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641_1993 AT

641. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring 1, 1011 Wien

Genf, am 29. März 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Österreich (in der Folge Österreich genannt) und der Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt) zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1993, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens, stattgefunden haben.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel I

1. Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Bulgarien, sind in Anhang I a und I b zu diesem Schreiben enthalten.

2. Zollzugeständnisse, gewährt durch Bulgarien an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

3. Die in diesem Abkommen zur Anwendung kommenden Ursprungsregeln sind in Anhang III zu diesem Schreiben enthalten.

Artikel II

1. Österreich und Bulgarien versichern, daß die Zugeständnisse in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht durch andere Importmaßnahmen gefährdet werden.

2. Die Zoll- und Abgabenermächtigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.

3. Schon vorher bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.

Artikel III

1. Im Fall, daß ein Produkt, welches in den Bereich der Zugeständnisse dieses Abkommens fällt, in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produkts auf dem Gebiet der einführenden Vertragspartei mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um eine geeignete Lösung zu finden.

2. Jede der Parteien, je nachdem, wer betroffen ist, kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 25 des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien ergreifen.

Artikel IV

1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3. Zu diesem Zwecke stimmen die Vertragsparteien überein, den Inhalt dieses Abkommens in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Artikel V

1. Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern.

2. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel VI

1. Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien in bezug auf Bulgarien und Österreich in Kraft.

2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Artikel VII

1. Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.

2. Ein Rückzug einer der. Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Bulgarien mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Josef Mayer

Ministerialrat

Herrn

Stanislav DASKALOV

Stellvertretender Handelsminister

Handelsministerium Sofia

REPUBLIK BULGARIEN

HANDELSMINISTERIUM

Sofia

Genf, 29. März 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Österreich (in der Folge Österreich genannt) und der Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt) zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens, stattgefunden haben.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel I

1. Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Bulgarien, sind in Anhang I a und I b zu diesem Schreiben enthalten.

2. Zollzugeständnisse, gewährt durch Bulgarien an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

3. Die in diesem Abkommen zur Anwendung kommenden Ursprungsregeln sind in Anhang III zu diesem Schreiben enthalten.

Artikel II

1. Österreich und Bulgarien versichern, daß die Zugeständnisse in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht durch andere Importmaßnahmen gefährdet werden.

2. Die Zoll- und Abgabenermächtigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.

3. Schon vorher bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.

Artikel III

1. Im Fall, daß ein Produkt, welches in den Bereich der Zugeständnisse dieses Abkommens fällt, in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produkts auf dem Gebiet der einführenden Vertragspartei mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um eine geeignete Lösung zu finden.

2. Jede der Parteien, je nachdem, wer betroffen ist, kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 25 des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien ergreifen.

Artikel IV

1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3. Zu diesem Zwecke stimmen die Vertragsparteien überein, den Inhalt dieses Abkommens in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Artikel V

1. Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern.

2. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel VI

1. Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien in bezug auf Bulgarien und Österreich in Kraft.

2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Artikel VH

1. Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragspartreien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.

2. Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Bulgarien mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist."

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Bulgarien mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Bulgarien

Stanislav Daskalov

Stellvertretender Handelsminister

Herrn

Ministerialrat Josef MAYER

Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1 1011 Wien

Anhang Ia

BULGARIEN-ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Anhang Ib

BULGARIEN-ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Bulgariens sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben.

Anhang II

Zollzugeständnisse, die der Republik Österreich von der Regierung der Republik Bulgarien gewährt werden

Anhang III

URSPRUNGSREGELN IM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND

BULGARIEN ÜBER AGRARWAREN

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Bulgariens oder Österreichs, wenn es entweder in Bulgarien oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Bulgarien oder in Österreich vollständig erzeugt gelten

a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Bulgarien oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Bulgarien nach Österreich oder von Österreich nach Bulgarien befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Bulgarien, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Bulgarien zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Bulgarien oder nach Österreich anzuwenden, bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Bulgarien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Bulgarien enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung.

Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Bulgarien erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

Die gemäß Art. VI Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen wurden am 26. bzw. 29. Juli 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 1. September 1993 in Kraft getreten.

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