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641_2003 AT

641. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt

vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren

nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz

zu verstehen.

(4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt

werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren-

oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.

(5) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach

Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich

betragsmäßig verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Anlagen VIII bis XVI sind auf Verfahren

anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem

31. Dezember 2003 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 511/2002, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer Anlagen

VIII bis XVI weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder ein in der

Anlage XII genannter Antrag vor dem 1. Jänner 2004 bei Gericht eingelangt ist.

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