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641_1991 AT

641. Verordnung: Ausstellung von Kontingentscheinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Verordnung: Ausstellung von Kontingentscheinen

Auf Grund der Vereinbarung BGBl.

Nr. 537/1991 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes

für die Einfuhr von 1000 t gebrochenem Reis

der Unternummer 1006 40 des Zolltarifes für

Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Zubereitungen

von Waren der Unternummer 1901 10

sind Kontingentscheine erforderlich.

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines

sind schriftlich unter Verwendung des

hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030

Wien, Landstraßer Hauptstraße 55—57, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung

erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere

a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des

Antragstellers;

b) genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen

hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum

vorgesehenen Kontingent möglich ist;

c) Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls

ihre Unternummer;

d) Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes,

BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm;

e) Ursprungsland.

§ 3. Anträge können nur Berücksichtigung

finden, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig

sind.

§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf

der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des

Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres

eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines

Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung des

Kontingentes als ein Antrag.

§ 5. Findet die Gesamtmenge aller Anträge in

der vorgesehenen Kontingentmenge Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

bewilligen.

§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die

nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des

Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe

des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das

Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge

vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die

zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des

Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die

Antragsteller aufzuteilen.

§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die

Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch

die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind

jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem

ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten,

in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der

verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in

dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw.

der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in

gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden

§§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide

nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils

geltenden Fassung dar.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die

Warenbezeichnung sowie die Unternummer des

Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.

(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und

Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu

befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über

begründeten Antrag verlängert werden.

§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern

vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz

bei der Zollbemessung anzuwenden.

(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein

auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der

Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er

Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen

Vorschriften ist.

(3) Kontingentscheine gelten nur für die

bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser

Menge ist unzulässig.

§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung

oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder

bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens

innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an

die ausstellende Stelle vorzulegen.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines

festgestellt, daß dieser ganz oder

teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht

ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur

Verteilung zu bringen.

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