641. Verordnung: Ausstellung von Kontingentscheinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Vereinbarung BGBl.
Nr. 537/1991 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes
für die Einfuhr von 1000 t gebrochenem Reis
der Unternummer 1006 40 des Zolltarifes für
Verarbeitungsbetriebe zur Herstellung von Zubereitungen
von Waren der Unternummer 1901 10
sind Kontingentscheine erforderlich.
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines
sind schriftlich unter Verwendung des
hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1030
Wien, Landstraßer Hauptstraße 55—57, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung
erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere
a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des
Antragstellers;
b) genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen
hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum
vorgesehenen Kontingent möglich ist;
c) Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls
ihre Unternummer;
d) Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes,
BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm;
e) Ursprungsland.
§ 3. Anträge können nur Berücksichtigung
finden, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig
sind.
§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf
der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des
Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres
eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines
Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung des
Kontingentes als ein Antrag.
§ 5. Findet die Gesamtmenge aller Anträge in
der vorgesehenen Kontingentmenge Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
bewilligen.
§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die
nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des
Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe
des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das
Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge
vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die
zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des
Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die
Antragsteller aufzuteilen.
§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die
Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch
die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind
jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem
ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten,
in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der
verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in
dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw.
der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in
gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden
§§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide
nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils
geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie die Unternummer des
Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu
befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über
begründeten Antrag verlängert werden.
§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern
vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz
bei der Zollbemessung anzuwenden.
(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein
auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der
Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er
Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen
Vorschriften ist.
(3) Kontingentscheine gelten nur für die
bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser
Menge ist unzulässig.
§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung
oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder
bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens
innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an
die ausstellende Stelle vorzulegen.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines
festgestellt, daß dieser ganz oder
teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht
ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur
Verteilung zu bringen.