641. Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU
DER OZONSCHICHT FÜHREN, BEZÜGLICH DER IN ANLAGE A GEREGELTEN
STOFFE
Das 7. Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1996, entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit
Art. 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion
und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage A des Protokolls anzunehmen
Artikel 5: Besondere Lage der Entwicklungsländer
Nach Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt
8 bis. Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Absatz 8
Bezug genommen wird
a) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, ist, um ihre grundlegenden
nationalen Bedürfnisse zu decken, in bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die
Einhaltung der Regelungsmaßnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London
am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls
auf Art. 2A und 2B sind in diesem Sinne zu lesen.
ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU
DER OZONSCHICHT FÜHREN, BEZÜGLICH GEREGELTEN STOFFEN IN ANLAGE B
Das 7. Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6
des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und
des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage B des Protokolls anzunehmen
Artikel 5: Besondere Lage von Entwicklungsländern
Nach Artikel 5 Absatz 8 bis Buchstabe a des Protokolls wird folgender Buchstabe eingefügt
b) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, ist, um ihre grundlegenden
nationalen Bedürfnisse zu decken, in bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die
Einhaltung der Regelungsmaßnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London
am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls
auf Art. 2C bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen.
ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU
DER OZONSCHICHT FÜHREN, BEZÜGLICH GEREGELTEN STOFFEN IN ANLAGEN
C UND E
Das 7. Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6
des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und
des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage C und E des Protokolls anzunehmen
Artikel 2F Absatz 1 Buchstabe a: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
In Absatz 1 Buchstabe a des Artikels 2F werden die Worte
drei Komma eins
durch die folgenden Worte ersetzt
zwei Komma acht.
Artikel 2F Absatz 5: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
Am Ende von Artikel 2F Absatz 5 des Protokolls wird der folgende Satz angefügt
Dieser Verbrauch ist allerdings auf den Erhalt von Kühl- und Klimaanlagen beschränkt, welche zu
diesem Datum existieren.
Artikel 2H: Methylbromid
Artikel 2H des Protokolls lautet wie folgt
Artikel 2H: Methylbromid
1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner
1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des
geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den
Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion
dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen
Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete
Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH denjenigen von 1991 übersteigen.
2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner
2001 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des
geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 75 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,
die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Pro-
duktion dieses Stoffes jährlich 75 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden
nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der
berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1991 übersteigen.
3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner
2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des
geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 50 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,
die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion
dieses Stoffes jährlich 50 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden
nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der
berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1991 übersteigen.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner
2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des
geregelten Stoffes in Anlage E 0 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes 0 nicht übersteigt.
Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten
Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH
desjenigen von 1991 übersteigen. Dieser Absatz wird in dem Ausmaße anzuwenden sein, in dem die
Parteien entscheiden, den Umfang des Verbrauchs und der Produktion zu gestatten, welcher notwendig
ist, um die Nutzungen zu ermöglichen, die von den Vertragsparteien als kritische landwirtschaftliche
Nutzungen vereinbart wurden.
5. Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schließen nicht
die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet
wurden.
Artikel 5 Absatz 8 ter: Besondere Lage der Entwicklungsländer
Nach Artikel 5 Absatz 8 bis des Protokolls wird der folgende Absatz eingefügt
8 ter. In Übereinstimmung mit obigem Absatz 1 bis
a) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, sorgt dafür, daß während des
Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2016 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum
danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe i der
Anlage C jährlich denjenigen von 2015 nicht übersteigt.
b) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, sorgt dafür, daß während des
Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2040 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum
danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich
0 nicht übersteigt.
c) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, hält die Regelungsmaßnahmen
des Artikels 2G ein.
d) In bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind
i) Ab 1. Jänner 2002 hält jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, die
Regelungsmaßnahmen, die in Artikel 2H Absatz 1 enthalten sind, ein und verwendet als
Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmaßnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten
Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschließlich
1998;
ii) der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäß diesem Absatz beinhaltet
nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung
verwendet werden.
Anlage E: Methylbromid
In der 3. Spalte der Anlage E wird „0,7“ ersetzt durch „0,6“.
Die Anpassungen, die am 5. Februar 1996 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien
mitgeteilt wurden, sind hinsichtlich jener zu den Anlagen A, B und C gemäß Art. 2 Abs. 9
des Protokolls mit 5. August 1996 in Kraft getreten. Die Änderung zur Anlage E tritt gemäß der Entscheidung
VII/3 des Siebenten Treffens der Vertragsparteien mit 1. Jänner 1997 in Kraft.