641. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt
vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinne des § 15 des Bundesgesetzes über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren
nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz
zu verstehen.
(4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt
werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren-
oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.
(5) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den
sich aus den Anlagen X und XI ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich
betragsmäßig verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Anlagen VIII bis XVI sind auf Verfahren
anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem
31. Dezember 2003 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 511/2002, aufgehoben. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer Anlagen
VIII bis XVI weiterhin auf Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder ein in der
Anlage XII genannter Antrag vor dem 1. Jänner 2004 bei Gericht eingelangt ist.