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641_1996 AT

641. Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(Übersetzung)

ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU

DER OZONSCHICHT FÜHREN, BEZÜGLICH DER IN ANLAGE A GEREGELTEN

STOFFE

Das 7. Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der

Ozonschicht führen Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1996, entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit

Art. 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion

und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage A des Protokolls anzunehmen

Artikel 5: Besondere Lage der Entwicklungsländer

Nach Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt

8 bis. Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Absatz 8

Bezug genommen wird

a) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, ist, um ihre grundlegenden

nationalen Bedürfnisse zu decken, in bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die

Einhaltung der Regelungsmaßnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London

am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls

auf Art. 2A und 2B sind in diesem Sinne zu lesen.

ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU

DER OZONSCHICHT FÜHREN, BEZÜGLICH GEREGELTEN STOFFEN IN ANLAGE B

Das 7. Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der

Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6

des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und

des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage B des Protokolls anzunehmen

Artikel 5: Besondere Lage von Entwicklungsländern

Nach Artikel 5 Absatz 8 bis Buchstabe a des Protokolls wird folgender Buchstabe eingefügt

b) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, ist, um ihre grundlegenden

nationalen Bedürfnisse zu decken, in bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die

Einhaltung der Regelungsmaßnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London

am 29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls

auf Art. 2C bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen.

ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU

DER OZONSCHICHT FÜHREN, BEZÜGLICH GEREGELTEN STOFFEN IN ANLAGEN

C UND E

Das 7. Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der

Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit Art. 6

des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und

des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage C und E des Protokolls anzunehmen

Artikel 2F Absatz 1 Buchstabe a: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

In Absatz 1 Buchstabe a des Artikels 2F werden die Worte

drei Komma eins

durch die folgenden Worte ersetzt

zwei Komma acht.

Artikel 2F Absatz 5: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Am Ende von Artikel 2F Absatz 5 des Protokolls wird der folgende Satz angefügt

Dieser Verbrauch ist allerdings auf den Erhalt von Kühl- und Klimaanlagen beschränkt, welche zu

diesem Datum existieren.

Artikel 2H: Methylbromid

Artikel 2H des Protokolls lautet wie folgt

Artikel 2H: Methylbromid

1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner

1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des

geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den

Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion

dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen

Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete

Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH denjenigen von 1991 übersteigen.

2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner

2001 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des

geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 75 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,

die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Pro-

duktion dieses Stoffes jährlich 75 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden

nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der

berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1991 übersteigen.

3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner

2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des

geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 50 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,

die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion

dieses Stoffes jährlich 50 vH desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden

nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der

berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1991 übersteigen.

4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner

2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des

geregelten Stoffes in Anlage E 0 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes 0 nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten

Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 vH

desjenigen von 1991 übersteigen. Dieser Absatz wird in dem Ausmaße anzuwenden sein, in dem die

Parteien entscheiden, den Umfang des Verbrauchs und der Produktion zu gestatten, welcher notwendig

ist, um die Nutzungen zu ermöglichen, die von den Vertragsparteien als kritische landwirtschaftliche

Nutzungen vereinbart wurden.

5. Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schließen nicht

die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet

wurden.

Artikel 5 Absatz 8 ter: Besondere Lage der Entwicklungsländer

Nach Artikel 5 Absatz 8 bis des Protokolls wird der folgende Absatz eingefügt

8 ter. In Übereinstimmung mit obigem Absatz 1 bis

a) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, sorgt dafür, daß während des

Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2016 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum

danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe i der

Anlage C jährlich denjenigen von 2015 nicht übersteigt.

b) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, sorgt dafür, daß während des

Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 2040 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum

danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich

0 nicht übersteigt.

c) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, hält die Regelungsmaßnahmen

des Artikels 2G ein.

d) In bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind

i) Ab 1. Jänner 2002 hält jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfaßt ist, die

Regelungsmaßnahmen, die in Artikel 2H Absatz 1 enthalten sind, ein und verwendet als

Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmaßnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten

Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschließlich

1998;

ii) der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäß diesem Absatz beinhaltet

nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung

verwendet werden.

Anlage E: Methylbromid

In der 3. Spalte der Anlage E wird „0,7“ ersetzt durch „0,6“.

Die Anpassungen, die am 5. Februar 1996 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien

mitgeteilt wurden, sind hinsichtlich jener zu den Anlagen A, B und C gemäß Art. 2 Abs. 9

des Protokolls mit 5. August 1996 in Kraft getreten. Die Änderung zur Anlage E tritt gemäß der Entscheidung

VII/3 des Siebenten Treffens der Vertragsparteien mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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