriebseinschränkung

oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben

beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe

des § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes,"

Artikel IV

Aufhebung von Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967,

BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung

an im Kohlenbergbau beschäftigte

Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in

der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967,

BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972

außer Kraft.

(2) Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117,

über die Gewährung einer Sonderunterstützung

an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im

Falle ihrer Arbeitslosigkeit, in der Fassung der

Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/

1969 und BGBl. Nr. 166/1972, erworbene Ansprüche

werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

Artikel V

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel VI

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

(2) Mit der Wahrung der sich aus Artikel II

ergebenden Rechte des Bundes als Träger von

Privatrechten ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →